Bild: Einhorn mit Fernglas

Fragen & Antworten zur Sozialhilfe

  • Welche Sozialhilfeleistungen gibt es und für wen?

    Hilfe zum Lebensunterhalt

    Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten hilfebedürftige Personen, die dem Arbeitsmarkt zeitweise nicht zur Verfügung stehen und deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld (Hartz IV) nach dem SGB II haben. Dies ist z. B. der Fall bei

    • befristeter voller Erwerbsminderung
    • Bezug einer ausländischen Altersrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze nach deutschem Recht


    Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

    Grundsicherungsleistungen erhalten hilfebedürftige Personen, die dem Arbeitsmarkt dauerhaft nicht zur Verfügung stehen, weil Sie z. B.

    • die gesetzliche Altersgrenze nach § 41 Abs. 2 SGB XII erreicht haben
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben und eine dauerhafte volle Erwerbsminderung vorliegt
    • im Eingangs-, Berufsbildungs- oder Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderung tätig sind


    Voll erwerbsgemindert ist, wer wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit (mindestens 6 Monate) außerstande ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Die Erwerbstätigkeit ist unabhängig vom erlernten Beruf.

    Die Erwerbsminderung ist durch einen entsprechenden Rentenbescheid nachzuweisen oder wird ggf. durch eine Untersuchung beim zuständigen Rentenversicherungsträger festgestellt.


  • Was zählt zum Regelbedarf und wie hoch ist er?

    Um den notwendigen Lebensunterhalt in Form des Existenzminimums zu gewährleisten, wird der Regelbedarf gezahlt. Er umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat sowie Haushaltsenergie ohne die auf Heizung und Warmwasser entfallenden Anteile.

    Der gesamte notwendige Legensunterhalt ergibt den monatlichen Regelbedarf. Dieser ist in sechs Regelbedarfsstufen unterteilt

    1. Alleinstehende / Alleinerziehende: 563 €
    2. Paare bzw. Bedarfsgemeinschaften pro Person und Personen in besonderen Wohnformen: 506 €
    3. - Volljährige in Einrichtungen (nach SGB XII): 451 €
      - nicht erwerbstätige Erwachsene unter 25 Jahre im Haushalt der Eltern: 451 €
    4. Jugendliche von 14 - 17 Jahren: 471 €
    5. Kinder von 6 - 13 Jahren: 390 €
    6. Kinder von 0 - 5 Jahren: 357 €

    Regelsätze seit 2011

  • Welche Kosten werden für die Unterkunft übernommen?

    Zusätzlich zum notwendigen Lebensunterhalt (Existenzminimum) werden die tatsächlichen Kosten der Unterkunft übernommen, soweit sie angemessen sind. Welche Wohnfläche angemessen ist, richtet sich nach der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen. Die angemessene Miete für die danach zu berücksichtigende Wohnfläche orientiert sich am Niveau der Mieten auf dem örtlichen Wohnungsmarkt.

    Welche Miete für Ihren Wohnort als angemessen gilt, entnehmen Sie bitte den Richtlinien zur Bemessung angemessener Unterkunftskosten im Landkreis Darmstadt-Dieburg (Stand: 01.02.2025):

    KdU-Richtlinie

  • Welche Nebenkosten werden in welcher Höhe übernommen?

    Heizkosten

    Es werden die tatsächlichen Kosten für die Heizung der Unterkunft übernommen, soweit sie angemessen sind. Die Angemessenheit wird nach dem bundesweiten Heizspiegel beurteilt. Dieser kann online abgerufen werden: 
    Heizspiegel

    Berücksichtigt werden die Wohnfläche des gesamten Hauses, die Heizart sowie die maximale angemessene Wohnungsgröße. Werte bis zum Grenzwert "zu hoch" sind in der Regel angemessen.

    Wasserkosten

    Als angemessen gilt ein Verbrauch von 40 cbm pro Person und Jahr.


