Ist eine ambulante Pflege im häuslichen Umfeld nicht (mehr) möglich oder reicht die teilstationäre Pflege (Tagespflege) nicht aus, ist eine vollstationäre Pflege in einer professionellen Pflegeeinrichtung erforderlich.
Leistungen der Pflegekasse
Die Höhe der Leistungen, die die Pflegekasse für die vollstationäre Pflege übernimmt, ist abhängig vom zuerkannten Pflegegrad. Seit dem 01.01.2025 gelten folgende Sätze:
Pflegegrad 1: 131 € (Zuschuss)
Pflegegrad 2: 805 €
Pflegegrad 3: 1.319 €
Pflegegrad 4: 1.855 €
Pflegegrad 5: 2.096 €
Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil
Zusätzlich zu den Leistungen für die vollstationäre Pflege erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil, auch Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) genannt. Dieser Eigenanteil wird von jeder Pflegeeinrichtung individuell festgelegt. Der Zuschlag der Pflegekasse zum pflegebedingten Eigenanteil steigt mit der Dauer der Pflege in der Pflegeeinrichtung:
- 15 Prozent im 1. Jahr
- 30 Prozent im 2. Jahr
- 50 Prozent im 3. Jahr
- 75 Prozent ab dem 4. Jahr
Die Beträge für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden bei der Berechnung des Leistungszuschlags nicht berücksichtigt.
Die Abrechnung Pflegeleistungen und des Leistungszuschlags erfolgt zwischen der Pflegeeinrichtung und der Pflegekasse. Sie selbst erhalten vom Pflegeheim deshalb nur eine Rechnung über den noch verbleibenden Eigenanteil.
Fragen zu den Leistungen bei vollstationärer Pflege klären Sie bitte direkt mit der Pflegekasse.
Vollstationäre Pflegeeinrichtungen im LaDaDi
Übersicht Vollstationäre Pflegeeinrichtungen
Stand: 11.02.2025