Der Anspruch des Kindes oder Jugendlichen besteht, wenn
- die Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,
- die Person bei einem der Elternteile Mutter oder Vater lebt,
- der eine Elternteil, bei dem die Person lebt, ledig, geschieden, verwitwet oder von anderen Elternteil dauerhaft getrennt lebt,
- die anspruchsberechtigte Person nicht oder nicht regelmäßig oder nicht in der Höhe der Unterhaltsvorschussleistung Unterhalt vom anderen Elternteil erhält.
Für Kinder oder Jugendliche besteht ab dem vollendeten 12. Lebensjahr bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres nur dann ein Anspruch, wenn
- die Person keine Leistungen nach dem SGB II (Jobcenterleistungen) bezieht oder
- durch die Unterhaltsvorschussleistung die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach SGB II vermieden werden kann oder
- der alleinerziehende Elternteil neben den SGB II Leistungen über ein monatliches Einkommen von mindestens 600,00 Euro brutto verfügt.
Ab 01.01.2025 beträgt die Unterhaltsvorschussleistung für ein Kind
- in der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) 227 Euro,
- in der zweiten Altersstufe (6 bis 11 Jahre) 299 Euro,
- in der dritten Altersstufe (12 bis 17 Jahre) 394 Euro.
Alle Kolleginnen und Kollegen haben Ihre Büros in Darmstadt in der Mina-Rees-Straße 2. Die Zuständigkeit ist nach Buchstaben aufgeteilt. Es gilt der Nachname des Kindes.