Die Bearbeitung Ihres Antrages kann bis zu drei Monaten in Anspruch nehmen. Wir bitten um Ihr Verständnis. 

Antrag auf Schülerbeförderung - jetzt online stellen!

 

Für viele Schulformen müssen Eltern die Fahrkartenkosten für den Schulweg nicht selbst tragen, sondern der jeweils zuständige Schulträger erstattet unter den unten genannten Voraussetzungen die Kosten für die notwendigen Fahrten mit Bus und Bahn. Dies regelt der Paragraph 161 des Hessischen Schulgesetzes.

 

Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten (Grundschule und Mittelstufe)

Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten (Berufsschulformen)

 

Erläuterung zum Erstattungsbetrag in den Schuljahren 2021/2022 und 2022/2023

 

Welche Fristen müssen Sie beachten

Der Antrag kann bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Schuljahr endet, gestellt werden. Zum Beispiel: für das Schuljahr 2022/2023 bis Dezember 2023

Für den Besuch der Grundschule (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I)

Bei Einschulung oder bei einem Schulwechsel kann der Antrag ab dem ersten Unterrichtstag gestellt werden. Für die Folgeschuljahre geht dies bereits im Voraus, nämlich immer ab April für das folgende Schuljahr.

Für den Besuch der Oberstufe (Sekundarstufe II) in den erstattungsfähigen* Schulformen der beruflichen Schulen

Der Antrag kann nur rückwirkend gestellt werden.

Es können pro Schuljahr maximal zwei Anträge gestellt werden.

Für das 1. Halbjahr (August bis Januar) kann der Antrag ab Februar, für das 2. Halbjahr (Februar bis zu den Sommerferien) ab den Sommerferien gestellt werden.

Wenn Sie den Antrag nur einmal stellen wollen, ist dies ab den Sommerferien für beide Halbjahre rückwirkend möglich.

Auch hierbei gilt die Abgabefrist bis Dezember des Kalenderjahres, in dem das Schuljahr endet.

 

Wer hat Anspruch auf Schülerbeförderung bzw. auf Kostenerstattung?

Schülerinnen und Schüler der Grundschule (Klasse 1 bis 4 und Vorklasse)

Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung besteht, wenn der kürzeste Fußweg von der Wohnung zur zuständigen Grundschule mehr als 2 Kilometer beträgt (einfache Entfernung).

Liegt Ihnen eine Gestattung vom Staatlichen Schulamt vor und Ihr Kind geht in eine andere als die zuständige Grundschule, können die Fahrtkosten nur erstattet werden, wenn der Weg zur zuständigen Grundschule mehr als 2 Kilometer Fußweg beträgt.

 

Schülerinnen und Schüler der Mittelstufe (Klasse 5-10)

Ein Anspruch auf Fahrtkostenerstattung besteht, wenn der kürzeste Fußweg von der Wohnung zur nächstgelegenen aufnahmefähigen Schule, deren Unterrichtsangebot es ermöglicht, den gewählten Abschluss am Ende der Mittelstufe ohne Schulwechsel zu erreichen, mehr als 3 Kilometer beträgt (einfache Entfernung).

Sollte Ihr Kind eine weiter entfernte als die nächstgelegene aufnahmefähige Schule besuchen, könnte die Zuweisung durch das Staatliche Schulamt ein Grund für die Bewilligung der Kostenübernahme sein, nicht jedoch z.B. die Fremdsprachenfolge oder Ganztagsbetreuungsangebote.

Die Fahrtkosten werden bis zum Abschluss der Mittelstufe in dem gewählten Bildungsgang (Hauptschule, Realschule, Gymnasium, Gesamtschule) erstattet. Dadurch wird eine kostenfreie Beförderung bis zum Ende der gesetzlichen Schulpflicht sichergestellt.

 

Welche Kosten werden übernommen?

Vorrangig werden die notwendigen Kosten für den öffentlichen Verkehr (ÖPNV) übernommen. Das heißt, nur wenn der ÖPNV nicht genutzt werden kann, ist ein Zuschuss zu den privaten Pkw-Kosten möglich.

Wenn der Landkreis eine separate Schülerbeförderung organisiert, kann diese von den anspruchsberechtigen Schulkindern kostenlos genutzt werden. In diesem Fall werden keine Pkw-Zuschüsse übernommen.

Weitere Informationen zu den Anspruchs- und Ablehnungsgründen finden Sie hier.

 

Keine Positiv-Bescheide - weniger Papierverschwendung   

Wenn wir Ihrem Antrag entsprechen, erhalten Sie keinen Brief auf dem Postweg. Im Regelfall erfolgt dann nur die Auszahlung des Erstattungsbetrags.

Bei fehlenden Unterlagen oder wenn nicht der volle Betrag erstattet wird oder eine Ablehnung erfolgt, erhalten Sie weiterhin eine gesonderte Information zu Ihrem Antrag.

 

 

Den digitalen Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten zur Schule können Sie hier stellen:

Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten (Grundschule und Mittelstufe)

Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten (Berufsschulformen)

 

 

 

* Erstattungsfähig in der Berufsschule:

  • Der erste Bildungsgang zur Berufsvorbereitung (BzB)
  • Das erste Jahr der Berufsfachschule (BFS), wenn es nach der 9. Klasse im Rahmen einer verlängerten Vollzeitschulpflicht absolviert wird
  • Unter bestimmten Voraussetzungen der Berufsschulbesuch im ersten Ausbildungsjahr einer dualen Berufsausbildung

 

 

 

 

Ansprechpartner/-in

Name
Sachgebiet
ZimmerTelefon

Sie erreichen uns auch elektronisch unter der in der rechten Infobox angegebenen E-Mail-Adresse.

Standort:
Kreishaus Darmstadt
 
Herr Beez
Fahrtkostenerstattung, Organisation besonderer Schülerbeförderung, Beurteilung Zumutbarkeit Schulwege, Inter- und Intranetpflege Schulservice
331706151 / 881-2240
Frau Mann
Fahrtkostenerstattung, Organisation besonderer Schülerbeförderung, Beurteilung Zumutbarkeit Schulwege
331806151 / 881-2241