Foto: Rückenansicht von trauernden Menschen, die sich gegenseitig Halt geben. 

Übernahme von Bestattungskosten

Ein Todesfall innerhalb der Familie ist eine große Belastung für die Angehörigen. Neben der Trauer um die verstorbene Person müssen viele wichtige Angelegenheiten geregelt werden. Dazu gehört vor allem auch die Organisation der Bestattung. 

Wurde keine (ausreichende) Bestattungsvorsorge getroffen und kann es den Verpflicheten nicht zugemutet werden, die erforderlichen Kosten der Bestattung zu tragen, kann unter bestimmten Voraussetzungen der Sozialhilfeträger einspringen. 

Bestattungskosten sind in der Regel zeitnah zu bezahlen. Bei Banken gilt daher im Todesfall eine Ausnahme, auch wenn keine Kontovollmacht über den Tod hinaus erteilt wurde und noch kein Erbschein vorliegt: 

Ist ausreichend Geld auf dem Konto der verstorbenen Person vorhanden, können Angehörige die Rechnungen für die Bestattung einreichen. Nach der Abgabe einer "Haftungserklärung zur Nachlassabwicklung" werden diese Rechnungen vom Konto des Erblassers bezahlt.


Bitte lesen Sie sich vor der Antragstellung zunächst die unten stehenden Fragen & Antworten zur Übernahme von Bestattungskosten durch und fügen Sie dem Antrag die benötigten Unterlagen bei.

Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten 
Datenschutzhinweise  Mitwirkungspflichten   

Fragen & Antworten zur Kostenübernahme

  • Wer hat die Bestattung zu veranlassen?

    Zur Bestattung sind verplichtet:

    a) die vertraglich Verpflichteten
    Eine Verpflichtung zur Bestattung kann beispielsweise bestehen durch:

    • Übergabevertrag
    • Altenteilsvertrag
    • Schenkungsvertrag
    • Bestattungsvorsorgevertrag mit einem Bestattungsunternehmen


    b) der Vater eines nichtehelichen Kindes
    bei Tod der Mutter infolge der Schwangerschaft oder Entbindung (§ 1615 BGB).

    c) die Erben
    nach § 1968 BGB bzw. Vermächtnisnehmer (§ 2147 BGB)

    d) die Unterhaltsverpflichteten
    nach den Bestimmungen des BGB

    e) die Angehörigen,
    die nach § 13 Hessisches Friedhofs- und Bestattungsgesetz verpflichtet sind. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind:

    • der*die Ehepartner*in oder Lebenspartner*in nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
    • Kinder
    • Eltern
    • Großeltern
    • Enkel
    • Geschwister
    • Adoptiveltern und
    • Adoptivkinder


    Hat die verstorbene Person zum Zeitpunkt ihres Todes in einem Krankenhaus, einem Heim, einer Sammelunterkunft, einer Pflege- oder Gefangenenanstalt oder einer ähnlichen Einrichtung gelebt und sind Angehörige nicht aufzufinden, ist die Leitung dieser Einrichtung verplichtet, die Bestattung zu veranlassen.

    Sind weder Angehörige noch sonstige Verplichtete aufzufinden, wenden Sie sich bezüglich der Bestattung bitte an das örtlich zuständige Ordnungsamt der Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

  • Was ist, wenn das Erbe ausgeschlagen wurde?

    Die Kostentragungspflicht besteht im Rahmen der Unterhaltspflicht bzw. der Bestattungspflicht nach dem Hessischen Friedhofs- und Bestattungsgesetz auch dann, wenn das Erbe ausgeschlagen wurde.

  • Was sind die Anspruchsvoraussetzungen?

    Anspruchsvoraussetzungen für die Übernahme von Bestattungskosten durch den Sozialhilfeträger sind:

    • Die antragstellende Person ist zur Übernahme der Bestattungskosten verpflichtet.
       
    • Der antragstellenden Person (und ggf. dem*der Ehe- oder Lebenspartner*in / Partner*in in eheähnlicher Gemeinschaft) ist es im Rahmen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht zuzumuten, die Bestattungskosten aus eigenen Mitteln zu tragen (§ 19 Abs. 3 SGB XII).
       
