Direktzahlungen

Um eine dauerhaft ausreichende Versorgung der europäischen Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen  und zugleich bezahlbaren Lebensmitteln sicherzustellen, unterstützt die EU die einheimischen Landwirte mit sogenannten Direktzahlungen.  

Antragsberechtigt sind "aktive Betriebsinhaber", die über eine beihilfefähige Fläche (Ackerland, Dauergrünland, Obst- und Gemüsedauerkulturflächen oder Reb- und Baumschulflächen) von mindestens 1 Hektar sowie über sogenannte Zahlungsansprüche verfügen.

Als "aktive Betriebsinhaber" gelten alle natürlichen oder juristischen Personen, die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Ausgenommen sind Personen, die Flughäfen, Bergbau, Wasserwerke und dauerhafte Sport- und Freizeitflächen betreiben sowie Eisenbahnverkehrsleistungen oder Immobiliendienstleistungen erbringen; es sei denn, diese legen einen Nachweis gemäß Paragraph 9 der Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem (InVeKoS-Verordnung) vor.

Die Direktzahlungen sind jährlich mit dem "Gemeinsamen Antrag" bei der örtlich zuständigen Unteren Landwirtschaftsbehörde zu beantragen.

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft hält in seiner Broschüre nähere Informationen über das neue System der Direktzahlungen bereit.

Weitere Informationen zum aktuellen Jahr finden Sie hier:

Merkblatt GA 2021

Antrag auf Modifikation 2021

 

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