Die Datenverarbeitung durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe erforderlich ist. Unter Datenverarbeitung versteht man das Erheben, Erfassen, Ordnen, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten.
Das Fachgebiet Hilfe zur Pflege gewährt finanzielle Hilfe zur ambulanten Pflege sowie zur teil- und vollstationären Pflege. Ihre personenbezogenen Daten werden zur Bearbeitung und Bewilligung von Anträgen sowie zur Auszahlung der Leistungen verarbeitet. Wir kommen damit unseren gesetzlichen Aufgaben nach. Rechtsgrundlagen für die Datenverarbeitung durch das Fachgebiet Hilfe zur Pflege: Die Datenverarbei tung aufgrund der gesetzlichen Aufgabe erfolgt gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe c und e DS-GVO i. V. m. §§ 117 – 129 SGB XII, sowie §§ 60 ff. SGB I und §§ 67 ff. SGB X.
In den Fällen, in denen die Datenverarbeitung nicht aufgrund einer gesetzlichen Grundlage erfolgt, erfolgt die Datenverarbeitung aufgrund einer Einwilligung gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchstabe a sowie Art. 9 Abs. 2 Buchstabe a DS-GVO.