    • Es besteht ein Vertrag zwischen der antragstellenden Person und einem Bestattungsunternehmen über die Bestattung der verstorbenen Person

      oder

      die antragstellende Person wird von der Ordnungsbehörde oder von anderen Verpflichteten zur Tragung der Bestattungskosten herangezogen (Ausgleichsanspruch)
       
    • Vorrangig zu realisierende Ansprüche decken die Bestattungskosten nicht vollständig. Vorranging einzusetzen sind: der gesamte Nachlass, Todesfallleistungen (z. B. aus einer gesetzlichen oder privaten Versicherung, Bestattungsgeld, Beihilfe) und Schadenersatzansprüche bei einer schuldhaften Tötung.
  • Welche Kosten werden übernommen?

    Übernommen werden die angemessenen Kosten. Dazu zählen die Aufwendungen für ein ortsübliches Begräbnis einfacher Art. Diese beinhalten:

    • Leichenschau
    • Leichenbeförderung über eine kurze Strecke
    • Sarg einfachster Ausstattung
    • Einkleiden und Einsargen der Leiche
    • musikalische Ausgestaltung der Trauerfeier durch abspielbare Medien
    • einfaches Holzkreuz bzw. einfacher Grabstein (sofern von der Friedhofssatzung vorgeschrieben)
    • Bestattungs- und Grabgebühren für ein einfaches Reihengrab. Dies gilt auch, wenn der*die Verstorbene in einer bereits vorhandenen Familiengrabstätte bestattet wird und hierdurch höhere Folgekosten entstehen
    • sonstige Kosten (z.B. einfacher Blumenschmuck)


    Der Sozialhilfeträger ist bei der Entscheidung, was erforderlich ist, an die Vorschriften der jeweiligen Friedhofssatzung gebunden. Die Kosten variieren daher von Gemeinde zu Gemeinde.

    Anstelle einer Erdbestattung ist auch eine Feuerbestattung möglich. In diesem Fall werden zusätzlich folgende Kosten übernommen:

    • Kosten für die Leichenbeförderung zum Krematorium und zurück
    • Kosten der Einäscherung
    • Bestattungs- und Grabgebühren für ein einfaches Urnengrab


    Die Besonderheiten einer Bestattung anderer Glaubensrichtungen werden respektiert. Die Kosten hierfür werden in angemessener Höhe übernommen.

    Kosten, die anlässlich einer Bestattung im Ausland entstehen, werden nur dann übernommen, sofern sie die Kosten eines ortsüblichen Begräbnisses einfacher Art nicht übersteigen.

  • Welche Kosten werden nicht übernommen?

    Kosten, die die angemessenen Kosten übersteigen, werden nicht übernommen. Sie sind selbst zu tragen.

    Nicht übernommen werden beispielsweise:

    • Kosten für eine Traueranzeige
    • Kosten für eine Schmuck- oder Überurne
    • Aufwendungen für den Leichenschmaus
    • Dienstleistungen des Bestattungsunternehmens, sofern diese dem Verpflichteten zugemutet werden können
  • Welche Unterlagen werden zur Beantragung benötigt?

    Zur Beantragung der Kostenübernahme für Bestattungskosten reichen Sie uns bitte den folgenden Antrag vollständig ausgefüllt und unterschrieben ein:
     Antrag auf Übernahme von Bestattungskosten

    Bitte beachten Sie zudem die folgenden Informationen:
     Mitwirkungsfplichten    Datenschutzhinweise



    Neben dem Antragsformular werden folgende Unterlagen benötigt:

    • Sterbeurkunde
    • Nachweise über den Nachlass
    • Einkommens- und Vermögensnachweise
      (auch Ihres Ehegatten/Partners in eheähnlicher Gemeinschaft/Lebenspartners, da dieser bei der Prüfung der Zumutbarkeit ebenfalls zu berücksichtigen ist)
    • Kostenvoranschläge bzw. Rechnungen des Bestattungsunternehmens
    • Gebührenbescheide der Gemeinde- oder Stadtverwaltung

Anprechpersonen

Nachnamen A - M:

Keine Mitarbeitende gefunden.

Nachnamen N - Z:

Keine Mitarbeitende gefunden.

Upload-Portal

Sparen Sie sich den Weg zum Briefkasten und senden Sie uns Ihren Antrag  oder ergänzende Unterlagen online über das Upload-Portal. Wählen Sie dabei bitte unter "Anliegen" das Thema "Bestattungskosten" aus.

Upload-Portal