Arbeitgeberförderung nach dem Teilhabechancengesetz
Sie haben Interesse daran, einen langzeitarbeitslosen Bewerber in Ihrem Unternehmen einzustellen?
Für eben diesen Personenkreis gibt es seit dem 01.09.2019 zwei Fördermöglichkeiten nach dem Teilhabechancengesetz.
Möglichkeit 1- Förderung nach §16i SGB II
Zuschuss zum Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von 100% in den beiden ersten Jahren, 90% im dritten Jahr, 80% im vierten Jahr und 70% im fünften Jahr. Darüber hinaus wird ein pauschalierter Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen gewährt. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen nicht an.
Voraussetzung für Beschäftigte u.a.: Personen, die sich in der Betreuung der Kreisagentur für Beschäftigung befinden, mindestens 25 Jahre alt sind und mindestens 6 Jahre Leistungen nach dem SGB II bezogen haben.
Voraussetzung für Arbeitgeber u.a.: es können lediglich sozialversicherungspflichte Beschäftigungsverhältnisse gefördert werden.
Möglichkeit 2 - Förderung nach § 16e SGB II
Zuschuss zum Brutto-Arbeitsentgelt in Höhe von 75% im ersten Jahr und 50% im zweiten Jahr. Darüber hinaus wird ein pauschalierter Zuschuss zu den Sozialversicherungsbeiträgen gewährt. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung fallen nicht an.
Voraussetzung für Beschäftigte u.a.: Personen, die sich in der Betreuung der Kreisagentur für Beschäftigung befinden und seit mindestens 2 Jahren arbeitslos sind.
Voraussetzung für Arbeitgeber u.a.: es können lediglich sozialversicherungspflichte Beschäftigungsverhältnisse mit einer Vertragsdauer von mindestens 2 Jahren gefördert werden.
Informationen über Grundlagen zur Förderung
Wir lassen Sie jedoch nach Beginn des Arbeitsvertrags nicht alleine, sondern begleiten den Bewerber über den gesamten Förderzeitraum durch ein beschäftigungsbegleitendes Coaching und stehen auch dem Arbeitgeber jederzeit als Ansprechpartner zur Verfügung. Das ist das einmalige an diesem Förderinstrument.
Haben Sie Fragen?
Wir beraten Sie gerne in einem persönlichen Gespräch!

