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31.7.2010

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Sozialamt

Standort:
Kreishaus Dieburg
Albinistraße 23
64807 Dieburg

Telefon:
(06071) 881-1171
Telefax:
(06071) 881-1197
E-Mail:
Sozialamt(at)Ladadi.de

Öffnungszeiten:
Mo 8.00 - 12.00 Uhr
Mi 14.00 - 17.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Zuständigkeit - "Hilfe außerhalb von Einrichtungen"

Zum 31.12.2004 wurde das Bundessozialhilfegesetz außer Kraft gesetzt. Die Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes wurden ab dem 01.01.2005 durch die Sozialgesetzbücher Zweites Buch und Zwölftes Buch ersetzt.

Das Sozialamt ist für die Ausführung des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch zuständig. Für die Leistungsgewährung nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (Arbeitslosengeld 2) ist die Zuständigkeit der Kreisagentur für Beschäftigung gegeben.

Neben den Hilfen in besonderen Lebenslagen ist das Sozialamt für die Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt sowie von Grundsicherungsleistungen verantwortlich.

Anspruchsvoraussetzungen "Hilfe zum Lebensunterhalt"

  • Bei der antragstellenden Person muss eine volle Erwerbsminderung von mindestens sechs Monaten vorliegen. Erwerbsunfähig ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (mindestens sechs Monate) außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Diese Erwerbsunfähigkeit wird ggf. durch eine amtsärztliche Untersuchung vom Gesundheitsamt festgestellt
  • Hilfebedürftigkeit, d.h. dass der notwendige Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) oder von Personen der Bedarfsgemeinschaft sichergestellt werden kann
  • Bezug von Altersruhegeld
  • Gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland

Anspruchsvoraussetzungen "Grundsicherungsleistung"

  • Personen die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder
  • die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei denen eine volle Erwerbsminderung auf Dauer vorliegt. Diese kann entweder durch eine entsprechende Erwerbsunfähigkeitsrente auf Dauer nachgewiesen werden oder bei mangelnder Vorversicherungszeit durch eine Untersuchung beim zuständigen Rententräger
  • Besuch einer Werkstatt für Behinderte
  • bei Feststellung einer Schwerstpflegebedürftigkeit (mindestens Pflegestufe 2) durch den Medizinischen Dienst der Krankenkasse. Hier besteht in der Regel eine dauerhafte volle Erwerbsminderung
  • Hilfebedürftigkeit, d.h. dass der notwendige Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) oder von Personen der Bedarfsgemeinschaft sichergestellt werden kann