Verpflichtungserklärung

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Wichtige allgemeine Informationen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung

  • Kurzaufenthalt bis 90 Tage

    Voraussetzungen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung

    • Ihr Besuch hat einen Kurzaufenthalt (nicht mehr als 90 Tage) in Deutschland geplant.

             Mit einem Kurzaufenthalts-Visum (Kategorie C-Schengen Visum) kann Ihr Besuch bis zu 90 Tage in Deutschland bleiben.                                                                 Es umfasst unter anderem private Besuche und touristische Reisen.   

    • Sie wohnen im Landkreis Darmstadt-Dieburg und sind hier gemeldet. Haben Sie Ihren Wohnsitz außerhalb des Landkreises z.B. Stadt Darmstadt,   bitte wenden Sie sich an die entsprechende Ausländerbehörde.                                                                                                                                                                                                                         
    • Sie sind Staatsangehörige/r eines Mitgliedstaates der Europäischen Union/des  Europäischen Wirtschaftsraums, oder Sie sind im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitel (z.B. eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis).                                                                                                                                                     
    • Ihr Aufenthaltstitel muss länger gültig sein als Ihr Besuch in Deutschland bleiben will. Wie lange er danach noch gültig sein muss, hängt vom Einzelfall ab.
    •  Eine Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Fiktionsbescheinigung ist nicht  ausreichend.  
    • Sie haben genügend eigenes Einkommen, um sich finanziell zu verpflichten.  

    Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung setzt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Einladers voraus.

    Ob Sie in der Lage sind, die Kosten zu übernehmen, wird bei einer Bonitätsprüfung festgestellt.

    Hierbei müssen Sie Ihre finanziellen Verhältnisse offenlegen.                                 

    Die Höhe des erforderlichen Nettoeinkommens ist abhängig von der Zahl der Familienangehörigen, denen Sie auf Grund gesetzlicher  Verpflichtung Unterhalt gewähren (z.B. Ehepartner, Kinder). 

    Reicht Ihr Einkommen allein nicht aus, können sich Ehegatten zusammen verpflichten. Mindestens eines Ihrer Einkommen muss jedoch einen  netto Betrag von 1560,00 Euro monatlich übersteigen.

    Die folgenden Unterlagen müssen zusätzlich vom Ehepartner eingereicht werden:

    letzte drei Monate Gehaltsabrechnungen, Kopie des Personalausweises/Reisepasses und unterschriebener Abschnitt  „Erklärung des Ehepartners“  auf dem Formular „Erklärung zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung".

    Ausreichendes Einkommen (Netto) für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung (Kurzaufenthalt bis 90 Tage)

    Hinweise zum Einkommen

    Eine Verpflichtungserklärung kann nur dann abgegeben werden, wenn der Antragsteller die übernommene Verpflichtung aus seinem eigenen Einkommen im Bundesgebiet bestreiten kann.  

    Geprüft werden, ob Sie als Gastgeberin/Gastgeber über ein ausreichend pfändbares Einkommen verfügen (Ihr Gehalt muss hoch genug sein, so dass notfalls ein ausreichender Betrag gepfändet werden kann).  

    In dieser Hinsicht werden insbesondere die Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. Zivilprozessordnung, (ZPO) berücksichtigt. Hierbei können nur Gehaltsbestandteile berücksichtigt werden, die einer Pfändung zugänglich sind. Unpfändbare Bezüge, z.B. Kindergeld, Stipendien, Pflegegeld und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld bzw. Hartz IV – inklusive Wohngeld) oder Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe bzw. Grundsicherung) können nicht angerechnet werden. 

    Bereits bestehende schuldrechtliche Verpflichtungen (z.B Kreditrückzahlungen) müssen vom Einkommen abgezogen werden.

    Für die Feststellung der Bonität können nur solche Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit anerkannt werden, die nachträglich nicht verändert werden können. Die bloße Vorlage von Kontoauszügen oder eines Sparbuches ist daher nicht ausreichend.

  • langfristiger Aufenthalt über 90 Tage

    Voraussetzungen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung (über 90 Tage Aufenthalt)

    Ihr Verpflichtungsnehmer/Ihre Verpflichtungsnehmerin hat einen langfristigen Aufenthalt (mehr als 90 Tage) in Deutschland geplant.  

