Fragen und Antworten zu gesetzlicher Betreuung und Vorsorgevollmacht

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Notvertretungsrecht für Ehe- und Lebenspartner*innen


Ob Unfall, Schlaganfall oder Herz­in­farkt: Bislang galt auch in solchen Not­fällen, dass ohne Vor­lie­gen einer schrift­lichen Voll­macht kein Ver­tre­tungs­recht für Ehe- oder Lebens­partner*innen bestand. Dies hat sich zum 01.01.2023 geändert.

Nunmehr gilt auto­ma­tisch das so­ge­nannte Not­ver­tre­tungs­recht, das in § 1358 BGB geregelt ist.

Es greift, wenn ein*e Ehe- oder Lebens­partner*in auf­grund von Bewusst­losig­keit oder Krank­heit gesund­heit­liche Ange­le­gen­hei­ten nicht mehr selbst regeln kann. In diesem Fall ist der*die andere Ehe- bzw. Lebenspartner*in für folgende Fälle zur Vertretung berechtigt:

  • Einwilligung in Untersuchungen des Gesundheitszustandes, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe sowie deren Untersagung
  • Entgegennahme der ärztlichen Aufklärung
  • Abschluss und Durchsetzung von Behandlungsverträgen, Krankenhausverträgen oder Verträgen über eilige Reha-Maßnahmen und Pflege
  • Entscheidungen über kurzfristig freiheitsentziehende Maßnahmen nach § 1831 Abs. 4 BGB, sofern die Dauer der Maßnahme im Einzelfall sechs Wochen nicht überschreitet
  • Geltendmachung von Ansprüchen, die der*dem Vertretenen aus Anlass der Erkrankung gegen­über Dritten zustehen, sowie Abtretung an Leistungs­er­bringer der Gesund­heits­sorge

Sind die Voraussetzungen für eine Not­ver­tretung erfüllt, sind die behandelnden Ärzt*innen hin­sicht­lich der zuvor genannten An­ge­le­gen­hei­ten von ihrer Schweige­pflicht gegenüber der*dem ver­tretenden Ehe- bzw. Lebenspartner*in entbunden. Diese*r darf die Kranken­unter­lagen ein­sehen und ihre Weiter­gabe an Dritte bewilligen.



Das Notvertretungsrecht endet, wenn der*die vertretene Ehe- bzw. Lebens­partner*in die ge­sund­heit­lichen Ange­legen­heiten wieder selbst regeln kann, spätestens jedoch 6 Monate nach­dem eine Ärztin oder ein Arzt das Vor­liegen der Vor­aus­setzungen für die Not­ver­tretung fest­ge­stellt hat.



Ein Notvertretungsrecht besteht nicht, wenn

  • die Ehe- oder Lebenspartner*innen getrennt leben,
  • bekannt ist, dass die vertretene Person die Vertretung durch den Partner bzw. die Partnerin ablehnt oder bereits eine andere Person zur Vertretung in Gesund­heits­an­ge­le­gen­he­iten bevollmächtigt hat,
  • ein*e Betreuer*in zur Regelung von Gesund­heits­an­ge­legen­heiten bestellt ist,
  • die vertretene Person ihre Ange­legen­heiten wieder selbst regeln kann oder
  • seit Fest­stellung der Vor­aus­setzungen für die Notvertretung mehr als 6 Monate vergangen sind.

Achtung:
Haben Ehe- bzw. Lebenspartner*innen beide jeweils eine Vorsorgevollmacht zu Gunsten einer dritten Person (z. B. ihres Kindes) erteilt, schließt das das Notvertretungsrecht der Ehe- bzw. Lebenspartner*innen untereinander aus.



Die Ärztin bzw. der Arzt, gegenüber der/dem das Vertretungsrecht ausgeübt wird, hat

  • das Vorliegen der Voraussetzungen für die Not­ver­tretung und den Zeit­punkt, zu dem diese spätes­tens ein­ge­treten sind, schrift­lich zu bestätigen,
  • der vertretenden Person die Bestätigung mit einer schrift­lichen Erklärung über das Vor­liegen der Vor­aus­setzungen und das Nicht­vor­liegen der Aus­schluss­gründe vorzulegen und
  • sich von der vertretenden Person schriftlich ver­sichern zu lassen, dass dass Not­ver­tre­tungs­recht bisher nicht aus­geübt wurde und keine Aus­schluss­gründe vorliegen.

Das Dokument mit der Bestätigung und der Ver­sicherung ist dem*der ver­tretenden Ehe- bzw. Lebens­partner*in für die weitere Aus­übung des Ver­tre­tungs­rechts auszuhändigen.

Das Vertretungsrecht darf nicht mehr aus­geübt werden, sobald eine gesetz­liche Betreuung zur Gesund­heits­sorge bestellt wurde.