    Müllgebühren

    Es werden 14 Leerungen durch die ZAW pro Jahr übernommen (12 Mindestleerungen + 2 Zusatzleerungen). Die Größe der Restmülltonne richtet sich nach der Personenzahl in Ihrem Haushalt und wird von der ZAW vorgegeben. 
    ZAW Gebührenrechner

    Bitte beachten Sie, dass wir leider keine höheren Beträge anerkennen können. Dies gilt auch für den Fall von Miet- und Nebenkostenerhöhungen. Ebenso können Neben- und Heizkostennachzahlungen nur im Rahmen der geltenden Höchstsätze berücksichtigt werden.

  • Wann erfolgt die monatliche Auszahlung der Leistungen?

    Sozialhilfeleistungen werden monatlich im Voraus gezahlt. Um zu gewährleisten, dass sich das Geld zum Monatsanfang auf Ihrem Konto befindet, überweisen wir bereits zum Ende des Vormonats.

  • Welche Unterhaltspflichten haben meine Eltern oder meine Kinder mir gegenüber?

    Eltern oder Kinder müssen nur in wenigen Ausnahmefällen Unterhalt für Angehörige im Sozialhilfebezug leisten. Nach § 94 SGB XII geht ein möglicher Unterhaltsanspruch grundsätzlich auf das Sozialamt über. Durch das Angehörigen-Entlastungsgesetz werden Eltern und Kinder jedoch nur herangezogen, wenn ihr jährliches Bruttoeinkommen über 100.000 € liegt. Verwandte 2. Grades, Schwiegereltern und Schwiegerkinder sind von einer Heranziehung ausgeschlossen. 

    Weitere Informationen zum Angehörigenentlastungsgesetz finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. Bundesministerium für Arbeit und Soziales

  • Was ist mit der Unterhaltspflicht bei getrennt lebenden Ehegatten?

    Bei getrennt lebenden Ehegatten gilt im Sozialhilferecht: Die Unterhaltspflicht bleibt grundsätzlich auch dann bestehen, wenn man getrennt lebt. Die Unterhaltspflicht endet erst mit der Scheidung. Das Sozialamt kann im Falle einer Trennung also prüfen, ob Trennungsunterhalt möglich ist, und diesen Anspruch auf sich überleiten (§ 94 SGB XII). Die 100.000 €-Grenze des Angehörigen-Entlastungsgesetzes gilt für Ehegatten nicht. 

  • Was ist, wenn sich etwas bei mir ändert?

    Bitte teilen Sie uns alle Änderungen und Tatsachen, die für die Hilfegewährung maßgebend sind, unaufgefordert und unverzüglich mit. Dies sind beispielsweise

    • Änderungen der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse
    • die Beantragung von anderen Sozialleistungen (z. B. Rente, Wohngeld usw.)
    • die Bewilligung von anderen Sozialleistungen (z. B. Rente, Wohngeld usw.)
    • ein Umzug
    • die Aufnahme oder Unterbringung in einem Heim
    • ein Aufenthalt in einer Rehabilitationseinrichtung
    • Auslandsaufenthalte für einen Zeitraum von über 4 Wochen

    Bitte beachten Sie, dass alle Überzahlungen, die aufgrund einer fehlenden Mitwirkung zustande kommen, von Ihnen zurückgefordert werden müssen. Wenn Sie unsicher sind, ob etwas für den Leistungsbezug relevant ist, sprechen Sie uns bitte an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

  • Was ist, wenn ich Schulden habe?

    Schulden können bei den Sozialhilfeleistungen nicht berücksichtigt werden. Es gibt jedoch eine Reihe kostenloser Beratungsangebote, die Sie nutzen sollten, wenn Ihnen die Rückzahlung Ihrer Schulden Schwierigkeiten bereitet und Sie selbst keine Klärung mit dem Gläubiger herbeiführen können.

