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Zuwanderer und Flüchtlinge

Standort:
Kreishaus Dieburg
Erdgeschoss

Telefon:
(06071) 881-2177
Telefax:
(06151) 881-2204
E-Mail:
integration(at)ladadi.de

Öffnungszeiten:
Mo 8.00 - 12.00 Uhr
Mi 14.00 - 17.00 Uhr
Fr 8.00 - 12.00 Uhr

Teilnehmer und Teilnehmerinnen

Wer an einem Integrationskurs teilnehmen kann oder muss, ist in den §§ 44 Aufenthaltsgesetz geregelt. Folgende Personengruppen haben einen Anspruch auf die Teilnahme an einem Kurs oder können die Teilnahme beantragen:

Bürger der Europäischen Union

EU-Bürger der Europäischen Union haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können aber auf Antrag gemäß § 44 Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu einem Integrationskurs zugelassen werden, wenn ausreichend Kursplätze vorhanden sind.

Spätaussiedler

Einreise nach Deutschland vor dem 01. Januar 2005: Sie, Ihr Ehepartner und Ihre Kinder haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen kostenlosen Integrationskurs. Die Kosten übernimmt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Die Teilnahmeberechtigung haben Sie direkt bei der Einreise nach Deutschland vom Bundesverwaltungsamt in Friedland erhalten.

Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die in Deutschland zur Schule gehen, haben keinen gesetzlichen Anspruch auf einen Integrationskurs. Weiter Infos hierzu entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum Integrationskurs.

Einreise nach Deutschland nach dem 1. Januar 2005: Wenn Sie noch keinen Sprachkurs gemacht haben, der von der Bundesagentur für Arbeit gefördert wurde, haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf einen kostenlosen Integrationskurs.

In diesem Fall müssen Sie einen Antrag auf Ausstellung einer Teilnahmeberechtigung beim Bundesverwaltungsamt Friedland stellen.

Deutsche Staatsangehörige

Deutsche Staatsangehörige, die nicht ausreichend Deutsch sprechen und in besonderer Weise integrationsbedürftig sind, können auf Antrag vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu einem Integrationskurs zugelassen werden, § 44 Absatz 4 Satz 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG).

Ausländer, die einen Aufenthaltstitel vor dem 1. Januar 2005 erhalten haben

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Sie zum Integrationskurs zulassen, wenn noch Kursplätze frei sind. Füllen Sie dafür einen Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs aus. Schicken Sie den ausgefüllten Antrag an die für den Landkreis Darmstadt-Dieburg zuständige Regionalstelle

Ausländer, die einen Aufenthaltstitel nach dem 1. Januar 2005 erhalten haben

Sie haben Anspruch auf einen Integrationskurs, wenn Sie folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie leben dauerhaft in Deutschland und haben seit 01. Januar 2005 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis

    - zu Erwerbszwecken,
    - zum Zwecke des Familiennachzuges,
    - aus humanitären Gründen oder
    - als langfristig Aufenthaltsberechtigter nach § 38a Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
      erhalten

oder

  • Sie halten sich dauerhaft in Deutschland auf und haben erstmals eine Niederlassungserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG erhalten. 

Ihr Aufenthalt gilt als dauerhaft, wenn Sie eine Aufenthalterlaubnis von mehr als einem Jahr erhalten haben oder eine Aufenthaltserlaubnis seit über 18 Monaten besitzen.

Ein Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs besteht nicht, bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die in Deutschland eine Schulausbildung machen, bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder wenn Sie bereits ausreichend Deutsch sprechen. An einem Orientierungskurs dürfen Sie dann trotzdem teilnehmen.

Langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatenausländern

Sie haben einen Anspruch auf Teilnahme am Integrationskurs, wenn Sie nachweisen können, dass Sie sich mehr als fünf Jahre in einem anderen EU-Land aufgehalten haben.

Die für Sie zuständige Ausländerbehörde stellt diesen Anspruch fest und händigt Ihnen eine Teilnahmeberechtigung aus.

Langjährig geduldete Ausländer

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge kann Sie zum Integrationskurs zulassen, wenn Sie einen Aufenthaltstitel nach § 104 a Absatz 1 oder § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes haben. Füllen Sie dafür einen Antrag auf Zulassung zu einem Integrationskurs aus.

Verpflichtung

Neben der Berechtigung zur Teilnahme kann es in bestimmten Fällen auch zu einer Teilnahmeverpflichtung gemäß § 44 a AufentG  kommen. Die Verpflichtung wird im Einzelfall durch die Ausländerbehörde ausgesprochen.