am Bau Beteiligte

Am Bau Beteiligte

Die Bauherrschaft sowie die anderen am Bau Beteiligten sind dafür verantwortlich, dass bei der Errichtung, Änderung, Instandhaltung, Nutzungs­änderung oder dem Abbruch baulicher Anlagen die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden (§ 55 HBO). Diese Verantwortung gilt unabhängig davon, ob ein Bauvorhaben bau­genehmigungs­pflichtig ist oder bau­genehmigungs­frei.

  • Bauherrschaft

    Der/die Antragsteller/in wird im Baugenehmigungsverfahren als Bauherrschaft bezeichnet (§ 56 Abs. 1 HBO) Diese ist verantwortlich dafür, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die Anordnungen der Bauaufsicht eingehalten werden. Sie ist somit Ansprechpartnerin der Bauaufsicht sowie Empfängerin von Bescheiden und Verfügungen. Die Bauherrschaft muss nicht die Eigentümerin des Baugrundstücks sein.

    a) gesetzliche Vertretung

    Einem gesetzlichen Vertreter ist die Befugnis zum Handeln für Dritte durch gesetzliche Vorschrift verliehen. In diesem Fall muss gegenüber der Bauaufsicht dieser Vertreter zwingend benannt werden. Regelmäßig handelt es sich dabei um eine juristische Personen als Bauherr. Wer die gesetzliche Vertretung übernehmen darf, ergibt sich aus dem Handels- oder Vereinsregister bzw. dem Gesellschaftervertrag. Dies kann dazu führen, dass mehrere Personen nur gemeinschaftlich handeln dürfen.

    b) rechtsgeschäftliche Vertretung/Bevollmächtigung

    Die Bauherrschaft kann auch einen Bevollmächtigten ernennen, der in Vertretung des Bauherrn dessen Rechte gegenüber der Bauaufsicht wahrnimmt. Zur wirksamen Vertretung ist erforderlich, dass die Vollmacht eindeutig formuliert ist und die wahrzunehmenden Tätigkeiten explizit bezeichnet werden. Je nach Umfang der Bevollmächtigung wird der Bevollmächtigte erster Ansprechpartner der Bauaufsicht, Adressat für Bescheide und ist unterschrifts­berechtigt.
    Treten mehrere natürliche Personen als Bauherrschaft auf, so ist auch hier der Bauaufsicht ein verantwortlicher Vertreter zu benennen und dem Antrag ist eine entsprechende Vollmacht beizufügen.

    c) Bestellung eines Empfangesbevollmächtigten auf Verlangen der Behörde

    Verfügt die Bauherrschaft über keinen Wohnsitz, gewöhnlichen Sitz oder Geschäftleitung im Inland, so ist gegenüber der Bauaufsicht ein Empfangsbevollmächtigter in Deutschland zu benennen (§ 15 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes). Diese Forderung beruht auf dem praktischen Umstand, dass Schriftstücke im Ausland nicht bzw. nur erschwert (mittels Konsulatsbeteiligung) zugestellt werden können.

  • Bauvorlageberechtigte

    Die Bauvorlageberechtigten sind verantwortlich für die Entwürfe und die entsprechenden Bauvorlagen, Nachweise und Berechnungen, die Ausführung und die richtige Wahl der Materialien. Der Umfang der Vorlageberechtigung ist in der HBO festgelegt.

    Kleine Bauvorlageberechtigung

    Handwerksmeister des Bauhauptgewerbes, Bautechniker, Architekten, Innenarchitekten und Ingenieure, auch wenn sie nicht in der Liste der Bauvorlageberechtigten geführt werden, sind berechtigt, Bauanträge einzureichen für

    • Wohngebäude mit max. 2 Wohneinheiten und insgesamt max. 200 m² Wohnfläche,
    • eingeschossige gewerbliche Gebäude bis max. 200 m² Bruttogeschossfläche und 3 m Wandhöhe,
    • kleinere landwirtschaftliche Betriebsgebäude der Gebäudeklassen 1-3 bis 200 m² Brutto-Grundfläche des Erdgeschosses,
    • Garagen bis 200 m² Nutzfläche.

    Wer aufgrund des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes die Berufsbezeichnung „Innenarchitektin“ oder „Innenarchitekt“ führen darf, ist über die kleine Bauvorlageberechtigung hinaus bauvorlageberechtigt für die mit dieser Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden.

    Große Bauvorlagenberechtigung

    Für größere Bauvorhaben sind die Personen bauvorlageberechtigt, welche die Berufsbezeichnung „Architektin“ oder „Architekt“ führen dürfen oder in die Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen sind.

    § Rechtsgrundlage : § 57 HBO, Hessisches Architekten- und Stadtplanergesetz, Hessisches Ingenieurkammergesetz

  • Nachweisberechtigte

    Die Nachweisberechtigten sind verantwortlich für die von ihnen gefertigten Unterlagen (z.B. Statik, Brandschutz, Schallschutz). Qualifikationen und Pflichten von Nachweisberechtigten sind in der Hessischen Nachweisberechtigtenverordnung geregelt.

