Die Datenverarbeitung durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe erforderlich ist. Unter Datenverarbeitung versteht man das Erheben, Erfassen, Ordnen, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten.
Die Betreuungsbehörde hilft, berät und informiert Betroffene, Betreuer*innen und Bevollmächtigte in betreuungsrechtlichen Fragen. Sie unterstützt bei der Zuführung zu Unterbringungen, Begutachtungen, Anhörungen und zu anderen Hilfen. Sie beglaubigt Vollmachten und berät hierzu, führt eigene Betreuungen durch, unterstützt das Betreuungsgericht in gerichtlichen Verfahren und ist Registrierungsstelle für Berufsbetreuer*innen. Für registrierte Betreuer*innen stellen wir gesonderte Datenschutzhinweise zur Verfügung.
Ihre Daten werden durch die Betreuungsbehörde des Landkreises Darmstadt-Dieburg erhoben, um unseren oben genannten Aufgaben nachzukommen. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung durch die Betreuungsbehörde: Die Datenverarbeitung aufgrund einer gesetzlichen Aufgabe der Betreuungsbehörde erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e DS-GVO i. V. m. §§ 4, 11 und 26 BtOG und § 1816 BGB.
In den Fällen, in denen die Datenverarbeitung nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erfolgt, erfolgt die Datenverarbeitung aufgrund einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a sowie Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO