Bei der qualifizierten Nachbarschaftshilfe (Anbieterform IV) handelt es sich um ein auf Dauer ausgerichtetes bürgerschaftliches Engagement, das niederschwellig in Anspruch genommen werden kann. Die Hilfe muss dabei regelmäßig und verlässlich angeboten werden. Die Einzelheiten regelt § 4a PfluV.
Anerkennungsfähig sind für die Anbieterform IV:
- Angebote zur Entlastung im Alltag
Betreuungsangebote und Angebote zur Entlastung von Pflegenden sind nicht anerkennungsfähig.
Bitte beachten Sie zudem folgende Hinweise:
- Nachbarschaftshelfer*innen müssen persönlich geeignet sein. Das bedeutet, dass ein aktuelles Führungszeugnis (bei der Hilfe für Minderjährige oder behinderte Menschen ein erweitertes Führungszeugnis) vorhanden sein und bei Bedarf vorgelegt werden muss.
- Nachbarschaftshelfer*innen müssen als Qualifikation die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs, der zum Zeitpunkt des erstmaligen Einsatzes nicht länger als 3 Jahre zurückliegen darf, nachweisen.
- Die Aufwandsentschädigung für die Nachbarschaftshilfe erfolgt über eine Stundenpauschale, die unterhalb des gesetzlichen Mindestlohnes liegen sollte.
- Einzelpersonen dürfen höchstens drei pflegebedürftige Personen pro Kalendermonat als Nachbarschaftshilfe unterstützen. Die Anerkennung als Nachbarschaftshilfe erfolgt pauschal und nicht personalisiert für eine bestimmte Person.
- Der Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung für Schäden, die im Zusammenhang mit der Tätigkeit verursacht werden, wird empfohlen.
WICHTIG:
Qualifizierte Nachbarschaftshelfer*innen dürfen mit der leistungsempfangenden Person weder bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sein noch mit ihr in häuslicher Gemeinschaft leben.
Weitere Informationen finden Sie im Formular "Erläuterungen, Erhebungsbogen, Checkliste - Anbieterform IV".
Erläuterungen, Erhebungsbogen, Checkliste - Anbieterform IV -
(Stand: 22.07.2024)
WICHTIG:
Bitte beachten Sie, dass der Erhebungsbogen von der helfenden Person (Nachbarschaftshilfe) und nicht von der hilfebedürftigen Person ausgefüllt und unterschrieben werden muss.
Bei Nachbarschaftshilfe handelt es sich grundsätzlich um freiwilliges Engagement. Auf diesen Freundschaftsdienst besteht auch bei offizieller Anerkennung als Nachbarschaftshilfe kein Rechtsanspruch.