- Bauaufsicht.
- Übersicht.
- Verfahrensregelungen.
- Grundstücksinformationen.
- Baugenehmigungsverfahren.
- Baugenehmigungsfreistellung.
- Baugenehmigungsfreie Vorhaben.
- Ausnahmen/Befreiungen Abweichungen.
- Bauvoranfrage.
- Checklisten.
- Abgeschlossenheitsbescheinigung.
- Baulasten.
- Archivakten - Einsichtnahme.
- Formulare.
- Ansprechpartner/-innen.
- Denkmalschutz.
- Gewässerschutz.
- Naturschutz und Landschaftspflege.
- Abfallwirtschaft.
- Klima und Energie.
- Gebäudemanagement.
- Grundstücksmarkt.
- Ländlicher Raum.
- Wohnbauförderung.
Serviceangebote
Infobox
Bauaufsicht
Standort:
Kreishaus Darmstadt
Trakt 1, 2. bis 4. Stock
Registratur:
1. Stock, Zimmer 2114
Telefon:
06151 / 881-2341
Telefax:
06151 / 881-2411
E-Mail:
bauaufsicht(at)ladadi.de
Öffnungszeiten:
Donnerstag 8 bis 12 Uhr
sowie 14 bis 17 Uhr
Bauvoranfrage (§ 66 HBO)
Verfahrenshinweise
Durch dieses Verfahren wird die Möglichkeit eröffnet, zu klärungsbedürftigen Fragen eines Bauvorhabens vor Einreichung eines Bauantrages eine rechtsverbindliche Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde einzuholen und damit sich eine verlässliche Grundlage für die weitere Planung des Vorhabens zu verschaffen.
Gegenstand und Inhalt einer Bauvoranfrage
In einer Bauvoranfrage können nur einzelne baurechtliche Fragen zu dem geplanten Bauvorhaben vorgeklärt werden.
Gegenstand der Bauvoranfrage kann nur eine Fragestellung sein, die in einem nachfolgendem Baugenehmigungsverfahren auch zum Prüfumfang des Verfahrens gehört.
Bei der Fragestellung ist daher hinsichtlich ihrer inhaltlichen Zulässigkeit zwischen dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 57 HBO und dem Baugenehmigungsverfahren nach § 58 HBO zu unterscheiden.
Den Inhalt der Bauvoranfrage, d.h. welche baurechtlichen Fragen im Bauvorbescheid durch die Bauaufsichtsbehörde rechtsverbindliche beantwortet werden sollen, bestimmt der Antragsteller selbst.
Wahlmöglichkeit eines Verfahrens
Wird von dem Wahlrecht Gebrauch gemacht, können Gegenstand einer Bauvoranfrage auch Tatbestände sein, die in der Genehmigungsfreistellung (§ 56 HBO) oder im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren (§ 57 HBO) nicht geprüft werden.
- Bei Vorhaben, die andernfalls der Genehmigungsfreistellung unterfallen, müsste dann vor Ausführung des Vorhabens die Baugenehmigung beantragt werden.
- Bei Vorhaben, die im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren dem darin festgelegtem Prüfprogramm zu unterziehen sind, müsste dann das Baugenehmigungsverfahren nach § 58 HBO gewählt werden.

