Datenschutzhinweise Bildung & Teilhabe

Datenschutzhinweise bei Anträgen für Bildung und Teilhabe (BuT) nach §6b BKGG Kinderzuschlag oder Wohngeld

Datenschutzhinweise bezüglich der Beantragung von Leistungen für Bildung und Teilhabe gemäß §6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) i.V.m. §28 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) bei der Kreisagentur für Beschäftigung, Kommunales Jobcenter Landkreis Darmstadt-Dieburg (Art. 12 bis 14 Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)).

Diese Informationen dienen der Transparenz und betreffen die Verarbeitung personenbezogener Daten zum Vollzug des §6b BKGG i.V.m. §28 SGB IIbetreffend die Anträge auf Leistungen für Bildung und Teilhabe bei Bezug von Kinderzuschlag oder Wohngeld. Wenn die Kreisagentur für Beschäftigung zur Bearbeitung dieser Anträge personenbezogene Daten verarbeitet, bedeutet das, dass Daten z.B. erhoben, gespeichert, verwendet, übermittelt oder gelöscht werden. Der Schutz von personenbezogenen Daten genießt einen sehr hohen Stellenwert, deshalb erfolgt die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere mit den Regelungen der Datenschutzgrundverordnung der Europäischen Union (DSGVO) und des Sozialgesetzbuches. der Landkreis Darmstadt-Dieburg ist gemäß §6a SGB II ein zugelassener kommunaler Träger und erfüllt mit der Kreisagentur für Beschäftigung sowohl dien Umsetzung des SGB II und als auch die Gewährung von Leistungen nach §6b BKGG.


  • 1. Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen

    Landkreis Darmstadt-Dieburg

    Kreisausschuss vertreten durch den Landrat

    Jägertorstraße 207

    64289 Darmstadt

    +49 6151 881-0

  • 2. Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten

    Landkreis Darmstadt-Dieburg

    Kreisausschuss

    Datenschutzbeauftragte

    Jägertorstraße 207

    64289 Darmstadt

  • 3. Zweck und Rechtsgrundlagen der Verarbeitung

    3.1. Verarbeitungszweck

    Die Kreisagentur für Beschäftigung (KfB) verarbeitet Daten zum Zweck der gesetzlichen Aufgabenerfüllung nach den Vorgaben des Bundeskindergeldgesetzes und des Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Kreisagentur für Beschäftigung ist nach Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zur Erbringung von Leistungen für Bildung und Teilhabe verpflichtet. Hierzu zählen insbesondere Leistungen für Ausflüge und Klassenfahrten, Schulbedarfe für Schülerinnen und Schüler, Lernförderung, Mittagsverpflegung, Schülerbeförderungskosten sowie Leistungen zur sozialen und kulturellen Teilhabe. Darüber hinaus werden personenbezogene Daten auch bei der Durchführung von Erstattungsansprüchen anderer Leistungsträger oder anderer Stellen oder der Bekämpfung von Leistungsmissbrauch verarbeitet. Dasselbe gilt für die Ausstellung von Bescheinigungen. Personenbezogene Daten werden zudem im Rahmen der Gesetze und Verordnungen zu Zwecken der Forschung sowie zu Statistikzwecken verarbeitet.

    3.2. Rechtsgrundlagen

    Die Datenverarbeitung durch die Kreisagentur für Beschäftigung stützt sich insbesondere auf §§ 67 ff SGB X, SGB II i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c) DSGVO sowie auf spezial gesetzliche Regelungen, insbesondere SGB X und SGB II. Darüber hinaus ist gemäß § 67 b SGB X i. V. m. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst a) DSGVO eine Datenverarbeitung auch zulässig, wenn die betroffene Person ihre Einwilligung erteilt hat. 