Analog zum Betreuungsrecht sind bei der Ausübung des Notvertretungsrechts weitere gesetzliche Vorschriften zu beachten, um die Rechte der vertretenen Person zu wahren:

§ 1821 Abs. 2 bis 4 BGB: Pflichten des Betreuuers: Wünsche des Betreuten
§ 1827 Abs. 1 bis 3 BGB: Patientenverfügung: Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten
§ 1828 Abs. 1 und 1 BGB: Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
§ 1829 Abs. 1 bis 4 BGB: Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Maßnahmen
§ 1831 Abs. 4 BGB in Verbindung mit Abs. 2: Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen



Das Notbetreuungsrecht erlischt automatisch 6 Monaten nach Ein­tritt der Vor­aus­set­zun­gen für die Not­be­treuung. Ist die vertretene Person nach ärztlicher Ein­schätzung weiter­hin nicht in der Lage, Ent­scheidungen über die eigene Gesund­heits­sorge selbst zu treffen, muss eine gesetz­liche Betreuung bestellt werden.

Informationen zur gesetzlichen Betreuung haben wir im Folgenden für Sie zusammen­gestellt.



Gesetzliche Betreuung


Eine Betreuung wird auf Antrag vom zuständigen Betreuungsgericht eingerichtet. Die Betreuung kann entweder vom Betroffenen selbst beantragt oder von einer anderen Person (z. B. Familienangehörige) angeregt werden.

Hat das Betreuungsgericht einen Antrag bekommen, prüft es, ob eine Betreuung notwendig ist. Ist dies der Fall, bestimmt das Gericht eine Betreuerin bzw. einen Betreuer. Es legt außerdem fest, für welche Bereiche die Betreuung erfolgen soll.

Das Formular zur Beantragung bzw. Anregung einer gesetzlichen Betreuung finden Sie auf unserer Seite Antrag auf Betreuung.



Mit einer Vorsorgevollmacht können Sie eine andere Person ermächtigen, stellvertretend in ihrem Namen zu handeln. Den Umfang der Vollmacht legen Sie dabei selbst fest.

Entsprechende Formulare in verschiedenen Sprachen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.

Sind Sie nicht mit der Betreuung an sich, mit der betreuenden Person oder den Be­treu­ungs­be­reichen einverstanden, können Sie Beschwerde beim Betreuungsgericht einlegen. Das Gericht muss diese Beschwerde prüfen.

Grundsätzlich gilt: Gegen den freien Willen der betroffenen Person darf keine gesetzliche Betreuung eingerichtet werden.



Für Ihre Betreuung können Sie selbst eine Person Ihres Vertrauens vorschlagen. Das Gericht muss prüfen, ob die vorgeschlagene Person für die Aufgabe geeignet ist. Können Sie Ihre Wünsche nicht mehr selbst äußern und haben zuvor eine Betreuungsverfügung getroffen, wird das Gericht versuchen, die darin enthaltenen Wünsche zu erfüllen.

Haben Sie keine Angehörigen oder sonstigen Vertrauenpersonen, von denen im Fall der Fälle jemand einspringt, kann das Betreuungsgericht auch eine andere Person, wie z. B.

  • eine selbständige Berufsbetreuerin oder einen selbständigen Berufsbetreuer
  • eine ehrenamtliche Betreuerin oder einen ehrenamtlichen Betreuer
    oder
  • eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter der Betreuungsbehörde
mit der gesetzlichen Betreuung beauftragen.

Das Betreuungsgericht kann eine von Ihnen vorgeschlagene Person als gesetzliche Betreuung ablehnen, wenn diese Person durch die Betreuungstätigkeit in einen Interessenskonflikt geraten würde. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn sie zur späteren Erbengemeinschaft gehört.

Mit einer Vorsorgevollmacht könnten Sie diese Problem umgehen. In diesem Fall bestimmen Sie und nicht das Betreuungsgericht, wer in Ihrem Namen rechtlich für Sie handeln soll.

Formulare für eine Betreuungsverfügung oder eine Vorsorgevollmacht finden Sie in verschiedenen Sprachen auf den Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.



Die betreute Person sowie die Betreuerin bzw. der Betreuer können jederzeit einen Antrag zur Aufhebung der Betreuung beim Betreuungsgericht stellen. Das Gericht ist verpflichtet zu prüfen, ob die Betreuung aufgehoben werden kann.

Nur wenn innerhalb kürzester Zeit ein erneuter Aufhebungsantrag gestellt wird, kann das Gericht dies ablehnen. Fällt der Grund für die Betreuung weg, muss das Gericht die Betreuung aufheben.



Für welche Bereiche die gesetzliche Betreuung gilt, hängt maßgeblich von den Bedürfnissen und Wünschen der zu betreuenden Person ab. Die Festlegung trifft das Betreuungsgericht daher immer in ihrem Sinne.

