Fragen & Antworten zur Sozialhilfe
Welche Sozialhilfeleistungen gibt es und für wen?
Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hilfebedürftige Personen, die dem Arbeitsmarkt zeitweise nicht zur Verfügung stehen und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Hartz IV) nach dem SGB II haben. Dies ist z. B. der Fall bei
- befristeter voller Erwerbsminderung
- Bezug einer ausländischen Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach deutschem Recht
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Grundsicherungsleistungen erhalten hilfebedürftige Personen, die dem Arbeitsmarkt dauerhaft nicht zur Verfügung stehen, weil Sie z. B.
- die gesetzliche Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben
- das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt
- im Eingangs-, Berufsbildungs- oder Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderung tätig sind
Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (mindestens 6 Monate) außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Erwerbstätigkeit ist unabhängig vom erlernten Beruf.
Die Erwerbsminderung ist durch einen entsprechenden Rentenbescheid nachzuweisen oder wird ggf. durch eine Untersuchung beim zuständigen Rentenversicherungsträger festgestellt.Was zählt zum Regelbedarf und wie hoch ist er?
Um den notwendigen Lebensunterhalt in Form des Existenzminimums zu gewährleisten, wird der Regelbedarf gezahlt. Er umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat sowie Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Warmwasser entfallenden Anteile.
Der gesamte notwendige Legensunterhalt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in sechs Regelbedarfsstufen unterteilt
- Alleinstehende / Alleinerziehende: 563 €
- Paare bzw. Bedarfsgemeinschaften pro Person und Personen in besonderen Wohnformen: 506 €
- - Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII): 451 €
- nicht erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern: 451 € - Jugendliche von 14 - 17 Jahren: 471 €
- Kinder von 6 - 13 Jahren: 390 €
- Kinder von 0 - 5 Jahren: 357 €
Welche Kosten werden für die Unterkunft übernommen?
Zusätzlich zum notwendigen Lebensunterhalt (Existenzminimum) werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen, soweit sie angemessen sind. Welche Wohnfläche angemessen ist, richtet sich nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen. Die angemessene Miete für die danach zu berücksichtigende Wohnfläche orientiert sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.
Welche Miete für Ihren Wohnort als angemessen gilt, entnehmen Sie bitte den Richtlinien zur Bemessung angemessener Unterkunftskosten im Landkreis Darmstadt-Dieburg (Stand: 01.02.2025):
Welche Nebenkosten werden in welcher Höhe übernommen?
Heizkosten
Es werden die tatsächlichen Kosten für die Heizung der Unterkunft übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit wird nach dem bundesweiten Heizspiegel beurteilt. Dieser kann online abgerufen werden:
Heizspiegel
Berücksichtigt werden die Wohnfläche des gesamten Hauses, die Heizart sowie die maximale angemessene Wohnungsgröße. Werte bis zum Grenzwert "zu hoch" sind in der Regel angemessen.Wasserkosten
Als angemessen gilt ein Verbrauch von 40 cbm pro Person und Jahr.
Müllgebühren
Es werden 14 Leerungen durch die ZAW pro Jahr übernommen (12 Mindestleerungen + 2 Zusatzleerungen). Die Größe der Restmülltonne richtet sich nach der Personenzahl in Ihrem Haushalt und wird von der ZAW vorgegeben.
ZAW GebührenrechnerBitte beachten Sie, dass wir leider keine höheren Beträge anerkennen können. Dies gilt auch für den Fall von Miet- und Nebenkostenerhöhungen. Ebenso können Neben- und Heizkostennachzahlungen nur im Rahmen der geltenden Höchstsätze berücksichtigt werden.
Wann erfolgt die monatliche Auszahlung der Leistungen?
Sozialhilfeleistungen werden monatlich im Voraus gezahlt. Um zu gewährleisten, dass sich das Geld zum Monatsanfang auf Ihrem Konto befindet, überweisen wir bereits zum Ende des Vormonats.
Welche Unterhaltspflichten haben meine Eltern oder meine Kinder mir gegenüber?
Eltern oder Kinder müssen nur in wenigen Ausnahmefällen Unterhalt für Angehörige im Sozialhilfebezug leisten. Nach § 94 SGB XII geht ein möglicher Unterhaltsanspruch grundsätzlich auf das Sozialamt über. Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz werden Eltern und Kinder jedoch nur herangezogen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 € liegt. Verwandte 2. Grades, Schwiegereltern und Schwiegerkinder sind von einer Heranziehung ausgeschlossen.
