Anerkennung von Unterstützungsangeboten

Pflegebedürftige Menschen und ihre Angehörigen stehen oft vor großen Herausforderungen im Alltag. Neben der klassischen Pflege gibt es zahlreiche Unterstützungsangebote, die helfen, den Alltag zu erleichtern und die Lebensqualität zu verbessern. Um eine einheitliche Qualität dieser Angebote zu gewährleisten, regelt § 45a SGB XI die Anerkennung solcher Leistungen.

Auf dieser Seite erfahren Leistungsanbieter*innen,

  • welche Arten von Unterstützungsangeboten anerkannt werden,
  • welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und
  • welche Nachweise zu erbringen sind.

Ziel ist es, Pflegebedürftige und ihre Angehörigen bestmöglich zu unterstützen und ihnen eine größere Selbständigkeit im Alltag zu ermöglichen.

Weitere Informationen erhalten Sie durch Anklicken der jeweiligen Anbieterform. 

Informationen zu den Anbieterformen

  • I. Nichtgewerblich tätige juristische Personen

    Zur Anbieterform I (nichtgewerblich tätige juristische Personen) zählen insbesondere freie Träger, Einrichtungen und Organisationen.

    Anerkennungsfähig sind für die Anbieterform I:

    • Betreuungsangebote (Begleitung und Beaufsichtigung)
    • Angebote zur Entlastung von Pflegenden
    • Angebote zur Entlastung im Alltag (Alltagshilfen)

    Weitere Informationen finden Sie im Formular "Erläuterungen, Erhebungsbogen, Checkliste - Anbieterform I". Bitte beachten Sie auch die "Hilfe zur Erstellung der Konzeptstruktur".

     Erläuterungen, Erhebungsbogen, Checkliste - Anbieterform I - 
    (Stand: 22.07.2024)

     Hilfe zur Erstellung der Konzeptstruktur - Anbieterform I - 
    (Stand: 23.12.2021)

  • II. Gewerblich oder selbständig Tätige

    Zur Anbieterform II gehören gewerblich Tätige im Sinne des § 15 EStG und selbständig Tätige im Sinne des § 18 EStG.

    Anerkennungsfähig sind für die Anbieterform II:

    • Angebote zur Entlastung von Pflegenden
    • Angebote zur Entlastung im Alltag (Alltagshilfen)

    Betreuungsangebote sind für die Anbieterform II nicht anerkennungsfähig.

    Weitere Informationen finden Sie im Formular "Erläuterungen, Erhebungsbogen, Checkliste - Anbieterform II". Bitte beachten Sie auch die "Hilfe zur Erstellung der Konzeptstruktur".

     Erläuterungen, Erhebungsbogen, Checkliste - Anbieterform II - 
    (Stand: 22.08.2024)

     Hilfe zur Erstellung der Konzeptstruktur - Anbieterform II - 
    (Stand: 23.12.2021)

  • III. Qualifizierte Einzelpersonen

    Bei der Anbieterform III handelt es sich um qualifizierte Einzelpersonen, die Leistungen im Rahmen eines unmittelbaren Beschäftigungsverhältnisses im häuslichen Bereich der pflegebedürftigen Person erbringen.

    Anerkennungsfähig sind für die Anbieterform III:

    • Angebote zur Entlastung im Alltag

    Betreuungsangebote und Angebote zur Entlastung von Pflegenden können für diese Anbieterform nicht anerkannt werden.

    Weitere Informationen finden Sie im Formular "Erläuterungen, Erhebungsbogen, Checkliste - Anbieterform III".

     Erläuterungen, Erhebungsbogen, Checkliste - Anbieterform III - 
    (Stand: 22.07.2024)

  • IV. Qualifizierte Nachbarschaftshelfer*innen

    Bei der qualifizierten Nachbarschaftshilfe (Anbieterform IV) handelt es sich um ein auf Dauer ausgerichtetes bürgerschaftliches Engagement, das niederschwellig in Anspruch genommen werden kann. Die Hilfe muss dabei regelmäßig und verlässlich angeboten werden. Die Einzelheiten regelt § 4a PfluV.

    Anerkennungsfähig sind für die Anbieterform IV:

    • Angebote zur Entlastung im Alltag


    Betreuungsangebote und Angebote zur Entlastung von Pflegenden sind nicht anerkennungsfähig.

    Bitte beachten Sie zudem folgende Hinweise:

    • Nachbarschaftshelfer*innen müssen persönlich geeignet sein. Das bedeutet, dass ein aktuelles Führungszeugnis (bei der Hilfe für Minderjährige oder behinderte Menschen ein erweitertes Führungszeugnis) vorhanden sein und bei Bedarf vorgelegt werden muss.
    • Nachbarschaftshelfer*innen müssen als Qualifikation die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs, der zum Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes nicht länger als 3 Jahre zurückliegen darf, nachweisen.
    • Die Aufwandsentschädigung für die Nachbarschaftshilfe erfolgt über eine Stundenpauschale, die unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes liegen sollte.
    • Einzelpersonen dürfen höchstens drei pflegebedürftige Personen pro Kalendermonat als Nachbarschaftshilfe unterstützen. Die Anerkennung als Nachbarschaftshilfe erfolgt pauschal und nicht personalisiert für eine bestimmte Person.
    • Der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit verursacht werden, wird empfohlen.


    WICHTIG:
    Qualifizierte Nachbarschaftshelfer*innen dürfen mit der leistungsempfangenden Person weder bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sein noch mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben.



    Weitere Informationen finden Sie im Formular "Erläuterungen, Erhebungsbogen, Checkliste - Anbieterform IV".

     Erläuterungen, Erhebungsbogen, Checkliste - Anbieterform IV - 
    (Stand: 22.07.2024)


    WICHTIG:
    Bitte beachten Sie, dass der Erhebungsbogen von der helfenden Person (Nachbarschaftshilfe) und nicht von der hilfebedürftigen Person ausgefüllt und unterschrieben werden muss.

    Bei Nachbarschaftshilfe handelt es sich grundsätzlich um freiwilliges Engagement. Auf diesen Freundschaftsdienst besteht auch bei offizieller Anerkennung als Nachbarschaftshilfe kein Rechtsanspruch.



Haben Sie Fragen zur Anerkennung?

Bei Fragen zur landesrechtlichen Anerkennung von Betreuungs- und Entlastungsangeboten wenden Sie sich bitte an:

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Sparen Sie sich den Weg zum Briefkasten!

Ihre Unterlagen für die Anerkennung von Unterstützungsangeboten können Sie uns auch ganz einfach über unserer Upload-Portal zukommen lassen. Wählen Sie dabei unter "Anliegen" bitte "Seniorenbüro" aus.

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