  • 4. Empfänger und Kategorien personenbezogener Daten

    4.1 Empfängerinnen und Empfänger

    Die unter 4.2 genannten Datenkategorien können zum Zwecke der gesetzlichen Aufgaben erledigung der Kreisagentur für Beschäftigung gemäß §§ 68 bis 77 SGB X an Dritte über mittelt werden wie beispielsweise: Schulen, Kindertagesstätten, Anbieter von gemeinschaftlichen Mittagsverpflegungen in Schulen oder Kindertageseinrichtungen, Zollbehörden, Strafverfolgungsbehörden und Behörden der Gefahrenabwehr (z. B. Polizei, Staatsanwaltschaft, Verfassungsschutz), andere Sozialleistungsträger (z. B. Agentur für Arbeit, Deutsche Rentenversicherung, Krankenversicherung), Gerichte, andere Dritte wie z. B. Anbietern von Lernförderung, Vereine, Anbietern von sozialen oder kulturellen Aktivitäten, Auftragsverarbeiter (z. B. Scandienstleister, IT-Dienstleister).

    4.2. Kategorien

    Nachfolgende Kategorien der personenbezogenen Daten werden durch die Kreisagentur für Beschäftigung verarbeitet:

    4.2.1 Stammdaten inklusive Kontaktdaten 

    Das sind beispielsweise: Aktenzeichen der Kreisagentur für Beschäftigung (BuT), Kindergeldnummer, Aktenzeichen Wohngeldbezug, Aktenzeichen Kinderzuschlag, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, Anschrift (ggf. auch frühere), Telefonnummer (freiwillige Angabe), E-Mail-Adresse (freiwillige Angabe), Familienstand, Staatsangehörigkeit, Aufenthaltsstatus, Dauer des Aufenthaltstitels, Renten-/Sozialversicherungsnummer, Bankverbindung, Steueridentifikationsnummer (Steuer-ID).

    4.2.2 Daten zur Berechnung/Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe 

    Es sind insbesondere folgende Daten von Kindern oder Jugendlichen notwendig, z.B. Daten zur besuchten Kindertagesstätte (Adresse, Kontaktpersonen etc.) oder Schule (z.B. Schulform, Schuljahr, Ansprechpersonen), Daten zu Ausflügen oder Klassenfahrten, Daten zum Schulweg, Daten zum Leistungsniveau oder zur notwendigen Lernförderung, Daten zu Mitgliedschaften in Vereinen oder zu besuchten Sport- oder Musikangeboten oder Freizeiten (z.B. Ferienspiele, Ferienfreizeit). Weiterhin sind dies Daten zum Bezug anderer Sozialleistungen (z.B. Wohngeld, Kindergeld), es werden die leistungsberechtigten Personen sowie die Bezugsdauer bzw. Anspruchs berechtigung erfasst. 

  • 5. Datenverarbeitung und Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten

    Die personenbezogenen Daten werden im meist maschinellen Verfahren zur Berechnung der zustehenden Leistungen für Bildung und Teilhabe zugrunde gelegt. Die Kreisagentur für Beschäftigung setzt dabei technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen ein, um die personenbezogenen Daten gegen unbeabsichtigte oder unrechtmäßige Vernichtung, Verlust oder Veränderung sowie gegen unbefugte Offenlegung oder unbefugten Zugang zu schützen. Die Sicherheitsstandards entsprechen stets den aktuellen technologischen Entwicklungen. 

    Für Daten zur Inanspruchnahme von Geld- und Sachleistungen nach §6b BKGG besteht eine Speicherfrist von 10 Jahren nach Beendigung des Falles. Ein Fall ist in diesem Zusammenhang beendet, wenn kein Anspruch mehr auf Leistungen besteht, es sei denn, Rechtsstreitigkeiten sind noch nicht abgeschlossen. Die Frist von 10 Jahren beruht auf der gesetzlichen Möglichkeit der Rückforderung von Leistungen, wenn in diesem Zeitraum bekannt wird, dass Leistungen zu Unrecht gewährt wurden. 

    Ist eine Forderung der Kreisagentur für Beschäftigung (Rückforderung / Erstattungsbescheid / Darlehen) noch offen, werden die Daten gemäß den Vorschriften des SGB X, der Zivil prozessordnung und des Bürgerlichen Gesetzbuches 30 Jahre lang aufbewahrt, weil erst dann die Ansprüche verjähren. Die Berechnung der Frist erfolgt je nach Vollstreckungsversuch.

  • 6. Betroffenenrechte

    Gemäß der DSGVO bestehen verschiedene Rechte, Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus §§ 83, 84 SGB X i. V. m. Artikel 15 bis 18 und 21 der Verordnung.