    Dies umfasst zum Beispiel folgende Zwecke: Sprachkurs, Studienvorbereitung, Studium, Berufsausbildung, Arbeitsplatzsuche, Eheschließung.

    Bitte beachten Sie, dass die Einkommenserfordernisse, um eine finanzielle Verpflichtung in diesen Fällen einzugehen, in der Regel höher sind als bei einem Besuch (Kurzaufenthalt bis zu 90 Tagen) 

    • Sie wohnen im Landkreis Darmstadt-Dieburg und sind hier gemeldet. Haben Sie Ihren Wohnsitz außerhalb des Landkreises z.B. Stadt Darmstadt, bitte wenden Sie sich an die entsprechende Ausländerbehörde.  
    • Sie sind Staatsangehörige/r eines Mitgliedstaates der Europäischen Union/des  Europäischen Wirtschaftsraums, oder Sie sind im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitel (z.B. eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis).
    • Ihr Aufenthaltstitel muss länger gültig sein als Ihr Besuch in Deutschland bleiben will. Wie lange er danach noch gültig sein muss, hängt vom Einzelfall ab.
    • Eine Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Fiktionsbescheinigung ist nicht ausreichend.  
    • Sie haben genügend eigenes Einkommen, um sich finanziell zu verpflichten.

    Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung setzt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Einladers voraus.

    Ob Sie in der Lage sind, die Kosten zu übernehmen, wird bei einer Bonitätsprüfung festgestellt.

    Hierbei müssen Sie Ihre finanziellen Verhältnisse offenlegen.

    Die Höhe des erforderlichen Nettoeinkommens ist abhängig von der Zahl der Familienangehörigen, denen Sie auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewähren (z.B. Ehepartner, Kinder).

    Reicht Ihr Einkommen allein nicht aus, können sich Ehegatten zusammen verpflichten.

    Mindestens eines Ihrer Einkommen muss jedoch einen netto Betrag von 2041,00 Euro monatlich übersteigen.

    Die folgende Unterlagen muss zusätzlich vom Ehepartner eingereicht werden:

    letzte drei Monate Gehaltsabrechnungen, Kopie des Personalausweises/Reisepasses und

    unterschriebener Abschnitt „Erklärung des Ehepartners“ auf dem Formular „Erklärung zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung".

    Ausreichendes Einkommen für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung

    * Diese Tabelle gilt nicht für Eheschließung, Sprachkurse die nicht der Studienvorbereitung dienen und Ausbildung- und Studienplatzsuche  - bitte wenden Sie sich an die Ausländerbehörde, um die genauen Voraussetzungen zu erfahren

    Hinweise zum Einkommen: 

    Eine Verpflichtungserklärung kann nur dann abgegeben werden, wenn der Antragsteller die übernommene Verpflichtung aus seinem eigenen Einkommen im Bundesgebiet bestreiten kann.  

    Geprüft werden muss, ob Sie als Gastgeberin/Gastgeber über ein ausreichend pfändbares Einkommen verfügen (Ihr Gehalt muss hoch genug sein, dass notfalls ein ausreichender Betrag gepfändet werden kann).  

    In dieser Hinsicht werden insbesondere die Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. Zivilprozessordnung, (ZPO) berücksichtigt. Hierbei können nur Gehaltsbestandteile berücksichtigt werden, die einer Pfändung zugänglich sind. Unpfändbare Bezüge, z.B. Kindergeld, Stipendien, Pflegegeld und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld bzw. Hartz IV – inklusive Wohngeld) oder Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe bzw. Grundsicherung) können nicht angerechnet werden. 

    Bereits bestehende schuldrechtliche Verpflichtungen (z.B Kreditrückzahlungen) müssen vom Einkommen abgezogen.

    Für die Feststellung der Bonität können nur solche Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit anerkannt werden, die nachträglich nicht verändert werden können. Die bloße Vorlage von Kontoauszügen oder eines Sparbuches ist daher nicht ausreichend.