    Schuldnerberatung

    Haben Sie Probleme mit der Rückzahlung von Schulden (z. B. Bankdarlehen, überzogenes Konto, Ratenkredite, Autokredite, Immobilienkredite usw.), wenden Sie sich bitte an die Schuldnerberatung.
    Schuldnerberatung


    WendePunkt - Fachstelle für Wohnungsnotfälle

    Sie haben Mietrückstände und Ihnen droht die Kündigung Ihrer Wohung? Sie haben bereits eine Räumungsklage erhalten? In solchen Fällen sollten Sie keine Zeit verlieren. WendePunkt, die Fachstelle für Wohnungsnotfälle, erklärt Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben und vermittelt Hilfen zum dauerhaften Erhalt des Wohnraumes.
    WendePunkt


    Verbraucherberatung zu Energieschulden

    Droht Ihnen die Abschaltung des Stroms, weil Sie Schulden bei Ihrem Energieversorger haben? Die Verbraucherzentrale Hessen bietet eine kostenlose Beratung zu Energieschulden an. Bitte nutzen Sie diese frühzeitig, um einen Energiesperre zu vermeiden bzw. diese schnellstens zu stoppen.Verbraucherschutzzentrale


    Online-Inkasso-Check der Verbraucherzentrale Hessen

    Sind Sie sich unsicher, inwieweit an Sie gestellte Forderungen berechtigt sind? Ob Sie eine eine erhaltene Rechnung zahlen müssen? In solchen Fällen kann Ihnen der kostenlose Online-Inkasso-Check der Verbraucherzentrale Hessen weiterhelfen.
     Inkasso-Check


  • Was mache ich bei hohen Energiekosten?

    In dem bundesweiten Projekt "Stromspar-Check" werden Haushalte mit geringem Einkommen in der eigenen Wohnung kostenlos zum Energiesparen sowie zum Klimaschutz im Alltag beraten. Die Stromspar-Teams besuchen interessierte Haushalte, messen vor Ort den Strom- und Wasserverbrauch von Geräten und analysieren gemeinsam mit Ihnen Ihr Verbrauchsverhalten. Sie geben praktische Tipps, wie Sie allein durch Verhaltensänderung Energie einsparen können - ganz ohne bauliche Maßnahmen. Außerdem bringen sie Energie-, Wärme- und Wassersparartikel mit, die direkt eingebaut werden.

    Wer Sozialhilfe bezieht, hat Anspruch auf einen kostenlosen Stromspar-Check. Durchgeführt wird der Stromspar-Check im Landkreis Darmstadt-Dieburg von:

    Griesheim - Initiative Arbeit im Bistum Mainz

    Donaustr. 19

    64347 Griesheim

    +49 69 2475158-41

    stromspar-check.de

Fragen & Antworten zum Antrag

  • Wie und wo kann ich den Antrag stellen?

    Das Antragsformular finden Sie auf der Seite
    Sozialhilfe beantragen

    Sie erhalten es auch beim Sozialamt Ihres Wohnortes. Den ausgefüllten und unterschriebenen Antrag können Sie entweder dort abgeben oder Sie senden ihn an:

    Landkreis Darmstadt-Dieburg
    Fachbereich Soziales und Teilhabe
    64276 Darmstadt

    Geben Sie den Antrag bei Ihrer Stadt- oder Gemeindeverwaltung ab, achten Sie bitte darauf, dass er dort mit einem Eingangsstempel versehen wird.

    Alternativ können Sie auch unser Upload-Portal zur Übermittlung nutzen. Wählen Sie dabei unter "Anliegen" bitte "Existenzsichernde Leistungen aus".

    Upload-Portal

  • Welche Unterlagen benötige ich?

    Neben dem vollständig ausgefüllten und unterschriebenen Antrag auf Sozialhilfe benötigen Sie folgende Unterlagen in Kopie:

    • Personalausweis oder Reisepass
    • Einkommensnachweise (z. B. Rentenbescheid, Kindergeldbescheid, Gehaltsabrechnung, Unterhaltsnachweis)
    • Nachweis über Unterkunftskosten (z. B. Mietvertrag)
    • Nachweis über die Kranken- und Pflegeversicherung
    • lückenlose Kontoauszüge der letzten 3 Monate
    • Vermögensnachweise für sämtliche Vermögenswerte in In- und Ausland (z. B. Sparkonten, Lebensversicherung, Bausparvertrag, Kraftfahrzeugscheine, Haus-, Wohnungs- bzw. sonstigen Grundbesitz)
    • Nachweis über Beiträge zu Hausrat- und Haftpflichtversicherung


    Sollten darüber hinaus im Einzelfall weitere Unterlagen erforderlich sein, teilen wir Ihnen dies mit.

