Freistellung / Sonderurlaub für
Mitarbeitende in der Jugendarbeit
Das Land Hessen gewährt allen privat Beschäftigten ab 16 Jahren, die sich ehrenamtlich in der Jugendarbeit engagieren, einen Rechtsanspruch auf bis zu 12 Tage bezahlte Freistellung pro Kalenderjahr.
Für welche Tätigkeiten gilt die Freistellung?
Die bezahlte Freistellung kann für folgende Aufgaben genutzt werden:
- Tätigkeiten als Leitungsperson
- Tätigkeiten als pädagogische Betreuungsperson
- Tätigkeiten als helfende Person bei Veranstaltungen, bei denen Kinder und Jugendliche betreut werden
Aus- und Fortbildung
Auch Veranstaltungen zur Aus- oder Fortbildung im Rahmen des ehrenamtlichen Engagements – z. B. Tagungen oder Lehrgänge – berechtigen zum Anspruch auf Freistellung.
Weiterführende Informationen
Infoflyer des Hessischen Jugendrings
Bei Interesse oder weiteren Fragen senden Sie uns gerne eine E-Mail