Auch die Betreuung in allen Angelegenheiten ist möglich, kommt aber nur in Ausnahmefällen in Betracht, nämlich dann, wenn die betroffene Person aufgrund ihrer Krankheit oder Behinderung keine der in ihrer Lebenssituation anfallenden Angelegenheiten selbst erledigen kann.

Die Aufgabenbereiche sind im Betreuer-Ausweis vermerkt. Nur für die darin genannten Bereiche hat der Betreuer bzw. die Betreuerin die Stellung einer gesetzlichen Vertretung. Eine Änderung der Bereiche ist jederzeit auf Antrag beim Betreuungsgericht möglich.

Die Einrichtung einer rechtlichen Betreuung ist in den meisten Fällen eine große Erleichterung für die betroffene Person. Sich nicht mehr selbst um rechtliche Angelegenheiten, Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten, Bankgeschäfte oder den Posteingang kümmern zu müssen, wird meistens als große Entlastung empfunden.



Nein. Eine Entmüdigung ist heute nicht mehr möglich. Stattdessen gibt es heute die rechtliche Betreuung. Dabei geht es darum, dass der Wille der betreuten Person auch weiterhin beachtet wird. Die rechtliche Betreuung hat die Aufgabe, der betreuten Person zu helfen. Diese hat jedoch weiterhin alle Rechte. Das bedeutet: Auch wer eine gesetzliche Betreuung zur Seite gestellt bekommt, ist weiterhin geschäftsfähig.

Übrigens: Gesetzlich betreute Menschen haben nach wie vor ein Wahlrecht bei Bundes-, Landes- und Kommunalwahlen.



Einmal im Jahr muss der Betreuer bzw. die Betreuerin dem Betreuungsgericht einen Bericht vorlegen. Das Gericht prüft anhand dieses Berichts, ob rechtlich korrekt und im Sinne der betreuten Person gehandelt wurde.




Vorsorgevollmacht


Durch Unfall, Krankheit oder Alter können wir alle in die Lage kommen, wichtige Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln zu können. Durch eine Vorsorgevollmacht bestimmen Sie eine oder mehrere Personen, die über Ihre Angelegenheiten entscheiden dürfen, falls Sie dazu selbst nicht mehr in der Lage sind.

Dies können bespielsweise sein:

  • Bankgeschäfte, Behörden- und Versicherungsangelegenheiten
  • Posteingang
  • Mietangelegenheiten
  • Organisation von ambulanter oder stationärer Pflege
  • Medizinische Versorgung

Sie können selbst festlegen, ob die Vollmacht für alle Ihre Angelegenheiten gilt (Generalvollmacht) oder nur für gewisse Bereiche gültig ist.


Andere Personen können nur dann rechtsverbindliche Entscheidungen für Sie treffen, wenn sie eine Vollmacht von Ihnen erhalten haben oder sie vom Gericht zur gesetzlichen Betreuung bestellt wurden. Das gilt auch für Ihren Ehe- bzw. Lebenspartner sowie Ihre Kinder.


Entsprechende Formulare für eine Vorsorgevollmacht finden Sie in verschiedenen Sprachen auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.



Bei der Vollmacht handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen Ihnen und der bevollmächtigten Person. Was Sie konkret in der Vollmacht regeln, entscheiden Sie.

Eine Betreuung hingegen wird durch das Betreuungsgericht eingerichtet. Über den Umfang der Betreuung entscheidet das Betreuungsgericht.

Mit der Betreuungsverfügung legen Sie vorab fest, wen Sie sich im Falle einer erforderlichen Betreuung als betreuende Person wünschen. Das Betreuungsgericht wird diesen Wunsch berücksichtigen, sofern durch die Betreuung kein Interessenskonflikt bei der vorgeschlagenen Person entsteht.

Liegt eine umfassende Vorsorgevollmacht vor, ist eine Betreuung und damit auch eine Be­treu­ungs­ver­fügung in der Regel nicht erforderlich. Sie ist jedoch dann emfpehlenswert, wenn die Vollmacht bestimmte Bereiche nicht abdeckt oder wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmacht bestehen.



Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, alle medi­zi­nischen Maß­nahmen am Wohle der Patientin bzw. des Patienten aus­zu­richten. Dabei kann es sein, dass sich die Dauer und die Umstände von lebens­er­hal­ten­den Maß­nahmen nicht mit den per­sön­lichen Vor­stellungen der betroffenen Person zur eigenen Lebensqualität decken.

In einer Patientenverfügung können Sie festlegen, in welchem Umfang und bis wann lebenserhaltende Maßnahmen bei Ihnen im Ernstfall zum Einsatz kommen sollen.

