Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz

Was ist das Ziel des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes?

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz schafft ab dem 01.03.2020 den Rahmen für eine gezielte und gesteigerte Zuwanderung von qualifizierten Fachkräften aus Drittstaaten. Ziel ist, dass diejenigen Fachkräfte nach Deutschland kommen können, die die hiesigen Unternehmen vor dem Hintergrund des großen Personalbedarfs und leerer Bewerbermärkte dringend benötigen. Das sind Hochschulabsolventinnen und -absolventen sowie Personen mit qualifizierter Berufsausbildung.

Wer ist Fachkraft im Sinne des Gesetzes?

Als Fachkraft gelten künftig Personen mit Hochschulabschluss oder einer qualifizierten Berufsausbildung mit einer Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren. Voraussetzung ist für beide Gruppen, dass eine Anerkennung ihrer ausländischen Qualifikationen durch die in Deutschland zuständigen Stellen vorliegt.

Qualifizierte Fachkräfte in Ausbildungsberufen können ohne weiteres eine Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis in Deutschland erhalten, wenn in der entsprechenden Branche ein Mangel besteht oder eine Vermittlungsabsprache der Bundesagentur für Arbeit mit einem Herkunftsstaat getroffen wurde.

Die Mangelberufe werden in einer "Positivliste" veröffentlicht. Die Positivliste enthält über 110 Berufe, insbesondere Gesundheits- und Pflegeberufe sowie Mechatronik- und Elektroberufe. Sie wird halbjährlich überprüft. Die aktuelle Positivliste finden Sie hier:

 

  • https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba015465.pdf

     

  • Neben einem Arbeitsvertrag ist lediglich erforderlich, dass die Gleichwertigkeit mit einer inländischen qualifizierten Ausbildung festgestellt wird und das Gehalt dem von Deutschen entspricht. Eine feste Gehaltgrenze gibt es nicht. Eine Vorrangprüfung erfolgt nicht.

 

 Was bedeutet der Wegfall der Vorrangprüfung?

 Angesichts der guten Arbeitsmarktlage wird die Vorrangprüfung für die qualifizierte Beschäftigung aufgehoben, sie gilt jedoch weiter für den Zugang zur Berufsausbildung. Damit muss nicht mehr vor jeder Einstellung einer Fachkraft aus einem Drittstaat festgestellt werden, ob ein inländischer oder europäischer Bewerber zur Verfügung steht. Das Gesetz enthält zugleich eine Verordnungsermächtigung, wonach bei einer Veränderung der Arbeitsmarktsituation die Vorrangprüfung sehr schnell wieder eingeführt werden kann - beispielsweise in bestimmten Berufen oder in bestimmten Regionen.

 

Was sind die wesentlichen Neuerungen durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz?

Zu den wesentlichen Neuerungen gehören:

 

  • ein einheitlicher Fachkräftebegriff, der Hochschulabsolventen und Beschäftigte mit qualifizierter Berufsausbildung umfasst,

     

  • der Verzicht auf eine Vorrangprüfung bei anerkannter Qualifikation und Arbeitsvertrag,

     

  • der Wegfall der Begrenzung auf Mangelberufe bei qualifizierter Berufsausbildung,

     

  • die Möglichkeit für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung entsprechend der bestehenden Regelung für Hochschulabsolventen für eine befristete Zeit zur Arbeitsplatzsuche nach Deutschland zu kommen (Voraussetzung: deutsche Sprachkenntnisse und Lebensunterhaltssicherung),

     

  • bei Vorliegen eines geprüften ausländischen Abschlusses verbesserte Möglichkeiten zum Aufenthalt für Qualifizierungsmaßnahmen im Inland mit dem Ziel der Anerkennung von beruflichen Qualifikationen, Verfahrensvereinfachungen durch eine Bündelung der Zuständigkeiten bei zentralen Ausländerbehörden und beschleunigte Verfahren für Fachkräfte.

Infoblatt - Informationen zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz