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Serviceangebote
Infobox
Sozialamt
Schuldnerberatung
Standort:
Kreishaus Dieburg
Albinistraße 23
64807 Dieburg
Telefon:
(06071) 881-1216
Telefax:
(06071) 881-1197
E-Mail:
Sozialamt(at)Ladadi.de
Öffnungszeiten:
Mo 8.00 - 12.00 Uhr
Mi 14.00 - 17.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr
Vorbereitung und Vorgehen
Versuchen Sie zunächst, sich einen Überblick über Ihre Schulden zu verschaffen. Ordnen Sie hierzu Ihre Unterlagen sortiert nach Gläubigern und fertigen eine Schuldenaufstellung. Diese kann Ihnen als Grundlage für die nachfolgenden Schritte dienen.
Erstellen Sie nun eine Einnahmen/Ausgaben-Übersicht.
Anhand des Haushaltsplanes können Sie die monatlichen Einnahmen den monatlichen Ausgaben gegenüberstellen. Mit Hilfe dieser Übersicht können Sie erkennen, welcher Betrag Ihnen monatlich fehlt.
- Bestehen Möglichkeiten, das Einkommen zu erhöhen? (z.B. indem Sie ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt, Wohngeld oder Arbeitslosengeld 2 beantragen)
- Können die Ausgaben reduziert werden? (z.B. durch Streichung oder Minimierung bestimmter Ausgaben)
- Gibt es vielleicht noch Vermögenswerte, die Sie zur Begleichung Ihrer Schulden verwenden könenn?
- Können nahestehende Personen helfen?
Haben Sie schon einmal versucht, mit Ihren Gläubigern ins Gespräch zu kommen?
- Wenn Sie Ihren Gläubigern darlegen, dass Sie Zahlungsschwierigkeiten haben, sind diese eher bereit, Ihnen durch Stundung oder Einräumung von Ratenzahlungen entgegen zu kommen.
- Auch Miet- und Energieschulden bedeuten nicht sofort Wohnungslosigkeit oder Stromsperre. Durch entsprechende Vereinbarung (z.B. Dauerauftrag für laufende Zahlungen durch eine Ratenvereinbarung für Rückstände) kann häufig Schlimmeres verhindert werden.
- Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei Miet- oder Energierückständen auch das Sozialamt oder die Kreisagentur für Beschäftigung unterstützende Hilfe leisten.
Selbst wenn sich Ihre Gläubiger unnachgiebig zeigen, muss Ihnen die notwendige Lebensgrundlage in Form des Existenminimums dennoch erhalten bleiben.
- So gibt es eine Pfändungsfreigrenze; für Alleinstehende ohne Unterhaltspflicht liegt diese bei 989 Euro; bei Unterhaltspflicht für eine Person bei 1.359 Euro, für zwei Personen bei unter 1.569 Euro, usw.
Nur der Mehrbetrag kann nach der maßgebenden Pfändungstabelle anteilig gepfändet werden (bei Alleinstehenden zu 70 v.H. bei Unterhaltspflicht für eine Person zu 50 v.H bei Unterhaltspflicht für zwei Personen zu 40 v.H. usw.) Im Einzelfall kann die Pfändungsfreigrenze auf Antrag durch das Vollstreckungsgericht sogar angehoben werden. - Unter dem Pfändungsfreibetrag darf Ihr Einkommen (z.B. Lohn, Arbeitslosenleistungen, Rente) im Normalfall nicht gepfändet werden.
- Bestimmte Sozialleistungen (z.B. Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung, Kindergeld, Erziehungsgeld, Mutterschaftsgeld) sind nicht oder nur sehr eingeschränkt pfändbar.
- Auch wenn Ihr Konto überzogen ist, und die Bank Ihnen nichts mehr oder zu wenig ausbezahlen möchte: Sozialleistungen sind für den notwendigen Lebensunterhalt bis 7 Tage nach Eingang auf Ihrem Konto unpfändbar und dürfen nicht mit dem überzogenen Konto verrechnet werden. Wird das pfändungsfreie Einkommen auf dem Konto gepfändet, können Sie sich auch hiergegen wehren.
- Keine übertriebene Angst, wenn der Gerichtsvollzieher bei Ihnen auftaucht. Dieser darf Gebrauchs- und Haushaltsgegenstände nicht pfänden, soweit Sie hierauf zur angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung angewiesen sind. So ist auch der Geldbetrag unpfändbar, den Sie für sich und Ihre Familie zum notwendigen Lebensunterhalt (einschließlich Miete) benötigen.
Wegen Schulden kommt in der Regel niemand ins Gefängnis, wenn rechtzeitig Gegenmaßnahmen ergriffen werden.
- Bei der Aufforderung zur Abgabe der Eidesstattlichen Versicherung droht eine Inhaftierung nur, wenn Sie sich weigern, diese Erklärung abzugeben.
- Wenn Sie eine Geldstrafe nicht zahlen könen, läßt sich eine Ersatzfreiheitsstrafe z.B. durch eine Stundungs- oder Ratenzahlungsvereinbarung mit der Staatsanwaltschaft vermeiden. Die Geldstrafe kann auch durch gemeinnützige, unbezahlte Arbeit getilgt werden.
- Bei einem Bußgeldbescheid läßt sich eine drohende Erzwingungshaft normalerweise abwenden, indem Sie Ihre Zahlungsunfähigkeit darlegen
(z.B. duch Vorlage des aktuellen Sozialhilfebescheides) und Niederschlagung beantragen. - Bei drohender Strafanzeige wegen Betruges sollten Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
- Bei geringem Einkommen kann bei der Rechtsantragstelle des Amtsgerichts ein Beratungshilfeschein beantragt werden, so dass für die anwaltliche Beratung lediglich 10 Euro aufzubringen sind.
Hilfe zur Selbsthilfe
Wir hoffen, dass es Ihnen gelingt, anhand dieser Informationen die ersten Schritte selbständig und eigenverantwortlich zu unternehmen. Bei einzelnen Fragen unterstützen wir Sie dabei auch gerne telefonisch.
Erstberatung
Sollte sich bei der Telefonberatung zeigen, dass diese nicht ausreicht, können Sie mit uns einen Termin zur Erstberatung vereinbaren. Diese Erstberatung zielt insbesondere darauf ab, Ihnen Ratschläge zu geben, was Sie als nächstes gegen Ihre Schulden unternehmen können und welche erforderlichen Maßnahmen zur Regulierung Ihrer Verbindlichkeinte zu ergreifen sind. Sie soll Ihnen eine weitere Hilfestellung zur Selbsthilfe bieten.
Unabdingbare Voraussetzung für eine solche Erstberatung ist, dass Sie die mit der Terminladung überreichten Vordrucke vollständig ausgefüllt bei der Beratung vorlegen.
Wichtig: Bitte kommen Sie zu dem vereinbarten Erstberatungs-Termin rechtzeitig, damit andere Ratsuchende nicht unnötig warten müssen. Sollten Sie verhindert sein, teilen Sie dies baldmöglichst mit.
Folgeberatung
Sollte sich nach der Erstberatung herausstellen, dass eine weitere Beratung bzw. Begleitung notwendig ist, können bei freier Beratungskapazität auch Folgetermine vereinbart werden.