  • Wer kann mir bei der Antragstellung helfen?

    Das Antragsformular finden Sie unter
    Sozialhilfe beantragen

    Antragsformulare und Unterstützung beim Ausfüllen des Antrags erhalten Sie auch beim Sozialamt Ihres Wohnortes. Sind Sie unsicher, welche Nachweise erforderlich sind, kontaktieren Sie bitte die für Sie zuständige Sachbearbeitung. 
    Zuständigkeiten

Fragen & Antworten zur Bildung und Teilhabe

  • Was sind Leistungen zur Bildung und wie hoch sind sie?

    Ausflüge und Fahrten der Schule, Kita oder Kindertagespflege

    Kosten für Ausflüge werden komplett übernommen. Für Fahrten können bis zu 300 € für Inlandsfahrten und 450 € für Auslandsfahrten gezahlt werden. Taschengeld kann nicht übernommen werden.


    Persönlicher Schulbedarf

    Schuldbedarf wird pauschal im August (100 €) und im Februar (50 €) gezahlt. Hiervon können Hefte, Stifte und anderes für die Schule gekauft werden.


    Lernförderung

    Kosten für Nachhilfe können übernommen werden, wenn von der Schule angebotene Fördermaßnahmen nicht ausreichen. Die Nachhilfe muss nach Einschätzung der Lehrkräfte erforderlich sein und ein wesentliches Lernziel (z. B. Versetzung oder Verbesserung einer nicht ausreichenden Leistung) vorliegen. In der Regel können maximal 2 Fächer je 2 Stunden pro Woche gefördert werden.


    Mittagessen in der Schule, Kita oder Kindertagespflege

    Die Kosten werden in voller Höhe übernommen.


    Schülerbeförderung

    Die Aufwendungen werden in Höhe z. B. des Hessentickets übernommen, sofern der Schulservice oder eine andere Stelle die Kosten nicht übernimmt. Die Kosten werden als monatliche Geldleistung an Sie gezahlt. Wir empfehlen daher, dass Sie die Fahrkarte über 12 Monate in Raten kaufen.

    Schulservice

  • Was sind Leistungen zur Teilhabe und wie hoch sind sie?

    Zu den Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben gehören Beiträge für

    • Vereine
    • Freizeiten
    • Musikunterricht

    Pro Person steht ein monatlicher Betrag von 15 € zur Verfügung.

  • Wer hat Anspruch auf Leistungen zur Bildung und Teilhabe?

    Kinder und Jugendliche können neben ihrem monatlichen Regelbedarf auch sogenannte Leistungen für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft erhalten.

    Das Bildungspaket gilt für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen, keine Ausbildungsvergütung erhalten und mit ihrer Familie eine der folgenden Leistungen beziehen:

    • Existenzsichernde Leistungen (SGB XII)
    • Arbeitslosengeld II (SGB II)
    • Wohngeld und / oder Kinderzuschlag (BKGG)
    • Asylbewerberleistungen (AsylbLG)


    Für die Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.

  • Wie und wo kann ich Leistungen zur Bildung und Teilhabe beantragen?

    Leistungen zur Bildung und Teilhabe müssen gesondert beantragt werden. Eine Ausnahme bilden nur die Pauschalen für den persönlichem Schulbedarf. Bis zum 15. Geburtstag werden die Pauschalen für den Schulbedarf automatisch ohne Antrag jeweils im August (100 €) und im Februar (50 €) mit der Sozialhilfe ausgezahlt.

    Leistungen zur Bildung und Teilhabe müssen im Voraus beantragt werden. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich.

    Die Anträge für die Leistungen zur Bildung und Teilhabe finden sie auf der Seite
    Sozialhilfe beantragen