Foto: Eingang eines Seniorenheims. Davor ein alter Mann mit Rollator.

Teilstationäre und vollstationäre Pflege

Die Entscheidung für eine teil- oder vollstationäre Pflege in einer Einrichtung fällig oftmals sehr schwer. Sie bringt sowohl bei der pflegebedürftigen Person als auch bei den Angehörigen viele Emotionen mit sich. Ein Heimaufenthalt bedeutet dabei nicht Aufgeben, sondern Vertrauen in Fachkompetenz und menschliche Wärme der Pflegeeinrichtung. 

Die Pflege in einer Einrichtung bietet umfassende Betreuung und Unterstützung. Dabei steht die Lebensqualität der Bewohnerinnen und Bewohner an erster Stelle - durch professionelle Pflege, liebevolle Betreuung und ein sicheres, wohnliches Umfeld.

Pflegeplatzsuche

Die Suche nach einer Pflegeeinrichtung ist oftmals zeit- und nervenauftreibend, da die in Frage kommenden Einrichtungen einzeln angefragt werden müssen. Eine zentrale Plattform für die Vergabe von Pflegeplätzen existiert im Landkreis Darmstadt-Dieburg nicht.

Um Ihnen die Suche zu erleichtern, haben wir ein einheitliches Formular für die Pflegeplatzsuche im Landkreis Darmstadt-Dieburg entwickelt. Sie können es an alle Einrichtungen im Kreis senden, bei denen Sie einen Pflegeplatz anfragen möchten.

Formular Pflegeplatzsuche im LaDaDi

Unter den verschiedenen Pflegeformen finden Sie Informationen sowie Übersichten mit den jeweiligen Pflegeeinrichtungen im Landkreis.

Pflegeformen

  • Teilstationäre Pflege (Tagespflege)

    Kann die Betreuung der pflegebedürftigen Person tagsüber nicht ausreichend sichergestellt werden, kommt eine Tagespflege in Betracht. Angehörige haben so mehr Freiräume, um be­ispielsweise Familie, Beruf und Pflege zu vereinbaren. Die pflegebedürftige Person erhält tagsüber die benötigte Pflege und kann den Abend und die Nacht im gewohnten Umfeld zu Hause verbringen.

    In der Regel findet die Tagesbetreuung zu festen Zeiten von montags bis freitags statt. Die Pflegekasse übernimmt einen Teil der pflegebedingten Kosten der Tagespflege, wenn mindestens Pflegegrad 2 vorliegt.


    Leistungen der Pflegekasse zur Tagespflege

    Anspruch auf teilstationäre Pflege in Tageseinrichtungen haben Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5. Die Leistungen umfassen auch die Beförderung der pflegebedürftigen Person von der Wohnung zur Pflegeeinrichtung und zurück. Die Höhe der Leistungen ist abhängig vom zuerkannten Pflegegrad. Seit dem 01.01.2025 gelten folgende Sätze:

    Pflegegrad 2:     721 €
    Pflegegrad 3:  1.357 €
    Pflegegrad 4:  1.685 €
    Pflegegrad 5:  2.085 €

    Die Details zu den Voraussetzungen und zur Finanzierung der Tagespflege besprechen Sie bitte mit Ihrer Pflegekasse.


    Teilstationäre Pflegeeinrichtungen (Tagespflege) im LaDaDi

    Übersicht Tagespflegeeinrichtungen 
    Stand: 17.05.2024

  • Kurzzeitpflege

    Bei der Kurzzeitpflege handelt es sich um eine vollstationäre Pflege für einen begrenzten Zeitraum. Häufig ist das nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall, wenn es für den Verbleib im Krankenhaus keine medizinische Indikation mehr gibt, die benötigte, intensivere Pflege im häuslichen Umfeld aber (noch) nicht gewährleistet werden kann. Denkbar ist auch, dass pflegende Angehörige wegen Urlaub oder Erkrankung vorübergehend verhindert sind und deshalb eine vollstationäre Pflege erforderlich ist (Verhinderungspflege).