Dies können sein:

  • Lebenserhaltende Maßnahmen im Allgemeinen
  • Behandlung von Schmerzen und Symptomen
  • Künstliche Ernährung und Flüssigkeitszufuhr
  • Wiederbelebung
  • Dialyse
  • Verabreichung von Antibiotika
  • Bluttransfusion

Die Patientenverfügung muss schriftlich vorliegen. Haben Sie einer Person eine entsprechende Vorsorgevollmacht erteilt, sorgt diese dafür, dass das medizinische Personal ihren Wünschen nachkommt. Voraussetzung dafür ist, dass ihre aktuelle Situation auf Ihre Erklärung in der Patientenverfügung zutrifft.

Haben Sie keine Bevollmächtigung erteilt, prüft eine vom Betreuungsgericht bestellte gesetzliche Betreuung die Passgenauigkeit Ihrer Patientenverfügung.

Eine Broschüre zum Thema "Patientenverfügung" finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz.



Vertretung und Vollmacht sind im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 164 - 181 BGB) geregelt. Danach sind Vollmachten grundsätzlich formfrei und erfordern keiner Beglaubigung. Dennoch kann es in der Praxis vorkommen, dass Vollmachten nicht anerkannt oder angezweifelt werden.

In einigen wenigen Fällen schreibt das Gesetz eine sogenannte "öffentliche Beglaubigung" vor. Diese wird grund­sätzlich durch einen Notar (vgl. § 129 BGB) erbracht. Zu diesen Aus­nahme­fällen gehören beispielsweise Voll­machten, die auch die Übertragung oder Belastung von Grund­stücken, die Auf­nahme von Darlehen, die Erklärung einer Erbausschlagung (z. B. wegen Überschuldung des Nachlasses), das Abfassen oder Ändern eines Ge­sell­schafts­ver­trages oder An­meldungen zum Handels­register umfassen.

Auch die Betreuungsbehörde darf gemäß § 7 Abs. 4 BtOG (Betreuungs­orga­nisations­gesetz) "öffentlich beglaubigen". Die Beglaubigung kostet 10 € und steht der notariellen Beglaubigung gleich.

Sollten Sie unsicher sein, ob eine Beglaubigung der Vollmacht aufgrund Ihrer persönlichen Situation sinnvoll ist, lassen Sie sich bitte in einer Rechtsanwalts- oder Notarkanzlei rechtlich beraten.



Zwar können Sie eine andere Person zu Ihrer Vertretung in "allen Angelegenheiten" ermächtigen, jedoch deckt eine solche allgemeine Formulierung mehrere wichtige Fälle nicht ab:

  • ärztliche Untersuchungen, Behandlungen und Eingriffe, wenn hierbei Lebensgefahr besteht oder ein schwerer, länger anhaltender Gesundheitsschaden zu erwarten ist (z. B. Amputation)
  • Beendigung lebenserhaltender oder lebensverlängender Maßnahmen
  • Einwilligung in eine zu Ihrem Schutz notwendige geschlossene Unterbringung, ärztliche Zwangsmaßnahme oder in eine andere freiheitsbeschränkende Maßnahme (z. B. Bettgitter)
  • Einwilligung in eine Organspende

In diesen Fällen muss die schriftliche Vollmacht diese Befugnisse ausdrücklich und genau bezeichnen. Besteht Uneinigkeit über den Willen des Vollmachtgebers, kann im Einzelfall trotzdem die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich sein.



Sie können die Vorsorgevollmacht jederzeit widerrufen. Hierzu müssen Sie alle ausgehändigten Vollmachtsurkunden zurückverlangen. Haben Sie eine Vollmacht direkt bei Ihrer Bank oder Sparkasse erteilt, müssen Sie sie dort schriftlich widerrufen.

Möchten Sie die Vollmacht ändern, verlangen Sie von der bevollmächtigten Person die Herausgabe der bisherige Vollmachtsurkunde und händigen ihr die neue, geänderte Vollmacht aus.



Ob die Vollmacht mit dem Tod des Vollmachtgebers erlischt, ist durch Auslegung zu ermitteln. Es sollte daher eine eindeutige Regelung getroffen werden. Grundätzlich wird empfohlen, dass die Vollmacht über den Tod hinaus gilt. Ansonsten kann es in der Praxis passieren, dass die von Ihnen bevollmächtigte Person bei der Ausübung der Vollmacht zur Vorlage einer "Lebensbescheinigung" aufgefordert wird, um sicherzustellen, dass die Vollmacht noch gültig ist.

Empfehlenswert ist die Erteilung der Vollmacht über den Tod hinaus auch im Zusammenhang mit der Regelung von Angelegenheiten, die die Beerdigung oder die Wohnungsauflösung betreffen.

Die Erben können Rechenschaft von der bevollmächtigten Person verlangen und die Vollmacht widerrufen.


 

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