Kleingartenanlagen

Kleingärten im Sinne des Bundeskleingartengesetzes, insbesondere Dauerkleingärten, genießen einen besonderen gesetzlichen Schutz.

Definition des Dauer-/Kleingartens

Nach § 1 Abs. 1 des Bundeskleingartengesetzes (BKleingG) handelt es sich unter folgenden Voraussetzungen in der Regel um einen Kleingarten:

  • Der Garten dient dem Nutzer (= Kleingärtner) zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf, und zur Erholung.
  • Der Garten liegt in einer Anlage, in der mehrere Einzelgärten mit gemeinschaftlichen Einrichtungen, zum Beispiel Wegen, Spielflächen und Vereinshäuser, zusammengefasst sind.
  • Liegt der Kleingarten auf einer Fläche, die im Bebauungsplan der betreffenden Gemeinde für Dauerkleingärten festgesetzt ist, so spricht man von einem Dauerkleingarten.

Anforderungen an einen Kleingarten

Ein Kleingarten soll nicht größer als 400 Quadratmeter sein. Eine Gartenlaube ist nach § 3 Abs. 2 BKleingG in einem Kleingarten nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

  • sie weist eine einfache Ausführung auf;
  • ihre Grundfläche beträgt einschließlich eines überdachten Freisitzes maximal 24 Quadratmeter;
  • sie darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Einrichtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

Schutzklauseln

  • Der Pachtpreis darf nach § 5 Abs. 1 BKleingG höchstens das Vierfache der ortsüblichen Pacht im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüsebau betragen.
  • Wird ein Kleingartenpachtvertrag ordentlich gekündigt, hat der Kleingärtner Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder gegen Entgelt übernommenen Anpflanzungen und Anlagen.
  • Pachtverträge über Dauerkleingärten können nur auf unbestimmte Zeit geschlossen werden.
  • Wird ein Pachtvertrag über einen Dauerkleingarten auf Grund einer Umwidmung der Fläche im Bebauungsplan gekündigt, so hat die Gemeinde geeignetes Ersatzland bereitzustellen, das zum Zeitpunkt der Räumung des ursprünglichen Dauerkleingartens für die kleingärtnerische Nutzung zu Verfügung steht.

Kleingärtnerische Gemeinnützigkeit

Eine Kleingärtnerorganisation (KGO) wird in Hessen von der örtlich zuständigen Unteren Landwirtschaftsbehörde als gemeinnützig i.S. des BKleingG anerkannt, wenn

  • sie im Vereinsregister eingetragen ist
  • sie sich der regelmäßigen Prüfung der Geschäftsführung unterwirft
  • ihre Vereinssatzung bestimmt, dass die KGO überwiegend die Förderung des Kleingartenwesens sowie die fachliche Betreuung ihrer Mitglieder bezweckt, erzielte Einnahmen kleingärtnerischen Zwecken zugeführt werden und dass bei der Auflösung der KGO deren Vermögen für kleingärtnerische Zwecke verwendet wird.

Finanzielle Förderung

Investive Maßnahmen einer KGO können eventuell gefördert werden. Dies setzt die Vorlage eines Attests der örtlich zuständigen Unteren Landwirtschaftsbehörde voraus, in dem diese bescheinigt, dass die Bedingungen des § 2 BKleingG erfüllt wurden.

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