Ambulante Pflege zu Hause
Der überwiegende Teil der Pflegebedürftigen wird in Deutschland zu Hause und von Angehörigen gepflegt. Die oftmals körperlich und seelisch belastende Pflegetätigkeit verdient nicht nur Anerkennung und Respekt, sondern vor allem auch Unterstützung.
Für pflegende Angehörige gibt es eine Vielzahl an Hilfs- und Unterstützungsangeboten. Diese Seite soll Ihnen eine erste Orientierung bieten. Bei individuellen Fragen sprechen Sie uns bitte an. Die Pflegeberater*innen des Pflegestützpunktes beraten Sie gerne.
Pflegeberatung durch die Pflegekassen
Beziehen Sie Pflegegeld aus der Pflegeversicherung der zu pflegenden Person, sind Sie aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet, sich regelmäßig von einem professionellen Pflegedienst beraten zu lassen. Die Beratungsbesuche dienen der Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege. Die Kosten für die Beratungsbesuche werden von der Pflegekasse getragen.
Die Pflegeberatung erfolgt bei den Pflegegraden 2 bis 5 halbjährlich. Bei Pflegegrad 1 oder der ausschließlichen Nutzung von Pflegesachleistungen (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst) ist die Beratung freiwillig.
Wünschen Sie eine Pflegeberatung wenden Sie sich bitte direkt an die Pflegekasse. Sie erreichen Sie über die Krankenkasse der pflegebedürftigen Person.
Pflegekurse für Angehörige
Um die häusliche Pflege zu erleichtern, bieten die Pflegekasse für Angehörige und sonstige ehrenamtlich Pflegende kostenlose Pflegekurse an. In diesen Kursen werden Kenntnisse vermittelt, die für die Pflege zu Hause notwendig und hilfreich sind. Auch die Unterstützung bei seelischen und körperlichen Belastungen, der Erfahrungsaustausch der Pflegepersonen untereinander sowie die Beratung über sinnvolle Hilfsmittel sind Inhalte dieser Kurse.
Bei Interesse wenden Sie sich bitte an die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person.
Ambulante Pflegedienste im LaDaDi
Auf der Seite "Ambulante Pflegedienste" finden Sie eine Übersicht der im LaDaDi tätigen ambulanten Pflegedienste. Alle Angaben sind ohne Gewähr, da sich in diesem Bereich häufig Änderungen ergeben.
Ersatz bei Verhinderung der pflegenden Person
Auch pflegende Angehörige benötigen von Zeit zu Zeit eine Auszeit oder werden krank. In solchen Fällen übernimmt die Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen für längstens 8 Wochen die Kosten einer Ersatzpflege. Für die sogenannte Verhinderungspflege nach § 39 SGB XI muss mindestens Pflegegrad 2 vorliegen. Eine vorherige Antragstellung ist nicht erforderlich.
Die Ersatzpflege ist stunden- oder tageweise möglich. Sie kann durch einen ambulanten Pflegedienst, in einer stationären Einrichtung (Kurzzeitpflege) oder durch eine andere Pflegeperson übernommen werden.
Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wurden zum 01.07.2025 zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengelegt. Insgesamt stehen nun 3.539 € pro Kalenderjahr zur Verfügung. Der Betrag ist frei aufteilbar zwischen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Während der Ersatzpflege wird das Pflegegeld für bis zu 8 Wochen zur Hälfte weitergezahlt.
Bitte beachten Sie, dass Anträge auf Verhinderungspflege "zeitnah" eingereicht werden müssen. Wir empfehlen daher, die Kosten sofort nach der Inanspruchnahme abzurechnen, spätestens jedoch innerhalb des nächsten Kalenderjahres.
Auskunft zur Verhinderungspflege erteilen
- die zuständige Pflegekasse
- der Pflegestützpunkt
Pflegestützpunkt
Angebote für Seniorinnen und Senioren
Das Seniorenbüro hat Angebote für Seniorinnen und Senioren im Landkreis Darmstadt-Dieburg zusammengetragen. Unabhängig vom Alter sind diese oftmals auch bei Pflegebedürftigkeit interessant, wie beispielsweise Mahlzeiten-, Besuchs- oder Fahrdienste.
Angebote für Senior*innenAlltagshilfen / Entlastungsbetrag
Auf unserer Internetseite "Alltagshilfen" finden Sie Wissenswertes über Unterstützungsangebote im Pflegealltag. Zudem finden Sie eine Übersicht der im Landkreis Darmstadt-Dieburg anerkannten Leistungsanbieter von Alltagshilfen, die über den Entlastungsbetrag von monatlich bis zu 131 € finanziert werden können.
AlltagshilfenMehr Zeit für Pflege bei Berufstätigkeit
In einer akuten Pflegesituation haben Angehörige die Möglichkeit, bis zu 10 Arbeitstage der Arbeit fernzubleiben, um eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder selbst die pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen.
Die Arbeitsverhinderung und die voraussichtliche Dauer müssen dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden.
Es ist nicht erforderlich, dass bei der zu pflegenden Person bereits ein Pflegegrad festgestellt worden ist, jedoch muss eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht.
Diese Regelungen gelten gegenüber allen Arbeitgebern, unabhängig von der Größe des Unternehmens.
Für die Freistellung kann als Lohnersatz das Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden.
Mehr Informationen finden Sie im Internet unter:
www.wege-zur-pflege.deWohnumfeldverbessernde Maßnahmen - Leistungen der Pflegeversicherung
Pflegebedürftige ab Pflegegrad 1 können von der Pflegekasse einen Zuschuss in Höhe von bis zu 4.180 € für Maßnahmen erhalten, die das Wohnumfeld an die Pflegesituation anpassen. Beratung zum barrierefreien und pflegegerechten Wohnen erhalten Sie bei unserer
Wohnraumberatung

