Datenschutzhinweise des Amtes für Ausbildungsförderung (BAföG)

Das Amt für Ausbildungsförderung (BAföG) im Fachbereich Soziales und Teilhabe der Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg verarbeitet zur Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten personenbezogene Daten. Dazu gehören Daten, welche Sie uns zur Verfügung stellen oder welche wir von Dritten über Sie erheben.

Die folgenden Hinweise gelten gleichermaßen für Antragstellende nach dem BAföG sowie im Rahmen der Ausführung des Gesetzes zur Auskunft Verpflichtete wie Ehegatten, Lebenspartner, Eltern, Kinder, Pflegebedürftige und Geschwister.

Um Sie über die Datenverarbeitung und Ihre Rechte aufzuklären und unseren Informationspflichten (Art. 13 und 14 DS-GVO) nachzukommen, informieren wir Sie wie folgt:

  • 1. Kontaktdaten des Verantwortlichen

    Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg

    Fachbereich Soziales und Teilhabe

    Frau Kühnle

    Jägertorstr. 207

    64289 Darmstadt

    +49 6151 881-1170

  • 2. Kontaktdaten der Datenschutzbeauftragten der Kreisverwaltung 

    Kreisausschuss des Landkreises Darmstadt-Dieburg

    Datenschutzbeauftragte

    Jägertorstr. 207

    64289 Darmstadt

  • 3. Zweck und Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten 

    Die Erhebung der personenbezogenen Daten ist notwendig, um über den Förderungsantrag nach dem BAföG entscheiden zu können (Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i. V. m. § 46 Abs. 2 BAföG i. V. m. § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch). Die Erhebung der Gesundheitsdaten ist notwendig, um über die Verlängerung der Förderungsmöglichkeit nach § 15 Abs. 3 BAföG entscheiden zu können (Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO i.V.m., § 22 Abs. 1 Nr. 1 a BDSG, § 67a Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch, § 68 Nr. 1, § 60 Abs. 1 Nr. 1 Erstes Buch Sozialgesetzbuch , § 46 Abs. 2, § 15 Abs. 3 BAföG)

  • 4. Informationen zur Weiterverarbeitung und Übermittlung und den Quellen personenbezogener Daten

    Ihre personenbezogenen Daten können, soweit dies jeweils erforderlich ist, folgendermaßen weiterverarbeitet und an andere zuständige Stellen übermittelt werden:

