Allgemeine Fragen & Antworten zur Eingliederungshilfe
Welche Teilhabeleistungen gibt es?
Die Teilhabeleistungen sind in vier Leistungsgruppen aufgeteilt:
Für Leistungen zur Sozialen Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung bei Kindern und Jugendlichen ist der Landkreis zuständig. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden vorrangig von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind der Landeswohlfahrtsverband (LWV), die Bundesagentur für Arbeit oder der Rententräger zuständig.Welche Teilhabeleistungen zur sozialen Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung für Ihr Kind sinnvoll sind, besprechen Sie bitte mit unserer Teilhabeplanung.
Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) Kontakt zur Teilhabeplanung
Wer erhält Eingliederungshilfe?
Eingliederungshilfe erhalten Menschen, die voraussichtlich länger als 6 Monate wesentlich
- körperlich behindert
- geistig behindert
- seelisch behindert oder
- von einer Behinderung bedroht
sind und wegen ihrer Beeinträchtigungen nicht gleichberechtigt, selbstbestimmt und eigenverantwortlich ihr Leben planen, führen sowie am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.
Leistungen der Eingliederungshilfe werden nachrangig gewährt. Das heißt, die Leistungen werden nur dann von der Kreisverwaltung gewährt, wenn keine anderen Maßnahmen möglich sind und kein anderer vorrangig verpflichteter Leistungsträger (z. B. Krankenkasse, Pflegekasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft oder Bundesagentur für Arbeit) für die Hilfegewährung zuständig ist.
Ab wann und wie lange wird Eingliederungshilfe gewährt?
Die Leistungen werden frühestens ab dem 1. des Monats der Antragsstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung bereits vorlagen.
Die Eingliederungshilfe wird solange gewährt, bis die Ziele erreicht sind.
In welcher Form erfolgt die Leistungsgewährung?
Eingliederungshilfe wird in den meisten Fällen als Dienst- bzw. Sachleistung gewährt. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der Kreisverwaltung und dem Leistungserbringer.
Eine weitere Form der Leistungsgewährung ist das Persönliche Budget. In diesem Fall erhalten Sie eine Geldleistung oder einen Gutschein, um die Leistung eigenverantwortlich einzukaufen.
Welche Form der Leistungsgewährung im Einzelfall möglich ist, besprechen wir individuell mit Ihnen.
Ist Eingliederungshilfe abhängig von Einkommen und Vermögen?
Leistungen der Eingliederungshilfe sind grundsätzlich abhängig von Einkommen und Vermögen. Bei minderjährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, wird deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
Aufgrund des Angehörigen-Entlastungsgesetzes haben Eltern, deren volljährige Kinder Eingliederungshilfeleistungen erhalten, keinen Unterhaltsbeitrag mehr zu zahlen.
Bestimmte Leistungen werden ohne einen eigenen Kostenbeitrag (Eigenanteil) gewährt. Auskünfte hierzu erhalten Sie bei den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern der Eingliederungshilfe.
Welcher Kostenträger ist zuständig?
Welcher Kostenträger für Ihr Kind zuständig ist, richtet sich nach dem Lebensabschnitt, in dem es sich befindet:
von Geburt bis Schulaustritt
Landkreis Darmstadt-Dieburg, Fachbereich Soziales und Teilhabe, Eingliederungshilfenach Schulaustritt
Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV)Was machen Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen?
Die Sozialgesetzgebung ist sehr komplex und die Zuständigkeitsregelungen sind oftmals verwirrend. Junge Menschen mit (drohender) Behinderung und deren Familien wünschen sich daher oftmals eine Unterstützung.
Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen gehören zur Kinder- und Jugendhilfe. Sie sind beim Jugendamt angesiedelt. Als Vertrauenspersonen stehen sie an der Seite von Kindern und Jugendlichen mit (drohender) seelischer, geistiger und / oder körperlicher Behinderung und ihrer Eltern.
