Träger öffentlicher Belange (TÖB)

Träger der öffentlichen Belange (TÖB) „Landwirtschaft“ und „Feldflur“ auf der Landkreisebene ist die örtlich zuständige Untere Landwirtschaftsbehörde.

Bei einer Vielzahl von Projekten werden im Rahmen öffentlich-rechtlicher Planungen landwirtschaftliche Flächen beansprucht und überwiegend unwiederbringlich verbraucht, die eine hohe Bedeutung für die Agrarwirtschaft, die Ernährung unserer Bevölkerung sowie für den Natur- und Wasserhaushalt haben. Zwischenzeitlich gilt es als politische Maxime, den Verbrauch landwirtschaftlicher Flächen weitestgehend zu minimieren. Dem tragen verschiedene Rechtsvorschriften Rechnung. So heißt es in § 1a Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB):

„Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen der Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich … genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden.“

Die jeweilige Untere Landwirtschaftsbehörde soll diesem Flächenschonungsgebot durch entsprechende Stellungnahmen im Rahmen der nachfolgend genannten Verfahren Nachdruck verleihen:

  • Raumordnungsverfahren und Abweichungsverfahren nach dem Hessischen Landesplanungsgesetz (HLPG)
  • Planfeststellungsverfahren nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
  • Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG)
  • Ausweisung von Schutzgebieten nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) sowie dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
  • Verfahren nach dem Hessischen Forstgesetz (HFG)
  • Bauleitplanungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB)

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