    Seit dem 01.07.2025 wurden die Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zu einem gemeinsamen Jahresbudget zusammengelegt. Es beträgt 3.539 € pro Kalenderjahr und ist flexibel aufteilbar zwischenVerhinderungs- und Kurzzeitpflege. Der Betrag wird unabhängig vom Pflegegrad gezahlt, mindestens ist jedoch Pflegegrad 2 erforderlich.

    Die Details zu den Voraussetzungen und zur Finanzierung der Kurzzeitpflege besprechen Sie bitte mit der Pflegekasse.

    Der Zuschuss der Pflegekasse ist bei der Kurzzeit- und Verhinderungspflege unabhängig vom Pflegegrad und steigt nicht mit höherem Pflegegrad an. Die von den Pflegeheimen berechneten Pflegekosten richten sich jedoch nach dem Pflegeaufwand und damit nach dem Pflegegrad. Je höher der Pflegegrad, desto höher die Pflegekosten. Das hat zur Folge, dass der Zuschuss der Pflegekasse bei einem hoheren Pflegegrad schneller aufgebraucht ist aus bei einem niedrigeren Pflegegrad.


    Kurzzeitpflegeeinrichtungen im LaDaDi

    Übersicht Kurzzeitpflegeeinrichtungen
    Stand: 11.02.2025

  • Vollstationäre Pflege

    Ist eine ambulante Pflege im häuslichen Umfeld nicht (mehr) möglich oder reicht die teilstationäre Pflege (Tagespflege) nicht aus, ist eine vollstationäre Pflege in einer professionellen Pflegeeinrichtung erforderlich.

    Leistungen der Pflegekasse

    Die Höhe der Leistungen, die die Pflegekasse für die vollstationäre Pflege übernimmt, ist abhängig vom zuerkannten Pflegegrad. Seit dem 01.01.2025 gelten folgende Sätze:

    Pflegegrad 1:       131 €   (Zuschuss)
    Pflegegrad 2:       805 €
    Pflegegrad 3:    1.319 €
    Pflegegrad 4:    1.855 €
    Pflegegrad 5:    2.096 €

    Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil

    Zusätzlich zu den Leistungen für die vollstationäre Pflege erhalten Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 einen Zuschlag zum pflegebedingten Eigenanteil, auch Einrichtungseinheitlicher Eigenanteil (EEE) genannt. Dieser Eigenanteil wird von jeder Pflegeeinrichtung individuell festgelegt. Der Zuschlag der Pflegekasse zum pflegebedingten Eigenanteil steigt mit der Dauer der Pflege in der Pflegeeinrichtung:

    • 15 Prozent im 1. Jahr
    • 30 Prozent im 2. Jahr
    • 50 Prozent im 3. Jahr
    • 75 Prozent ab dem 4. Jahr

    Die Beträge für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten werden bei der Berechnung des Leistungszuschlags nicht berücksichtigt.

    Die Abrechnung Pflegeleistungen und des Leistungszuschlags erfolgt zwischen der Pflegeeinrichtung und der Pflegekasse. Sie selbst erhalten vom Pflegeheim deshalb nur eine Rechnung über den noch verbleibenden Eigenanteil.

    Fragen zu den Leistungen bei vollstationärer Pflege klären Sie bitte direkt mit der Pflegekasse.

    Vollstationäre Pflegeeinrichtungen im LaDaDi

    Übersicht Vollstationäre Pflegeeinrichtungen 
    Stand: 11.02.2025

Finanzielle Hilfe zur Pflege

Reichen die Rente und die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, um die Pflegekosten zu decken, wird das Vermögen zur Deckung herangezogen. Ist kein Vermögen vorhanden, kann beim Sozialleistungsträger Hilfe zur Pflege beantragt werden.

Aufgrund des Angehörigenentlastungsgesetzes müssen die Kinder von Pflegebedüftigen erst dann für die Pflegekosten aufkommen, wenn sie jährlich mehr als 100.000 € brutto verdienen. Das Einkommen des Ehepartners des Kindes wird dabei nicht berücksichtigt. Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Internetseite über die Hilfe zur Pflege.

Hilfe zur Pflege

Pflegestützpunkt

Haben Sie weitere Fragen zur Pflege in Einrichtungen? Die Kolleginnen und Kollegen des Pflegestützpunktes beraten Sie gerne:
Individuell - unabhängig - kostenfrei.

Pflegestützpunkt