Weitere Informationen zum Angehörigenentlastungsgesetz finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Was ist mit der Unterhaltspflicht bei getrennt lebenden Ehegatten?
Bei getrennt lebenden Ehegatten gilt im Sozialhilferecht: Die Unterhaltspflicht bleibt grundsätzlich auch dann bestehen, wenn man getrennt lebt. Die Unterhaltspflicht endet erst mit der Scheidung. Das Sozialamt kann im Falle einer Trennung also prüfen, ob Trennungsunterhalt möglich ist, und diesen Anspruch auf sich überleiten (§ 94 SGB XII). Die 100.000 €-Grenze des Angehörigen-Entlastungsgesetzes gilt für Ehegatten nicht.
Was ist, wenn sich etwas bei mir ändert?
Bitte teilen Sie uns alle Änderungen und Tatsachen, die für die Hilfegewährung maßgebend sind, unaufgefordert und unverzüglich mit. Dies sind beispielsweise
- Änderungen der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse
- die Beantragung von anderen Sozialleistungen (z. B. Rente, Wohngeld usw.)
- die Bewilligung von anderen Sozialleistungen (z. B. Rente, Wohngeld usw.)
- ein Umzug
- die Aufnahme oder Unterbringung in einem Heim
- ein Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung
- Auslandsaufenthalte für einen Zeitraum von über 4 Wochen
Bitte beachten Sie, dass alle Überzahlungen, die aufgrund einer fehlenden Mitwirkung zustande kommen, von Ihnen zurückgefordert werden müssen. Wenn Sie unsicher sind, ob etwas für den Leistungsbezug relevant ist, sprechen Sie uns bitte an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Was ist, wenn ich Schulden habe?
Schulden können bei den Sozialhilfeleistungen nicht berücksichtigt werden. Es gibt jedoch eine Reihe kostenloser Beratungsangebote, die Sie nutzen sollten, wenn Ihnen die Rückzahlung Ihrer Schulden Schwierigkeiten bereitet und Sie selbst keine Klärung mit dem Gläubiger herbeiführen können.
Schuldnerberatung
Haben Sie Probleme mit der Rückzahlung von Schulden (z. B. Bankdarlehen, überzogenes Konto, Ratenkredite, Autokredite, Immobilienkredite usw.), wenden Sie sich bitte an die Schuldnerberatung.
SchuldnerberatungWendePunkt - Fachstelle für Wohnungsnotfälle
Sie haben Mietrückstände und Ihnen droht die Kündigung Ihrer Wohung? Sie haben bereits eine Räumungsklage erhalten? In solchen Fällen sollten Sie keine Zeit verlieren. WendePunkt, die Fachstelle für Wohnungsnotfälle, erklärt Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben und vermittelt Hilfen zum dauerhaften Erhalt des Wohnraumes.
WendePunktVerbraucherberatung zu Energieschulden
Droht Ihnen die Abschaltung des Stroms, weil Sie Schulden bei Ihrem Energieversorger haben? Die Verbraucherzentrale Hessen bietet eine kostenlose Beratung zu Energieschulden an. Bitte nutzen Sie diese frühzeitig, um einen Energiesperre zu vermeiden bzw. diese schnellstens zu stoppen.Verbraucherschutzzentrale
Online-Inkasso-Check der Verbraucherzentrale Hessen
Sind Sie sich unsicher, inwieweit an Sie gestellte Forderungen berechtigt sind? Ob Sie eine eine erhaltene Rechnung zahlen müssen? In solchen Fällen kann Ihnen der kostenlose Online-Inkasso-Check der Verbraucherzentrale Hessen weiterhelfen.
Inkasso-CheckWas mache ich bei hohen Energiekosten?
In dem bundesweiten Projekt "Stromspar-Check" werden Haushalte mit geringem Einkommen in der eigenen Wohnung kostenlos zum Energiesparen sowie zum Klimaschutz im Alltag beraten. Die Stromspar-Teams besuchen interessierte Haushalte, messen vor Ort den Strom- und Wasserverbrauch von Geräten und analysieren gemeinsam mit Ihnen Ihr Verbrauchsverhalten. Sie geben praktische Tipps, wie Sie allein durch Verhaltensänderung Energie einsparen können - ganz ohne bauliche Maßnahmen. Außerdem bringen sie Energie-, Wärme- und Wassersparartikel mit, die direkt eingebaut werden.
Wer Sozialhilfe bezieht, hat Anspruch auf einen kostenlosen Stromspar-Check. Durchgeführt wird der Stromspar-Check im Landkreis Darmstadt-Dieburg von:

