Symbolbild Feuerwehrplan

Gefahrenverhütungsschau

Gefahrenverhütungsschau

Zur vorbeugenden Abwehr von Gefahren durch Brände, Explosionen oder andere Gefahr bringende Ereignisse (Vorbeugender Brandschutz) schreibt das Hessische  Brand- und Katastrophenschutzgesetz Gefahrenverhütungsschauen als regelmäßige Begehung von Sonderbauten vor. Im Landkreis Darmstadt-Dieburg werden die Gefahrenverhütungsschauen durch das Fachgeiet Vorbeugender Brand- und Gefahrenschutz des Fachbereiches Gefahrenabwehr durchgeführt.

Ziel der Gefahrenverhütungsschau ist es, brandschutztechnische Mängel und konkrete Gefährdungslagen festzustellen sowie die Überprüfung von baulichen, technischen und organisatorischen Brandschutzvorkehrungen gemäß der Prüfliste der Gefahrenverhütungsschauverordnung (GVSV), um der Entstehung eines Brandes vorzubeugen und dafür Sorge zu tragen, dass ein gefahrenloser und effizienter Feuerwehreinsatz möglich ist.

In der Regel werden die betroffenen Betreiber/Eigentümer im Vorfeld durch eine schriftliche Ankündigung über eine anstehende Gefahrenverhütungsschau informiert. In begründeten Einzelfällen (z. B. Gefahr im Verzug) kann eine Gefahrenverhütungsschau auch ohne Ankündigung durchführt werden.

Bei der Gefahrenverhütungsschau festgestellte Mängel werden dem Betreiber/Eigentümer bereits während der Begehung mündlich mitgeteilt. Nach der Gefahrenverhütungsschau erhält der Betreiber/Eigentümer eine schriftliche Anhörung gemäß § 28 VwVfG mit Mängelprotokoll und den zugehörigen Fristen zur Mängelbeseitigung. Die Anhörung dient dazu, dem Betreiber/Eigentümer die Möglichkeit zu geben, sich zur Sache zu äußern, um ggf. den Sachverhalt aufzuklären und eine richtige Entscheidung der Behörde herbeizuführen, die die Rechte des Angehörten wahrt. Beispielsweise können nachvollziehbare Änderungswünsche einzelner Fristen der Anhörung bei der Fristsetzung der Mängelbeseitigungsanordnung berücksichtigt werden.

Nicht unter den Prüfkatalog der GVSV fallende sicherheitsrelevante (z.B. bauliche oder arbeitsschutzrechtliche) Mängel werden den hierfür zuständigen Fachbehörden weitergeleitet.

Nach der Anhörungsphase von mindestens zwei Wochen wird die Mängelbeseitigungsanordnung versendet. Mit der Zustellung der Mängelbeseitigungsanordnung hat der Betreiber/Eigentümer die Mängel in eigener Verantwortung fristgerecht abzustellen. Die Fristen für die Beseitigung werden in der Mängelbeseitigungsanordnung verpflichtend festgesetzt. Beim Vorliegen einer konkreten Gefahr wird die sofortige Mängelbeseitigung angeordnet.

  • Wie kann ich mit auf die Gefahrenverhütungsschau vorbereiten?

    Sie können sich auf die Gefahrenverhütungsschau vorbereiten. Wenn Sie einen Brandschutzbeauftragten in Ihrem Betrieb haben, kann er Sie hierbei unterstützen.

