Festmistzwischenlagerung (außerhalb der Betriebsstätte)

Die Lagerung von Festmist ist grundsätzlich nur bei Einhaltung der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen i.V.m. § 19 g Wasserhaushaltsgesetz zulässig. Bezüglich der Lagerfläche schreibt die genannte Verordnung vor, dass sie eben, wasserundurchlässig und seitlich eingefasst sein muss. Darüber hinaus müssen austretende Jauche sowie abfließendes Niederschlagswasser sicher gesammelt und dem betrieblichen Jauche- oder Güllelager zugeführt werden.

Im Falle unvorhersehbarer Lagerengpässe darf Festmist in der Nähe der damit zu düngenden Felder kurzzeitig zwischengelagert werden.

Voraussetzungen für die Festmistzwischenlagerung

  • eine mindestens dreiwöchige Vorrotte auf einer befestigten Dungplatte
  • Der Standort des Zwischenlagers muss landwirtschaftlich genutzt sowie jährlich gewechselt werden;  er muss darüber hinaus die Anforderungen der hessischen Erlassregelung erfüllen (siehe Merkblatt).
  • Die gelagerte Mistmenge muss in einer pflanzenbaulich sinnvollen Relation zu den damit zu düngenden Flächen stehen; diese Flächen müssen sich in einer arbeitswirtschaftlich vertretbaren Entfernung zum jeweiligen Mistzwischenlager befinden.
  • Bei Anlage, Sicherung und Räumung des Zwischenlagers sind die Anforderungen des unter Ziffer 2 genannten Merkblatts zu beachten.
  • Die Zwischenlagerung darf nur bis zum nächstmöglichen, pflanzenbaulich sinnvollen Ausbringungstermin erfolgen. Wird eine Lagerdauer von 6 Monaten überschritten, gilt das Mistlager als Dauerlager und unterliegt den eingangs beschriebenen Regelungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen. Werden diese Regelungen nicht eingehalten, so ist mit der Verhängung eines Bußgelds und einer Sanktionierung nach den Cross-Compliance-Vorschriften zu rechnen.

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Herr Lepke
Klärschlamm, Düngung, Cross Compliance
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