- Arbeitsmarkt.
- Familie, Kinder und Jugend.
- Frauen und Chancengleichheit.
- Senioren.
- Menschen mit Behinderungen.
- Besondere Lebenslagen.
- Migration und Integration.
- Kreiskliniken.
- Sozialstiftung.
- Freiwilligen-Agentur.
- Soziale Lage.
Serviceangebote
Infobox
Altenhilfe-/ Altenplanung
Standort:
Kreishaus Dieburg
Altbau - 1. Stock
Telefon:
06071 / 881-2003
Telefax:
06071 / 2052
E-Mail:
altenplanung(at)ladadi.de
Infobox
Büro für Senioren, Beratung und Pflege
Standort:
Schlossgasse 17, 64807 Dieburg
Telefon:
06071 / 881-2004
Telefax:
06071 / 881-2002
E-Mail:
seniorenbuero(at)ladadi.de
Kriterien zur Pflegeversicherung
Das Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit regelt die Pflegeversicherung als fünfte Säule im System der sozialen Sicherung.
In die soziale Pflegeversicherung werden alle Personen einbezogen, die der gesetzlichen Krankenversicherung angehören - gleichgültig, ob Sie pflicht- oder freiwillig versichert sind.
Die Pflegeversicherung wird von der Pflegekasse geleistet und tritt ein bei Pflegebedürftigkeit im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG).
Pflegebedürftigkeit ist dann gegeben, wenn Sie - unabhängig vom Alter - wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung erhebliche oder darüber hinausgehende Hilfe benötigen in den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Lebensverrichtungen im Alltag. Diese Hilfe betrifft die Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer voraussichtlich für mindestens sechs Monate gegeben sein.
Ziele der Pflegeversicherung
"Die Leistungen der Pflegeversicherung sollen den Pflegebedürftigen helfen, trotz ihres Hilfebedarfs ein möglichst selbstständiges und selbstbestimmtes Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. Die Hilfen sind darauf auszurichten, die körperlichen, geistigen und seelischen Kräfte der Pflegebedürftigen wiederzugewinnen oder zu erhalten." (§ 2 Pflege VG).
Leistungen der Pflegeversicherung
| Pflegesachleistungen bei Pflege durch Pflegedienste | |
|---|---|
| Pflegestufe I | 450 Euro |
| Pflegestufe II | 1.100 Euro |
| Pflegestufe III | 1.550 Euro |
| in Härtefällen | 1.918 Euro |
| Pflegegeld bei Pflege durch Angehörige | |
|---|---|
| Pflegestufe I | 235 Euro |
| Pflegestufe II | 440 Euro |
| Pflegestufe III | 700 Euro |
| Teilstationäre Tages- und Nachtpflege | |
|---|---|
| Pflegestufe I | 450 Euro* |
| Pflegstufe II | 1.100 Euro* |
| Pflegstufe III | 1.550 Euro* |
| Kurzzeitpflege | 1.550 Euro |
| Vollstationäre Pflege im Pflegeheim für soziale Betreuung und Leistungen der medizinischen Behandlungspflege | |
|---|---|
| Pflegstufe I | 1.023 Euro |
| Pflegestufe II | 1.279 Euro |
| Pflegstufe III | 1.550 Euro |
| in Härtefällen | 1.918 Euro |
* neben dem Anspruch auf Tagespflege bleibt ein hälftiger Anspruch auf die jeweilige ambulante Pflegesachleistung oder das Pflegegeld erhalten
Vollständige Pflege in einer Einrichtung der Behindertenhilfe
zehn Prozent des Heimentgelts, maximal 256,00 Euro
Wohnraumanpassung
Zur Verbesserung des Wohnumfeldes wie zum Beispiel Badumbau können je Maßnahme bis zu 2.557,00 Euro gewährt werden.
Pflegehilfsmittel
Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln zur Erleichterung der Pflege, Linderung der Beschwerden oder Unterstützung einer selbstständigeren Lebensführung.
Der Verbrauch bestimmter Hilfsmittel wie Verbände oder Inkontinenzmittel wird mit bis zu 31,00 Euro monatlich von der Pflegekasse unterstützt.
Hilfsmittel/Pflegehilfsmittel
Bei Krankheit oder Behinderung ist die Krankenkasse gesetzlich verpflichtet, Hilfsmittel (§ 33 SGB V) zu zahlen.
Pflegehilfsmittel werden nur dann bezahlt, wenn Pflegebedürftigkeit besteht und eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht besteht. Der Antrag auf Kostenübernahme von Pflegehilfsmitteln kann ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse gestellt werden.
Die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln durch die Krankenkassen bleibt unberührt von der Versorgung mit Pflegehilfsmitteln bei Pflegebedürftigkeit.
Zuzahlungen zu Pflegehilfsmitteln
Pflegebedürftige mit Vollendung des 18. Lebensjahres tragen mit einem Anteil von zehn Prozent, maximal jedoch 25,00 Euro je Pflegehilfsmittel zu den Kosten selbst bei. Zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel sind zuzahlungsfrei. Anträge zur kompletten oder teilweisen Befreiung von Zuzahlungen gibt es bei den Pflegekassen.
Pflegehilfsmittel
- zur Körperpflege/Hygiene, zum Beispiel: Waschsysteme, Duschwagen
- zur selbstständigen Lebensführung/Mobilität, zum Beispiel: Hausnotrufsysteme
- zur Linderung von Beschwerden, zum Beispiel: Lagerungsrollen
- zum Verbrauch bestimmt, zum Beispiel: Windeln, saugende Bettschutzeinlagen
zur Pflegeerleichterung, zum Beispiel: Pflegebetten, -zubehör, Pflegeliegestühle