    Folgende Unterlagen sollten Sie bereithalten:

    • Brandschutzordnung
    • Prüfberichte von bauaufsichtlich zugelassenen Sachverständigen und Wartungsprotokolle der brandschutztechnischen Einrichtungen
      • Rauch- und Wärmeabzugsanlagen,
      • maschinelle Anlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen,
      • selbsttätige Feuerlöschanlagen (Sprinkleranlagen),
      • nicht selbsttätige Feuerlöschanlagen (Wandhydranten) mit nassen Steigleitungen und Druckerhöhungsanlagen,
      • Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
      • Sicherheitsstromversorgung
    • Prüfberichte von Sachkundigen
      • Rauchableitungsöffnungen in Treppenräumen
      • Steigleitungen "trocken"
      • Blitzschutz
      • Gebäudefunkanlage

    Eine Untersuchung hat gezeigt, dass bereits kleine Mängel zu großen Schäden führen können. Bei unseren Gefahrenverhütungsschauen stellen wir häufig wiederkehrende Mangelpunkte fest. Durch einfache Maßnahmen und regelmäßige Kontrollen können Sie diese Mängel selbst vermeiden:

    • Die Flucht- und Rettungswege dienen im Gefahrenfall anwesenden Personen zur Flucht und den Einsatzkräften der Feuerwehr als Angriffsweg. Sie müssen daher
      • jederzeit freigehalten werden,
      • frei von Brandlasten sein,
      • gut sichtbar gekennzeichnet sein und
      • dürfen während der Betriebszeiten nicht abgeschlossen werden.
    • Flucht- und Rettungspläne dienen nicht ortskundigen Personen zur Orientierung und müssen an gut sichtbaren Stellen lagerichtig aushängen. Sie sind regelmäßig auf Aktualität zu überprüfen.
    • Feuerwehrpläne dienen den Einsatzkräften der schnellen Orientierung im Gebäude, um schnellstmöglich Hilfe leisten zu können. Daher müssen sie immer aktuell sein und spätestens alle zwei Jahre durch einen Sachkundigen überprüft werden. Dabei ist auch die Aktualität der Ansprechpartner und der zugehörigen Erreichbarkeiten zu prüfen.
    • Feuerwehr-Laufkarten dienen den Einsatzkräften zum zügigen Auffinden des Meldebereiches und somit des Brandes. Ihre Aktualität und Vollständigkeit ist somit ein wesentlicher Bestandteil des vorbeugenden Brandschutzes für einen wirksamen Feuerwehreinsatz im Brandfall.
    • Die Brandschutzordnung enthält Regelungen für das Verhalten im Brandfall sowie Maßnahmen zur Verhütung von Bränden und stellt somit einen wesentlichen Bestandteil des betrieblich-organisatorischen Brandschutzes dar. Sie ist stets aktuell zu halten und an vorgesehenen Stellen auszuhängen.
    • Brandschutztüren sollen im Brandfall die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern. Aus diesem Grund
      • müssen sie selbsttätig dicht schließen,
      • dürfen sie nicht (z.B. durch Feststellen, Unterkeilen, Anbinden) gewaltsam offen gehalten werden,
      • müssen Dichtungen im Rahmen unbeschädigt sein und Absenkdichtungen von Rauchschutztüren dicht am Boden abschließen,
      • dürfen sie keine Öffnungen durch fehlende Schließzylinder oder Blindzylinder haben.
    • Besondere Räume
      • Technikräume sind keine Lagerräume! Hierdurch entstehend unzulässige Brandgefahren.
      • Räume mit besonderen Gefahren für Einsatzkräfte (z.B. Elektroräume, Gefahrstofflager etc.) sind deutlich mit der entsprechenden Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung zu versehen.
    • Feuerlöscher
      • müssen gut sichtbar gekennzeichnet und jederzeit zugänglich sein,
      • sind unter Beachtung der Herstellerangaben in regelmäßigen Abständen (i.d.R. zwei Jahre) durch einen Sachkundigen prüfen.
      • Benutze Feuerlöscher sind unverzüglich zu ersetzen.
  • Ist die Gefahrenverhütungsschau kostenpflichtig?

    Die Durchführung einer Gefahrenverhütungsschau ist gemäß Gebührensatzung des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 1. März 2023 gebührenpflichtig. Zu anfallenden Kosten beachten Sie bitte die nachfolgende aktuelle Gebührensatzung.