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21.5.2012
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Sozialamt

Standort:
Kreishaus Darmstadt
Jägertorstraße 207
64289 Darmstadt

Telefon:
(06151) 881-1141
Telefax:
(06151) 881-1156
E-Mail:
wohnungswesen(at)ladadi.de

Öffnungszeiten:
Mo 8.00 - 12.00 Uhr
Mi 14.00 - 17.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Lastenzuschuss

Einkommensschwächere Haushalte erhalten unter bestimmten Voraussetzungen Lastenzuschuss als staatlichen Zuschuss zur wirtschaftlichen Sicherung eigenen Wohnraums.Lastenzuschuss erhalten Eigentümer

  • eines Eigenheimes
  • einer Eigentumswohnung
  • einer Kleinsiedlung
  • eines landwirtschaftlichen Betriebes
  • und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts 

Die Höhe des Lastenzuschusses ist abhängig von:

  • Anzahl der Familienmitglieder im Haushalt
  • Höhe des Familieneinkommens
  • Höhe der Belastung für den Wohnraum. Bei der Berechnung wird allerdings nur der maßgebliche Höchstsatz nach dem Wohngeldgesetz zugrunde gelegt.  Der Höchstsatz für die Belastung ist abhängig von der Mietstufe der Wohngemeinde, Anzahl der Haushaltsmitglieder

Antragstellung

Das Amt für Wohnungswesen bearbeitet die Anträge auf Lastenzuschuss zentral für alle kreisangehörigen Kommunen unter 20.000 Einwohner. Lediglich die Städte Griesheim, Weiterstadt, Pfungstadt und Groß-Umstadt haben eigene Wohngeldstellen eingerichtet. Die Antragstellung erfolgt bei der Gemeinde- oder Stadtverwaltung des Wohnortes.Die Leistungsgewährung erfolgt ab dem 1. des Monats der Antragstellung. Maßgeblich ist hier der Eingangsstempel der Wohngeldstelle. Die Leistungen werden in der Regel zunächst für 12 Monate bewilligt.Notwendige Formulare:

  • Antrag auf Lastenzuschuss
  • ggf. zusätzliche Erklärungen zum Wohngeldantrag
  • Fremdmittelbescheinigungen der Bank

Weitere Unterlagen:

  • Arbeitslosengeldbescheid
  • Schulbescheinigung bei Kindern über 16 Jahren
  • Rentenbescheide
  • Schwerbehindertenausweise
  • Bescheide über Pflegegeld
  • Nachweise über Unterhalt
  • Nachweise über Vermögen (Kontoauszüge, Sparbücher, Lebensversicherung etc.)
  • Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers


Ausgeschlossene Personen

  • Leistungen des Arbeitslosengeldes 2 und des Sozialgeldes nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch
  • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
  • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch
  • Leistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt oder anderen Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen, nach dem Bundesversorgungsgesetz oder nach einem Gesetz, das diese für anwendbar erklärt
  • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch in Haushalten, zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören

bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind.Die Antragsberechtigung vom Lastenzuschuss ausgeschlossenen Familienmitgliedern in Mischhaushalten bleibt unberührt.