Die Verfahrenslotsinnen und -lotsen
- unterstützen Sie, die zuständigen Ansprechpersonen für Ihr Anliegen zu finden
- beraten Sie zu möglichen Leistungsansprüchen gegenüber verschiedenen Rehabilitationsträgern
- unterstützen Sie bei der Antragstellung
- begleiten Sie (auf Wunsch) zu Gesprächen mit Institutionen und Behörden
- vertreten Ihre Interessen und Wünsche
- besprechen mit Ihnen die Bescheide und welche weiteren Möglichkeiten bestehen
Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen
- unterstützen Sie, die zuständigen Ansprechpersonen für Ihr Anliegen zu finden
Wo erhalte ich ergänzende unabhängige Beratung?
Neben der Beratung durch die Rehabilitationsträger gibt es eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB). Ziel ist die Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit (drohender) Behinderung durch eine von den Trägern losgelöste Beratung. Eine Besonderheit der EUTB ist die Beratung von Betroffenen durch erfahrene Betroffene (Peer Counselling).
Die EUTB-Beratung erfolgt
- ganz nach Ihren individuellen Bedürfnissen
- kostenlos
- unabhängig von Rehabilitationsträgern
- ergänzend zur Beratung anderer Stellen
- durch Betroffene mit ähnlichen Erfahrungen
Durch die EUTB findet keine Rechtsberatung und keine Begleitung im Widerspruchs- und Klageverfahren statt.
Weitere Informationen, Broschüren sowie alle Beratungsstellen der EUTB finden Sie auf deren Internetseite.
Welche Unterlagen benötige ich für die Antragstellung?
Ein Antrag auf Eingliederungshilfe kann grundsätzlich zunächst auch ohne ärztliche Nachweise (Diagnostik) gestellt werden. Im Rahmen der Teilhabeplanung prüfen wir, welche Maßnahmen für Ihr Kind in Betracht kommen und fordern die dafür benötigten Unterlagen gegebenfalls von Ihnen nach.
Für die Gewährung von Eingliederungshilfe benötigen wir grundsätzlich immer eine aktuelle fachärztliche Diagnostik (ICD10-Diagnose), die nicht älter als zwei Jahre ist. Eine Ausnahme stellt lediglich die Frühförderung dar, da eine Diagnosestellung bei Babys und Kleinkindern oftmals nicht ohne Weiteres möglich ist.
Was muss ich zur Diagnostik wissen?
Die Feststellung einer Behinderung erfolgt bei Kindern und Jugendlichen je nach Art der Behinderung (körperlich, geistig oder seelische Behinderung) durch unterschiedliche Personen:
Körperliche Behinderung
- Kinderarzt / Kinderärztin
Geistige Behinderung
- Kinderarzt / Kinderärztin
Seelische Behinderung
- Arzt / Ärztin für Kinder- und Jugendpsychiatrie
- Kinder- und Jugendpsychotherpeut*in
- Arzt / Ärztin oder Psychotherapeut*in, der / die über besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und Jugendlichen verfügt
Bei einer körperlichen oder geistigen Behinderung kann die Diagnose des Kinderarztes / der Kinderärztin auf unserem Formular "Kinderärztliche Bescheinigung (Diagnostik)" erfolgen. Bitte verwenden Sie dieses Formular erst nach Aufforderung durch unsere Sachbearbeitung.
Bei einer seelischen Behinderung erfolgt die Diagnose formlos durch eine fachliche Stellungnahme. Folgende Punkte sind dabei zu beachten:
- Die Diagnose ist nach ICD 10-Nummern genau zu erläutern sowie die Basis der Untersuchungen zu benennen.
- Evt. vorliegende Verhaltensauffälligkeiten sind genaustens zu erläutern. Es ist bespielsweise nicht ausreichend, nur "emotionale Störungen" aufzuführen. Es muss erkennbar sein, wie sich diese Störung im schulischen und privaten Bereich bemerkbar macht und welche Ursachen hierfür mit hoher Wahrscheinlichkeit verantwortlich sind.
- Beim Vorliegen einer Entwicklungsstörung ist dazulegen, woraus diese abzuleiten ist.
- Körperliche und geistige Ursachen sind auszuschließen.
- Es ist eine Feststellung zu treffen, ob die Störung Krankheitswert hat oder auf einer Krankheit beruht.
- Es ist eine Feststellung zu treffen, ob die seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht.
Das Einholen einer fachärztlichen Stellungnahme ist erst nach Aufforderung durch unsere Sachbearbeitung erforderlich.
- Kinderarzt / Kinderärztin