  • Sachverständige

    Die Sachverständigen bescheinigen u.a. die Richtigkeit und Vollständigkeit der bautechnischen Nachweise für die Standsicherheit einschließlich der Feuerwiderstandsdauer tragender Bauteile, die Richtigkeit der Nachweise über den vorbeugenden Brandschutz, die Einmessung von Gebäuden und die Funktionsfähigkeit von Energieerzeugungsanlagen.Für sicherheitstechnische Anlagen und Einrichtungen bescheinigen die verantwortlichen Sachverständigen die Übereinstimmung mit den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.

  • Nachbarn

    Im Baugenehmigungsverfahren werden die Nachbarn von der Bauaufsicht benachrichtigt, wenn das Bauvorhaben von nachbarschützenden Vorschriften abweicht. Zu den nachbarschützenden Vorschriften gehören zum Beispiel die Abstandsregeln von baulichen Anlagen zu den Nachbargrundstücken. Auch planungsrechtliche Regelungen können nachbarschützenden Charakter haben.

    Zweck der Benachrichtigung ist nicht die Erreichung einer Zustimmung oder Ablehnung des Nachbarn, sondern die Ermittlung der entscheidungserheblichen Tatsachen.

    Die Bauaufsicht benachrichtigt den Nachbarn nicht, wenn dieser bereits dem Bauantrag zugestimmt hat. Die Nachbarzustimmung ist der Bauaufsicht sinnvoller Weise in Form von unterschriebenen Bauzeichnungen vorzulegen. Bei mehreren Eigentümern, Erbbauberechtigten oder Nießbrauchern müssen alle berechtigten Personen zustimmen.

    Unter „Nachbarn“ im Baugenehmigungsverfahren versteht das Gesetz die Eigentümer (auch Erbbauberechtigte oder Nießbraucher) eines benachbarten Grundstücks,

    • das unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt (hierzu zählen auch Grundstücke, die nur zu einem kleinen Teil am Baugrundstück liegen).
    • das durch das Bauvorhaben in seinen schutzwürdigen Belangen beeinträchtigt werden kann. Dies kann z.B. auch ein gegenüberliegendes Nachbargrundstück sein, sofern die Abstandsfläche die Straßenmitte überschreitet. Nachbar im Sinne des Planungsrechts können auch alle im Plangebiet anrainigen oder betroffenen Nachbarn sein.

    Mieter oder Pächter eines Grundstücks sind nicht Nachbarn im Sinne des Öffentlichen Nachbarrechts der HBO.

    Wenn ein Bauvorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt, hat der Nachbar die Möglichkeit, Rechtsmittel gegen die Baugenehmigung einzulegen. Wir empfehlen Ihnen deshalb, Ihr Bauvorhaben bereits während der Planungen Ihren Nachbarn vorzustellen und, wenn deren Rechte durch den Bau beeinträchtigt werden, im Vorfeld eine Einigung mit ihnen zu erzielen.

    Auch wenn alle Nachbarn dem Bauvorhaben zugestimmt haben, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass die Bauaufsicht das Vorhaben genehmigen muss. Bestimmte nachbar­schützende Vorschriften (z. B. Schutz vor Lärmimmissionen) müssen selbst dann eingehalten werden, wenn der Nachbar ausdrücklich auf die Einhaltung verzichtet hat.

    Umgekehrt bedeutet die fehlende Zustimmung eines Nachbarn nicht ohne weiteres eine Versagung des Bauantrages. In diesem Fall kann der Nachbar jedoch eine Baugenehmigung mit Rechtsmitteln angreifen.

  • Unterschriften

    Alle Antragsformulare müssen mit Originalunterschriften versehen sein. 

    • Die Bauherrschaft unterschreibt grundsätzlich alle Antragsformulare, wie z.B. Bauantrag, Abweichungs-, Ausnahme- und Befreiungsantrag sowie Mitteilungen nach §§ 63 und 64 HBO.
    • Der Entwurfsverfasser unterschreibt den Bauantrag sowie die Mitteilung nach § 64 HBO, und soweit erforderlich, auch die Mitteilung nach § 63 HBO. Darüber hinaus unterschreibt er alle Bauvorlagen, auch Fachplanungen, es sei denn, dass er die sachliche Übereinstimmung seiner Entwurfsplanung mit den Fachplanungen mit einer gesonderten Übereinstimmungserklärung bestätigt (Fachstellenkoordinierung)
    • Fachentwürfe müssen von den hierfür verantwortlichen Fachplanern unterschrieben sein. Sachverständige unterschreiben die von ihnen gefertigten oder geprüften Unterlagen.