    6.1 Recht auf Auskunft

    Sie können Auskunft über Ihre von der Kreisagentur für Beschäftigung verarbeiteten personenbezogenen Daten verlangen. In Ihrem schriftlichen Auskunftsantrag sollten Sie Ihr Anliegen präzisieren, um der Kreisagentur für Beschäftigung das Zusammenstellen der erforderlichen Daten zu erleichtern.

    6.2 Berichtigung / Vervollständigung

    Sollten die Sie betreffenden Angaben nicht (mehr) zutreffend sein, können Sie eine Berichtigung verlangen. Sollten Ihre Daten unvollständig sein, können Sie eine Vervoll ständigung verlangen.

    6.3 Löschung

    Wenn nachgewiesen wird, dass personenbezogene Daten zu Unrecht verarbeitet wurden, wird unverzüglich die Löschung der betroffenen Daten veranlasst. Das gilt auch, wenn die Daten zur Aufgabenerledigung nicht mehr benötigt werden. Für die Beurteilung dieser Sachlage sind die Speicherfristen maßgebend, wobei Rechnungslegungsfristen oder Rückforderungsfristen (vgl. hierzu Punkt 5. Dauer der Speicherung der personenbezogenen Daten) zu berücksichtigen sind.

  • 7. Widerruf der Einwilligung 

    Werden Daten auf der Grundlage einer Einwilligung des Betroffenen verarbeitet, kann die Einwilligung jederzeit ohne Angabe von Gründen mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die bis zum Widerruf erfolgte Verarbeitung bleibt davon unberührt. 

  • 8. Beschwerderecht 

    Sie haben die Möglichkeit, sich an die/den Datenschutzbeauftragte/n des Kreisausschusses des Landkreises Darmstadt-Dieburg (Kontaktdaten siehe unter 2.) oder direkt an die Aufsichtsbehörde, den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, Postfach 31 63, 65021 Wiesbaden, E-Mail: Poststelle(at)datenschutz-hessen.de, Telefon: 0611-1408-0 zu wenden, sofern Sie der Meinung sind, dass die Verarbeitung der Sie betreffenden Daten gegen die gesetzlichen Grundlagen (BKGG, SGB X,SGB II und DSGVO) verstößt. 

  • 9. Mitwirkungspflichten, Auskunftspflichten und Folgen der Nichtbeachtung 

    Wer Sozialleistungen, z.B. Leistungen für Bildung und Teilhabe, bei der Kreisagentur für Beschäftigung beantragt hat oder von der Kreisagentur für Beschäftigung erhält, ist zur Mitwirkung verpflichtet. Das bedeutet, dass die betroffene Person alle leistungsrelevanten Tatsachen angeben muss, ebenso Änderungen in den persönlichen Verhältnissen, die Aus wirkungen auf die Leistungsgewährung haben können. Zu den Mitwirkungspflichten zählen auch die Vorlage von entscheidungsrelevanten Unterlagen, die Zustimmung zur Auskunfts einholung bei Dritten und bei Notwendigkeit das persönliche Erscheinen beim zuständigen Leistungsträger. Die Mitwirkungspflichten ergeben sich aus dem Sozialgesetzbuch, insbesondere §§ 60 ff Sozialgesetzbuch Erstes Buch (SGB I). Im Falle der Nichtbeachtung können die Leistungen versagt oder entzogen werden.

  • 10. Datenquellen (öffentlich zugänglich) 

    Die Kreisagentur für Beschäftigung kann unter Beachtung der gesetzlichen Voraussetzungen personenbezogene Daten auch bei anderen öffentlichen und nicht öffentlichen Stellen oder Personen erheben. Dies können z.B. andere Sozialleistungsträger, Schulen, Kindertagesstätten etc. sein. Darüber hinaus können personenbezogene Daten auch aus öffentlichen Quellen bezogen werden wie z.B. Internet, Melderegister, Handelsregister, Grundbuchämter usw. 

  • 11. Zweckänderung 

    Die Verwendung personenbezogener Daten zu anderen Zwecken als dem Erhebungszweck ist nur im Rahmen der unter Punkt 3.1 genannten Zwecke zulässig und sofern der neue Zweck mit dem Erhebungszweck kompatibel ist.