- Arbeitsmarkt.
- Familie, Kinder und Jugend.
- Frauen und Chancengleichheit.
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- Soziale Lage.
Serviceangebote
Infobox
Sozialamt
Standort:
Kreishaus Dieburg
Albinistraße 23
64807 Dieburg
Telefon:
(06071) 881-1171
Telefax:
(06071) 881-1197
E-Mail:
Sozialamt(at)Ladadi.de
Öffnungszeiten:
Mo 8.00 - 12.00 Uhr
Mi 14.00 - 17.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr
Unterhalt für meine Eltern
Die ambulante Hilfe ist nicht mehr ausreichend, eine stationäre Unterbringung der Mutter, des Vaters, steht an.
Was kommt finanziell auf mich zu?
Diese Frage beschäftigt die unterhaltspflichtigen Angehörigen in vielen Fällen.
Zu diesem Thema hat der Landkreis Darmstadt-Dieburg eine Information zusammengestellt. Sie soll Angehörigen pflegebedürftiger Eltern eine erste Orientierung über den Umfang und die Grenzen der Unterhaltsverpflichtung geben. Sie stellt jedoch nur einen groben Überblick über die häufig gestellten Fragen zum Elternunterhalt dar.
Eine Rechtsberatung ist den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Sozialamtes allerdings nicht möglich, dies ist als Teil des Systems der Rechtspflege ausdrücklich dem Berufsstand der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte vorbehalten.
Den kompletten Info-Flyer haben wir zum Download im PDF-Format bereitgestellt. Den Inhalt in reiner Textform finden Sie nachstehend.
Wer ist zum Unterhalt verpflichtet?
Grundsätzlich sind gemäß § 1601 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) alle leiblichen Kinder dazu verpflichtet, ihren Eltern Unterhalt zu gewähren. Die Anspruchsgrundlage des Sozialhilfeträgers ergibt sich aus § 94 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII).
Bin ich verpflichtet, dem Sozialamt Auskunft zu erteilen?
Unterhaltspflichtige und ihre nicht getrennt lebenden Ehepartner sind gemäß § 1605 BGB bzw. § 117 SGB XII zur Auskunft über ihre Einkommens– und Vermögensverhältnisse verpflichtet.
Wann und wie muss ich meine Einkommens– und Vermögensverhältnisse nachweisen?
Sie müssen von sich aus zunächst nicht tätig werden. Nach erfolgter Kostenzusicherung durch das Sozialamt erhalten Sie automatisch einen Fragebogen. Hieraus können Sie ersehen, welche Angaben benötigt werden. Nach Erhalt haben Sie in der Regel vier Wochen Zeit, die entsprechenden Unterlagen zusammen zu stellen und vorzulegen. Alle Angaben müssen mit entsprechenden Belegen nachgewiesen werden.
Ab wann muss ich Unterhalt zahlen?
Leistungsfähigkeit muss vorliegen, das heißt Einkommen und/oder Vermögen müssen ausreichend vorhanden sein. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werden geprüft.
Was verbleibt mir und meiner Familie?
Den Unterhaltspflichtigen verbleiben mindestens die Selbstbehaltssätze der "Düsseldorfer Tabelle" (DT) in der an ihrem Wohnort gültigen Fassung. Diese beruhen auf den Koordinierungsgesprächen der Familiengerichte der Oberlandesgerichte Düsseldorf, Köln und Hamm sowie der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages.
Zur Zeit gelten folgende Selbstbehaltsätze (Mindestbeträge):
- Unterhaltspflichtige/r 1.500,00 € *)
- Ehepartner/in 1.200,00 € *)
zuzüglich der Hälfte des darüber hinausgehenden Einkommens
*) incl. Warmmietanteil 800,00 €
Für minderjährige, im Haushalt lebende, Kinder werden einkommensabhängige Beträge aus der "Düsseldorfer Tabelle" ermittelt.
Was ist mit meinen Geschwistern?
Mehrere Kinder haften anteilig nach ihren Einkommens– und Vermögensverhältnissen.
Bin ich automatisch leistungsunfähig, wenn ich kein oder nur geringfügiges Einkommen habe?
Nein, da grundsätzlich zu prüfen ist, in welcher Form die Ehepartner zum Familienunterhalt beitragen. Bei sehr guten wirtschaftlichen Verhältnissen ergibt sich u.U. aus dem eigenen Unterhaltsanspruch eine Leistungsfähigkeit.
Muss ich mein Einfamilienhaus einsetzen?
Ein angemessenes Hausgrundstück, das die unterhaltspflichtige Person selbst bewohnt, ist geschütztes Vermögen.
Kann ich meine Steuerklasse frei wählen?
Grundsätzlich ja, aber Sie müssen damit rechnen, wenn dadurch Ihr Einkommen erheblich verringert wird, dass diese Verschiebung rechnerisch korrigiert wird.
Was geschieht mit Wohn– und Einsitzrechten der unterhaltsberechtigten Person?
Bei solchen vertraglichen Rechten handelt es sich, wie auch beim Recht auf Wartung und Pflege, um vorrangig einzusetzende Rechte. Diese sind in der Regel, wenn sie von der berechtigten Person nicht mehr genutzt werden können, durch die verpflichtete Person finanziell abzugelten. Eine Überprüfung und Geltendmachung erfolgt durch den Sozialhilfeträger bei Heimaufnahme. Sie sollten jedoch in jedem Fall das Sozialamt auf solche Rechte hinweisen, wenn ihnen diese bekannt sind.
Kann ich Beiträge für meine private Altersversorgung zurücklegen?
Neben der gesetzlichen Rentenversicherung kann eine zusätzliche Altersvorsorge in Form von beispielweise Lebensversicherungen, privaten Rentenversicherungen und anderen betrieben werden. Insgesamt können alle Maßnahmen zur zusätzlichen Altersvorsorge bis zur Höhe von fünf Prozent des Bruttoeinkommens anerkannt werden, sofern nachgewiesen und tatsächlich erbracht. Aber auch Haus– und Grundbesitz können der Alterssicherung dienen.
Fragen?
Diese beantworten Ihnen gerne die Mitarbeiter des Unterhaltssachgebietes.
| Name Sachgebiet | Zimmer | Telefon |
|---|---|---|
Sie erreichen uns auch elektronisch unter der in der rechten Infobox angegebenen E-Mail-Adresse der Kreisverwaltung bzw. der Fachabteilung. | ||
| Standort: Kreishaus Dieburg, Albinistraße 23 | 06071 881- | |
| Herr Hallstein Buchstaben A-K | 521 | 1208 |
| Herr Haberhauer Buchstaben L-Z | 519 | 1210 |

