Förderung in Kindertagespflege

Die Kindertagespflege bietet für Kinder bis zum 3. Lebensjahr eine gesetzlich anerkannte Alternative zu einer Betreuung in einer Kindertageseinrichtung. Kindertagespflegepersonen oder Tagesmütter/-väter betreuen maximal fünf Kinder im eigenen Haushalt, in extra angemieteten Räumen oder im Haushalt der Eltern. 

Die Vermittlung von Kindertagespflegestellen erfolgt für den Landkreis Darmstadt-Dieburg durch unseren Kooperationspartner Tageseltern-Tageskinder-Vermittlung (TTV). Sie erreichen die Vermittlung telefonisch unter 06151/95125-25 zu folgenden Sprechzeiten: Dienstags 13:00 Uhr bis 18:00 Uhr - mittwochs und donnerstags 9:00 Uhr bis 12:30 Uhr

Besuchen Sie die Tageseltern-Tageskinder-Vermittlung

Die "Satzung über die Teilnahme an der Kindertagespflege, die Erhebung von Kostenbeiträgen und die Gewährung einer laufenden Geldleistung im Landkreis Darmstadt-Dieburg" regelt die Erbringung von Leistungen in Kindertagespflege durch den Landkreis Darmstadt-Dieburg.

Die Betreuungskosten richten sich nach dem Betreuungsumfang und der Qualifikation der Kindertagespflegeperson und wird direkt an diese gezahlt. Die Personensorgeberechtigten, die mit dem Kind zusammen leben, haben einen Kostenbeitrag an das Jugendamt zu leisten.

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Familiennamen des Kindes.

Zuständigkeiten für die Übernahme von Kindertagespflegekosten:

Ansprechpersonen

Informationen zur Erstattung von Sozialversicherungen

Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Nachnamen der Kindertagespflegeperson:

  • Buchstaben A - F

    Keine Mitarbeitende gefunden.
  • Buchstaben G - L

    Keine Mitarbeitende gefunden.
  • Buchstaben M - Z

    Keine Mitarbeitende gefunden.

Folgende Versicherungsbeiträge können auf Antrag Link Antrag übernommen werden:

  • Aufwendungen zu einer angemessenen Unfallversicherung Eine Unfallversicherung schützt eine Kindertagespflegeperson vor den Folgen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Versichert sind als Arbeitsunfall auch die Fahrten im Rahmen der Tätigkeit als Tagespflegeperson. Selbstständig tätige Tagespflegepersonen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert (nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Bei öffentlich geförderter Kindertagespflege werden die Kosten für die Unfallversicherung durch das zuständige Jugendamt übernommen, wenn die Voraussetzungen nach § 23 SGB VIII erfüllt sind .Hier finden Sie den Antrag.
  • Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung (hälftig) Selbständig tätige Kindertagespflegepersonen sind versicherungspflichtig, wenn ihr zu versteuerndes Arbeitseinkommen mehr als 556,00 € (2025) im Monat beträgt und sie selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Kindertagespflege beschäftigen. Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung. Hier finden Sie den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung. Kindertagespflegepersonen müssen sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei der Deutschen Rentenversicherung melden, soweit sie der Versicherungspflicht unterliegen. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nicht möglich. Werden die Betreuungskosten vom öffentlichen Jugendhilfeträger / Jugendamt gezahlt, wird die Hälfte der Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung erstattet. Die Erstattungsbeträge sind steuerfrei.
  • Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung (hälftig) Für jeden Bürger und jede Bürgerin in Deutschland besteht die Pflicht, Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zu sein. Sowohl abhängig Beschäftigte als auch selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen können grundsätzlich bei ihrem gesetzlich versicherten Ehepartner beitragsfrei über die Familienversicherung mitversichert werden. Voraussetzung ist, sie sind nicht hauptberuflich selbständig tätig und sie erzielen kein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 535,00 € monatlich (Stand: 2025). Für freiwillig gesetzlich Versicherte und selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen liegt die Mindestbemessungsgrundlage bei 1.248,33 EUR im Monat (Stand 2025). Weitere Informationen finden Sie hier. Wer eine eigene Krankenversicherung hat, muss auch Beiträge für die Pflegeversicherung zahlen. Die Hälfte der Beiträge für eine angemessene Kranken- und Pflegeversicherung wird vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe erstattet (§ 23 Abs. 2 SGB VIII). Diese Erstattung ist steuerfrei (§ 3 Nr. 9 EStG). Auch für private Krankenversicherungen kann der öffentliche Jugendhilfeträger die anteiligen Kosten erstatten. Hierbei ist im Einzelfall die angemessene Höhe zu prüfen.

Informationen bzgl.

  • Vermittlung eines Betreuungsplatzes
  • Pflegeerlaubnis
  • tätigkeitsvorbereitende und tätigkeitsbegleitende Qualifikation
  • Fortbildung

erhalten Sie beim Fachgebiet Kindertagespflege.