Die Zusammenarbeit mit dem Betreuungsverein unterscheidet sich bei ehrenamtlichen Betreuer*innen nach dem Verhältnis, in dem sie zur betreuten Person stehen.
Familienangehörige und nahe Bezugspersonen
Sobald uns das Betreuungsgericht mitteilt, dass Sie als Familienangehörige*r oder nahe Bezugsperson als gesetzliche Betreuung bestellt wurden, sind wir gesetzlich verpflichtet, Ihren Namen und Ihre Anschrift an den nächstgelegenen Betreuungsverein weiterzuleiten.
Der Verein setzt sich anschließend mit Ihnen in Verbindung, beantwortet Ihnen Fragen, stellt Ihnen Informationsmaterial zur Verfügung und bietet Ihnen Weiterbildungsmaßnahmen an. Die Inanspruchnahme der Angebote ist kostenlos und freiwillig.
Bürgerschaftlich Engagierte
Personen ohne familiäre oder persönliche Bindung zur betreuten Person (bürgerschaftlich Engagierte) müssen sich bereits vorab an den Betreuungsverein wenden und eine Vereinbarung mit ihm abschließen. Eine solche Vereinbarung ist neben der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit Voraussetzung dafür, dass die Betreuungsbehörde dem Betreuungsgericht eine Person, die keine familiäre oder persönliche Bindung zur betroffenen Person hat, als ehrenamtliche*r Betreuer*in vorschlagen kann.
Die Vereinbarung soll sicherstellen, dass bürgerschaftlich Engagierte von einem Betreuungsverein fachlich begleitet werden. Die Details der Vereinbarung erörtert der Verein mit Ihnen. Bei ihm erhalten Sie neben regelmäßiger kostenfreier Weiterbildung auch Informationsmaterial. Der Verein gibt Ihnen zudem Antworten auf alle Fragen rund um die Betreuungstätigkeit und unterstützt Sie bei der Ausübung dieses wichtigen Ehrenamts. Zudem haben Sie die Möglichkeit, mit anderen ehrenamtlichen Betreuer*innen in Kontakt zu treten.
Zur Info:
Der Betreuungsverein finanziert sich durch Landes- und kommunale Mittel. Die Beratung und Unterstützung ist für die ehrenamtlichen Betreuer*innen kostenlos. Sie müssen nicht Mitglied werden, um die Angebote des Vereins in Anspruch zu nehmen.