Gefahrenverhütungsschau
Zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren durch Brände, Explosionen oder andere Gefahr bringende Ereignisse (Vorbeugender Brandschutz) schreibt das Hessische Brand- und Katastrophenschutzgesetz Gefahrenverhütungsschauen als regelmäßige Begehung von Sonderbauten vor. Im Landkreis Darmstadt-Dieburg werden die Gefahrenverhütungsschauen durch das Fachgeiet Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz des Fachbereiches Gefahrenabwehr durchgeführt.
Ziel der Gefahrenverhütungsschau ist es, brandschutztechnische Mängel und konkrete Gefährdungslagen festzustellen sowie die Überprüfung von baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutzvorkehrungen gemäß der Prüfliste der Gefahrenverhütungsschauverordnung (GVSV), um der Entstehung eines Brandes vorzubeugen und dafür Sorge zu tragen, dass ein gefahrenloser und effizienter Feuerwehreinsatz möglich ist.
In der Regel werden die betroffenen Betreiber/Eigentümer im Vorfeld durch eine schriftliche Ankündigung über eine anstehende Gefahrenverhütungsschau informiert. In begründeten Einzelfällen (z. B. Gefahr im Verzug) kann eine Gefahrenverhütungsschau auch ohne Ankündigung durchführt werden.
Bei der Gefahrenverhütungsschau festgestellte Mängel werden dem Betreiber/Eigentümer bereits während der Begehung mündlich mitgeteilt. Nach der Gefahrenverhütungsschau erhält der Betreiber/Eigentümer eine schriftliche Anhörung gemäß § 28 VwVfG mit Mängelprotokoll und den zugehörigen Fristen zur Mängelbeseitigung. Die Anhörung dient dazu, dem Betreiber/Eigentümer die Möglichkeit zu geben, sich zur Sache zu äußern, um ggf. den Sachverhalt aufzuklären und eine richtige Entscheidung der Behörde herbeizuführen, die die Rechte des Angehörten wahrt. Beispielsweise können nachvollziehbare Änderungswünsche einzelner Fristen der Anhörung bei der Fristsetzung der Mängelbeseitigungsanordnung berücksichtigt werden.
Nicht unter den Prüfkatalog der GVSV fallende sicherheitsrelevante (z.B. bauliche oder arbeitsschutzrechtliche) Mängel werden den hierfür zuständigen Fachbehörden weitergeleitet.
Nach der Anhörungsphase von mindestens zwei Wochen wird die Mängelbeseitigungsanordnung versendet. Mit der Zustellung der Mängelbeseitigungsanordnung hat der Betreiber/Eigentümer die Mängel in eigener Verantwortung fristgerecht abzustellen. Die Fristen für die Beseitigung werden in der Mängelbeseitigungsanordnung verpflichtend festgesetzt. Beim Vorliegen einer konkreten Gefahr wird die sofortige Mängelbeseitigung angeordnet.

