Erdauffüllungen (außerhalb des Siedlungsbereiches)

Ausbringfläche maximal 300 m² und Ausbringhöhe maximal 2 m

In diesem Fall unterliegt die Auffüllung keiner behördlichen Steuerung. Ungeachtet dessen sind verschiedene Fachrechtsvorschriften einzuhalten. Dazu zählen unter anderem § 5 Abs. 2 bis 4 Bundesnaturschutzgesetz, § 17 Abs. 2 Bundesbodenschutzgesetz und § 12 Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV). Darüber hinaus sind das Artenschutzrecht, das Schutzgebietsrecht und das Agrarförderrecht (Betriebsprämie, HIAP) zu beachten. Der Flächenbewirtschafter ist gut beraten, in diesem Fall insbesondere auf die örtlich zuständige Naturschutzbehörde, aber auch auf die Landwirtschaftsbehörde zuzugehen, um sein Vorhaben prüfen zu lassen. Diese benötigen mindestens die Informationen, die mit dem Anzeigeformular nach Ziffer 3 erhoben werden.

Ausbringfläche über 300 m² und Ausbringhöhe über 2 m

In diesem Fall besteht über die Anforderungen für Ausbringungen unterhalb der genannten Flächen- und Höhengrenze hinaus eine baurechtliche Genehmigungspflicht, es sei denn die Aufschüttung dient der landwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Bodenverbesserung auf Ackerstandorten. Genehmigungsbehörde ist in diesem Fall das örtliche zuständige Bauaufsichtsamt, das im Benehmen mit den jeweiligen Fachbehörden (Naturschutzbehörde, Bodenschutzbehörde, Landwirtschaftsbehörde) über den Antrag entscheidet.

Mindestkriterien für eine Bodenverbesserung

Qualität des Erdmaterials

  • Die Schadstoffgehalte in der durchwurzelbaren Bodenschicht sollen 70 % der Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV nicht überschreiten.
  • Das für die Auffüllung vorgesehene Material zeichnet sich durch einen geringen Anteil an Störstoffen (Fremdkörper) aus.
  • Aufgebracht werden soll nur Mutterboden; eingebracht werden darf auch kultivierungsfähiger Unterboden.
  • Maßstab für die Bodenverbesserung ist im Übrigen die Bodenzahl nach dem Ackerschätzungsrahmen: Die Bodenzahl der Materialherkunftsfläche muss grundsätzlich größer sein als die Bodenzahl der Ausbringfläche. Dabei ist davon auszugehen, dass bei einer Ackerfläche mit einer Bodenzahl von 60 oder mehr eine Bodenverbesserung nicht möglich ist.

Mächtigkeit der Erdauffüllung

  • ohne Einarbeitung: wenige Zentimeter; dies kommt nur bei außergewöhnlich steinigem Untergrund in Frage
  • mit Einarbeitung: i.d.R. max. 20 cm
  • unter bestimmten Voraussetzungen bis max. 40 cm

Rahmenbedingungen beim Einbau

  • Zum Zeitpunkt der Umlagerung des Erdmaterials sollen das Material, der Zielstandort und die Witterung möglichst trocken sein.
  • Die technische Ausführung muss gewährleisten, dass die Maßnahme nicht zu nachteiligen Bodenveränderungen führt (z.B. Verdichtung, Vernässung).
  • Das Erdmaterial soll möglichst in einem Arbeitsgang aufgebracht und eingearbeitet werden.

Nachsorge

Zur Wiederherstellung und Sicherung der Gefügestabilität und Porenkontinuität des Ausbringstandorts sind eine Reihe von Bewirtschaftungsmaßnahmen zu ergreifen. Näheres erfahren sie bei der örtlich zuständigen Unteren Landwirtschaftsbehörde.

Ausbringmenge über 600 m³

In diesem Fall besteht unabhängig von den Anforderungen nach den vorstehenden Ziffern 1 und 2 eine Anzeigepflicht gemäß § 4 Abs. 3 Hessisches Altlasten- und Bodenschutzgesetz. Diese ist mit dem dafür vorgesehenen Anzeigeformular bei der örtlich zuständigen Unteren Bodenschutzbehörde zu erstatten.

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