- Bauaufsicht.
- Übersicht.
- Verfahrensregelungen.
- Grundstücksinformationen.
- Baugenehmigungsverfahren.
- Baugenehmigungsfreistellung.
- Baugenehmigungsfreie Vorhaben.
- Ausnahmen/Befreiungen Abweichungen.
- Bauvoranfrage.
- Checklisten.
- Abgeschlossenheitsbescheinigung.
- Baulasten.
- Archivakten - Einsichtnahme.
- Formulare.
- Ansprechpartner/-innen.
- Denkmalschutz.
- Gewässerschutz.
- Naturschutz und Landschaftspflege.
- Abfallwirtschaft.
- Klima und Energie.
- Gebäudemanagement.
- Grundstücksmarkt.
- Ländlicher Raum.
- Wohnbauförderung.
Serviceangebote
Infobox
Bauaufsicht
Standort:
Kreishaus Darmstadt
Trakt 1, 2. bis 4. Stock
Registratur:
1. Stock, Zimmer 2114
Telefon:
06151 / 881-2341
Telefax:
06151 / 881-2411
E-Mail:
bauaufsicht(at)ladadi.de
Öffnungszeiten:
Donnerstag 8 bis 12 Uhr
sowie 14 bis 17 Uhr
Informationen zu Verfahrensregelungen der Hessischen Bauordung (HBO)
Die Hessische Bauordnung (HBO) unterscheidet zwischen verfahrensfreien und verfahrenspflichtigen Vorhaben.
Baugenehmigungsfreie Vorhaben
Bei den verfahrensfreien Vorhaben ist zu unterscheiden zwischen in § 55 HBO in Verbindung mit der Anlage 2 aufgeführten baugenehmigungsfreien Vorhaben und denen in § 56 HBO geregelten baugenehmigungsfreien Vorhaben im beplanten Bereich (Genehmigungsfreistellung).
Baugenehmigungsbedürftige Vorhaben
Die verfahrenspflichtigen Vorhaben werden maßnahmenbezogen unterteilt in solche, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 57 HBO und solche, die im herkömmlichem, normalem Baugenehmigungsverfahren nach § 58 HBO auf ihre baurechtliche Zulässigkeit geprüft werden.
Grundsätzlich unterliegen Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs. 8 HBO und deren zugehörige Nebengebäude und Nebenanlagen sowie Abbruchmaßnahmen dem Anwendungsbereich des „Normalverfahrens“ nach § 58 HBO.
Der bauaufsichtliche Prüfumfang unterscheidet sich wesentlich innerhalb der einzelnen Verfahren.
Wahlmöglichkeit des Verfahrens (§ 54 Abs. 3 HBO)
Die Bauherrschaft kann bei Vorhaben, die der Genehmigungsfreistellung (§ 56 HBO) unterfallen, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 57 oder § 58 HBO sowie bei Vorhaben, die dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren ( 57 HBO) unterfallen, die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nach § 58 HBO verlangen.

