- Bauaufsicht.
- Übersicht.
- Info zu Verfahrensregelung.
- Zurückweisung.
- Verfahrensregelungen.
- Grundstücksinformationen.
- Baugenehmigungsverfahren.
- Baugenehmigungsfreistellung.
- Baugenehmigungsfreie Vorhaben.
- Ausnahmen/Befreiungen Abweichungen.
- Bauvoranfrage.
- Checklisten.
- Abgeschlossenheitsbescheinigung.
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- Archivakten - Einsichtnahme.
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- Ansprechpartner/-innen.
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- Gebäudemanagement.
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- Ländlicher Raum.
- Wohnbauförderung.
Serviceangebote
Infobox
Bauaufsicht
Standort:
Kreishaus Darmstadt
Trakt 1, 2. bis 4. Stock
Registratur:
1. Stock, Zimmer 2114
Telefon:
06151 / 881-2341
Telefax:
06151 / 881-2411
E-Mail:
bauaufsicht(at)ladadi.de
Öffnungszeiten:
Donnerstag 8 bis 12 Uhr
sowie 14 bis 17 Uhr
Baugenehmigungsverfahren
Stand 16.01.2011
Zurückweisung eines Bauantrages
Mangelhafte und unvollständige Bauvorlagen
Mangelhafte Bauvorlagen geben oft Anlass zur Zurückweisung von bauaufsichtlichen Anträgen oder führen zu unnötigen Verzögerungen. Die Bauherrschaft und die Bauaufsichtsbehörden erwarten von allen Bauvorlageberechtigten, dass ordnungsgemäße und inhaltlich qualifizierte Bauvorlagen vorgelegt werden, damit sich Genehmigungszeiten nicht unnötig verlängern.
Die Bauaufsichtsbehörde kann Anträge und Bauvorlagen nach § 61 Abs. 2 HBO zurückweisen, wenn sie so unvollständig sind, dass sie nicht bearbeitet werden können. Zur Beseitigung geringfügiger Mängel soll die Bauaufsichtsbehörde zunächst eine Frist setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.
Zurückweisung eines eingereichten Bauantrages
Fehlen bei einem vorgelegten Bauantrag die in der nachfolgenden Aufzählung aufgeführten Unterlagen und Angaben, kann dieser grundsätzlich nicht bearbeitet werden und wird gebührenpflichtig zurückgewiesen.
1-fach
Bauantragsformular
Es ist der bauaufsichtlich eingeführte Vordruck BAB 01 Bauantrag/Bauvoranfrage zu verwenden.Die Angaben in diesem Antragsformular müssen mit den sonstigen Bauvorlagen wie Liegenschaftsplan, Bau- und Nutzungsbeschreibung und Bauzeichnungen inhaltlich übereinstimmen.Es ist darauf zu achten, dass die Bauherrschaft und die entwurfsverfassende Person den Antrag unterschrieben haben.
1-fach
Nachweis der Bauvorlagenberechtigung
Nachweis der „großen“ Bauvorlageberechtigung nach § 49 Abs. 4 HBO durch Vorlage einer Kopie der von der Architekten- bzw. Ingenieurkammer eines Bundeslandes ausgestellten Bescheinigung für Bauvorlageberechtigte oder einer vergleichbaren Bescheinigung. Es ist darauf zu achten, dass eine noch gültige Bescheinigung vorgelegt wird.
Nachweis der „kleinen“ Bauvorlageberechtigung nach § 49 Abs. 5 HBO durch Vorlage einer Kopie der Diplomurkunde, des Meisterbriefes oder anderer entsprechender Ausbildungsnachweise.
3-fach
Bau- und Nutzungsbeschreibung
Die Gebäudeklasse nach § 2 Abs. 3 HBO ist anzugeben.
Die Angaben müssen eine planungsrechtliche Beurteilung ermöglichen.
3-fach
Liegenschaftsplan
im Maßstab 1:1000 bzw. 1:500 (Anlage 2 Nr. 2 zum Bauvorlagenerlass)
Das geplante Bauvorhaben ist maßstabsgerecht einzutragen und zu vermaßen. Auf die exakte Maßstäblichkeit der einzelnen Ausfertigungen ist zu achten.
Fehlendes Bau- und Buchgrundstück
Sollte aus den Darstellungen des Liegenschaftsplanes hervorgehen, dass
- aus Teilflächen des Grundstückes
- aus mehreren Grundstücken
das vorgesehene Baugrundstück und Buchgrundstück neu gebildet werden soll oder muss und dadurch das geplante Vorhaben sich auf ein (bau)rechtlich noch nicht existentes Baugrundstück bezieht, ist der Antrag nicht bearbeitungsfähig.
3-fach
Bauzeichnungen
im Maßstab 1:100 (Anlage 2 Nr. 4 des Bauvorlagenerlasses)
Bei geplanter Grenzbebauung ist die Nachbarbebauung (Höhenentwicklung) im Schnitt und in den Ansichten mit darzustellen.
Bei Anbauten, Aufstockungen und Umbauten sind die neuen Bauteile in Rot und die wegfallenden Bauteile in Gelb darzustellen.
Bei Anträgen zur Legalisierung einer gegenüber einer erteilten Baugenehmigung abweichenden Bauausführung sind die zu legalisierenden Bauteile in Rot darzustellen.
Gebühr bei Zurückweisung eines Bauantrages
Gemäß den Bestimmungen des Hessischen Verwaltungskostengesetzes (HVwKostG) in Verbindung mit der Richtlinie zur Bauaufsichtsgebührensatzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg (BAGebS), jeweils in den gültigen Fassungen, ist nach Nr. 645 und Nr. 69 dieser Richtlinie eine Gebühr von insgesamt 165 Euro zu erheben.

