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Chancengleichheit

Standort:
Kreishaus Darmstadt
Trakt 3 - 2. Stock

Telefon:
(06151) 881-1042
(06151) 881-1044
Telefax:
(06151) 881-1045
E-Mail:
frauenbuero(at)ladadi.de

Was sich im neuen HGlG verbessert hat

  • Das Prinzip des Gender Mainstreamings wird ausdrücklich einbezogen.
    So heißt es in den Grundsätzen (§ 3, Abs. 1):
    "Die Dienststellen haben bei allen Entscheidungen, die Auswirkung auf die Beschäftigten haben können, die Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern als Leitprinzip zugrunde zu legen."

    Dies wird auch noch mal im § 11, Abs.1 zur Personalentwicklung wiederholt.

    Durch die Einbeziehung von Gender Mainstreaming wird die Unterschiedlichkeit von Lebens- und Berufsentwürfen der Geschlechter berücksichtigt und diese als gleichwertig behandelt. Dadurch wird dem Verfassungsauftrag des Grundgesetzes nach der tatsächlichen Durchsetzung der Gleichberechtigung entsprochen.
  • Das Ziel der Vereinbarkeit von Beruf und Familie wird aufgewertet (§1, Abs. 1 und § 13, Abs. 1).
  • Das Thema "Personalentwicklung" hat einen eigenen Paragrafen (§ 11) bekommen. Damit ist Personalentwicklung ein Teil der Frauenförderung und gehört in den Zuständigkeitsbereich der Frauenbeauftragten.
  • Neue Modelle der Verwaltungssteuerung oder der Personalentwicklung können an Stelle von Frauenförderplänen treten (§§ 5, 8). Hierbei würden aber die verbindlichen Zielvorgaben bezogen auf den Anteil der Frauen bei Einstellung und Beförderung zur Erhöhung des Frauenanteils in von Frauen unterrepräsentierten Bereichen nicht wegfallen.
  • Alle Diskriminierungen wegen des Geschlechts nach Maßgabe des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) sind in den Überwachungs- und Unterstützungsauftrag der Frauenbeauftragten einbezogen (§ 16,1 Satz 1).

    Umsetzung des AGGs:
    Durch die erweiterten Aufgaben und Rechte der Frauenbeauftragten (§16, Abs.1 Satz 1) werden die Begriffbestimmungen des AGGs in das HGlG eingeführt:
    -  Unmittelbare Diskriminierung (§ 3 Abs.1 AGG)
    -  Mittelbare Diskriminierung (§ 3 Abs.2 AGG)
    -  Belästigung wegen des Geschlechts (§ 3 Abs.3 AGG)
    -  Sexuelle Belästigung (§ 3 Abs.4 AGG)
    -  Anweisung zur Diskriminierung (§ 3 Abs.5 AGG)

    Neu im Katalog der Benachteiligungen ist die Anerkennung der „Belästigung“ (z.B. Mobbing) und die Anerkennung der „Anweisung zur Diskriminierung“ als Diskriminierung.
    Der Begriff der „Sexuellen Belästigung“ ist neu definiert: An Stelle des „vorsätzlichen“ und „erkennbar abgelehnten“ Verhaltens ist jetzt die Formulierung „unerwünscht“ getreten. Es kommt darauf an, dass ein unerwünschtes, sexuell bestimmtes Verhalten bewirkt, dass die Würde der betreffenden Person verletzt wird. Auf die Reaktion des Opfers kommt es nicht an.