    • Die im Rahmen des Antrags gemachten Angaben zu Ihrem Einkommen sowie zum Einkommen Ihres Ehegatten/Ihrer Ehegattin oder Ihres Lebenspartners/Ihrer Lebenspartnerin und ggf. zum Einkommen Ihrer Eltern können beim zuständigen Sozialleistungsträger, beim Finanzamt und bei dem jeweiligen Arbeitgeber sowie durch eine Kontenabfrage nach § 93 Abs. 8 Abgabenordnung (AO) beim Bundeszentralamt für Steuern überprüft werden.
    • Die im Rahmen des Antrags gemachten Angaben zu Ihrem Vermögen können durch einen Datenabgleich (§ 41 Abs. 4 BAföG i. V. m. § 45d EStG) und durch eine Kontenabfrage nach § 93 Abs. 8 Abgabenordnung (AO) beim Bundeszentralamt für Steuern überprüft werden, wenn die Voraussetzungen hierfür vorliegen.
    • Die geleisteten Darlehen einschließlich der zugehörigen personenbezogenen Daten werden von den Ämtern für Ausbildungsförderung zum Zweck des Darlehenseinzugs dem Bundesverwaltungsamt (BVA) übermittelt (§ 9 Darlehensverordnung i. V. m. § 18 Abs. 6 und § 39 Abs. 2 BAföG).
    • Im Fall der Inanspruchnahme von Ausbildungsförderung in Form eines verzinslichen Bankdarlehens der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) nach § 18c BAföG übermittelt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Auszahlungsdaten der KfW (§ 41 Abs. 2 BAföG). Die für die Darlehensrückzahlung erforderlichen Daten werden zwischen der KfW und dem Bundesverwaltungsamt (BVA) ausgetauscht (§18c Abs. 7 BAföG).
    • Ihre Daten, insbesondere Ihre Adressdaten bzw. Kontoinformationen, werden zur kassenmäßigen Abwicklung der Leistungen (z.B. Auszahlung der Gelder) an die zuständige Landeskasse und von dieser an Kreditinstitute (z.B. kontoführende Bank des Auszubildenden) weitergegeben (Landesdatenschutzgesetze).
    • Im Falle einer nicht beglichenen Forderung gegen Sie werden Ihre personenbezogenen Daten an die in den Ländern zuständigen Vollstreckungsbehörden, z.B. dem Wohnsitzfinanzamt, nach Maßgabe der jeweiligen Landesvollstreckungsgesetzen weitergegeben. Dies ist möglich, wenn Sie zum Beispiel eine Überzahlung erhalten haben, die vom Amt für Ausbildungsförderung zurückgefordert, von Ihnen aber nicht bezahlt wird.
    • Zur Ausübung der Fach- und Rechtsaufsicht durch die entsprechenden Landesbehörden können Ihre Daten vom zuständigen Amt für Ausbildungsförderung an diese Behörden weitergegeben werden (Landesdatenschutzgesetze). Dies gilt ebenso im Falle von Prüfungen durch den jeweiligen Landes- oder den Bundesrechnungshof (Landeshaushaltsordnungen, Bundeshaushaltsordnung).
    • Die Daten zum Bezug des Kranken- und Pflegeversicherungszuschlags werden im Rahmen des Meldeverfahrens nach § 10 Abs. 4b EStG an die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen der deutschen Rentenversicherung (ZfA) weitergegeben. 
    • Im Rahmen der BAföG-Antragsbearbeitung können auch Rentenstellen zum Einkommen befragt und Ihre Daten an das zuständige Jobcenter/an die zuständige Agentur für Arbeit (ARGE) weitergegeben werden (§ 47 Abs. 5 BAföG).
    • Die Angaben zum Einkommen eines Elternteils, des Ehegatten oder Lebenspartners von Antragstellenden werden dem Auszubildenden im Bewilligungsbescheid (BAföG-Bescheid) mitgeteilt. Elternteile, Ehegatten oder Lebenspartner des Auszubildenden können der Weitergabe dieser Daten an den Auszubildenden mit Ausnahme des Betrages des angerechneten Einkommens unter Angabe von Gründen widersprechen (§ 50 Abs. 2 S. 3 BAföG).
  • 5. Informationen zur Speicherung Ihrer Daten

    Ihre Daten werden nach der Erhebung und ggf. Weiterleitung bei der jeweiligen Behörde so lange gespeichert, wie dies unter Beachtung der gesetzlichen Aufbewahrungsbestimmungen des Bundes und der Länder für die jeweilige Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Die Speicherdauer kann dann bis zu 12 Jahre nach der letzten Rückzahlung des BAföG-Darlehensanteiles betragen, bevor die Daten endgültig gelöscht werden.

  • 6. Informationen zu Ihren Rechten und Pflichten 

    • Sie haben gegenüber dem Amt für Ausbildungsförderung ein Recht auf Auskunft über die Sie betreffenden personenbezogenen Daten sowie gegebenenfalls auf Berichtigung, Löschung oder auf Einschränkung der Verarbeitung dieser Daten und ein Widerspruchsrecht gegen die Verarbeitung sowie ein etwaiges Recht auf Datenübertragbarkeit.
    • Ihnen steht ein Beschwerderecht bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde zu. 
    • Sollten Sie notwendige Informationen nicht bereitstellen wollen, kann der Anspruch auf BAföG nicht geprüft werden. Dies hat zur Folge, dass über den Antrag nicht abschließend entschieden werden und infolgedessen auch keine Förderung nach dem BAföG erfolgen kann.  
  • 7. Kontaktdaten der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde, bei der Beschwerde eingereicht werden kann

    Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

    Postfach 3163

    65021 Wiesbaden

    +49 611 1408-0

 Datenschutzhinweise (pdf)

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