  • Unterlagen zur Bonitätsprüfung

    Ob Online, per Post oder per E-Mail, zusammen mit Ihrem Antrag müssen Sie folgendes einreichen (die entsprechenden Formulare stehen auf unserer Website zur Verfügung):

    1) Formular zur Ausstellung einer Verpflichtungserklärung bzw. Online-Erfassung

    • Vollständig, richtig und deutlich lesbar ausgefüllt und unterschrieben.
    • Es ist wichtig, dass Sie Ihre Kontaktdaten (Telefonnummer und E-Mail-Adresse) angeben, damit wir uns mit Ihnen in Verbindung setzen können.  

    2) Erklärung zur Abgabe eine Verpflichtungserklärung bzw. Online-Bestätigung

    • Bevor Sie sich zur Abgabe der Verpflichtungserklärung entschließen, sollten Sie diese Erklärung unbedingt gründlich gelesen haben.
    • Von Ihnen und gegebenenfalls von Ihrem Ehepartner, unterschrieben  

    3) Kopie Ihres Personalausweises / Reisepasses und ggf. Ihres Aufenthaltstitels.

    • Falls verfügbar, auch eine Kopie des Reisepasses/der Reisepässe Ihrer Verpflichtungsnehmer/Verpflichtungsnehmerin. 

    4) Einkommensnachweise

        a. Wenn Sie Angestellte/r oder Arbeitnehmer/in sind:

    • Gehaltsabrechnungen der letzten drei Monate (ggf. auch von Ihrem Ehepartner).
    • Einkommensbescheinigung für Unselbständige, mit Angaben zu Ihrer Arbeitsverhältnis und Einkünfte. Dies muss von Ihrem Arbeitgeber ausgefüllt werden (mit Unterschrift und Stempel) und nicht älter als ein Monat sein. (bei Kurzaufenthalten nicht erforderlich)
    • Sie können eine Verpflichtungserklärung in der Regel nur abgeben, wenn Sie sich nicht in der Probezeit befinden. 

        b. Wenn Sie selbständig oder freiberuflich tätig sind:

    • Letzter Steuerbescheid (Steuerjahr - nicht älter als zwei Jahre). Steuerbescheide welche länger als zwei Jahre zurückliegen, werden mangels Aktualität zur Bonitätsprüfung nicht akzeptiert.
    • Einkommensbescheinigung für selbständige, mit Angaben zu Ihrem Einkünfte und Reingewinn der letzten 12 Monate. Diese muss von einem Steuerberater ausgefüllt werden (mit Unterschrift und Stempel) und nicht älter als ein Monat sein.
    • Gewerbeanmeldung
    • Eine betriebswirtschaftliche Auswertung (BWA) allein ist nicht ausreichend. Eine aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung dient nur dem Nachweis, dass die Tätigkeit weiterhin ausgeübt wird.
    • ggf. Einkommensnachweis Ihres Ehepartners  

       c. Wenn Sie Einkommen aus der Tätigkeit einer juristischen Person (GmbH, ltd. UG etc.) beziehen

    • Einkommensbestätigung aus der Tätigkeit einer juristischen Person

         d. Wenn Sie Mieteinahmen haben:

    • Letzter Steuerbescheid (Steuerjahr - nicht älter als zwei Jahre).
    • Mietvertrag/Mietverträge sowie die Kontoauszüge der letzten 3 Monate über Eingang der Zahlung. 

         e. Wenn Sie Rente beziehen:

    • Aktueller Rentenbescheid/aktuelle Rentenbescheide
  • Einreichung von Unterlagen

    Sie können Ihr Formular zur Ausstellung einer Verpflichtungserklärung und die erforderlichen Unterlagen wie folgt einreichen:

    Per E-Mail: Als Datei (PDF oder jpeg.) an  besuchseinladung@ladadi.de übermitteln

    Per Post: Kreisverwaltung Darmstadt-Dieburg, Ausländerwesen, Jägertorstraße 207 in 64289 Darmstadt

    Persönlich: Wenn Sie Ihre Unterlagen persönlich abgeben möchten, besteht hierfür die Möglichkeit im Erdgeschoss des Dienstgebäudes 

                         (Kreishaus Dieburg, Albinistraße 23, 64807 Dieburg) an der Servicestelle (während der Öffnungszeiten)