Bild: Einhorn mit Fernglas

Fragen & Antworten zum Wohngeld

Wohngeld ist ein staatliche Hilfeleistung für einkommensschwache Haushalte, deren Einkommen über der Grundsicherungsgrenze, aber unterhalb bestimmter Einkommensgrenzen liegt. Es wird gezahlt als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss.




Allgemeine Fragen zum Wohngeld

  • Wie hoch ist der Wohngeldanspruch?

    Die Höhe des Wohngeldes ist abhängig von:

    • der Anzahl der Familienmitglieder im Haushalt
    • der Höhe des Familieneinkommens
    • der Höhe der Miete bzw. der Lasten für den Wohnraum


    Bei der Berechnung des Wohngeldes wird jedoch maximal der maßgebliche Höchstsatz nach dem Wohngeldgesetz zugrunde gelegt. Dieser Höchstsatz ist abhängig von der Mietstufe der Wohngemeinde sowie der Anzahl der Haushaltsmitglieder, die einen Anspruch auf Wohngeld haben.

    Eine rechtsverbindliche Auskunft zu Ihrem individuellen Wohngeldanspruch kann nur durch die zuständige Wohngeldbehörde nach Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen erfolgen.

    Das zuständige Bundesministerium stellt auf seiner Homepage einen WohngeldPlus-Rechner zur Verfügung. Er dient jedoch lediglich einer ersten Orientierung. Für die Nutzung des Wohngeldrechners benötigen Sie die für Ihren Wohnort geltende Mietstufe.

    Wohngeld-Rechner


    Mietstufen im Landkreis Darmstadt-Dieburg

    • Alsbach-Hähnlein: IV
    • Babenhausen: III
    • Bickenbach: IV
    • Dieburg: V
    • Eppertshausen: IV
    • Erzhausen: IV
    • Fischbachtal: IV
    • Griesheim: V
    • Groß-Bieberau: IV
    • Groß-Umstadt: III
    • Groß-Zimmern: IV
    • Messel: IV
    • Moduatal: IV
    • Mühltal: VI
    • Münster: IV
    • Ober-Ramstadt: V
    • Otzberg: IV
    • Pfungstadt: IV
    • Reinheim: IV
    • Roßdorf: V
    • Schaafheim: IV
    • Seeheim-Jugenheim: IV
    • Weiterstadt: V


  • Ab wann und wie lange erfolgt die Leistungsgewährung?

    Die Leistungsgewährung erfolgt rückwirkend ab dem 1. des Monats, in dem die Antragstellung erfolgte. Maßgeblich ist der Eingangsstempel der Wohngeldbehörde. In Ausnahmefällen ist zur Fristwahrung ein formloser Antrag per E-Mail oder Telefon möglich. Antrag und Unterlagen sind dann umgehend nachzureichen. Geben Sie Ihren Antrag bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung Ihres Wohnortes ab, achten Sie bitte darauf, dass dort ein Eingangsstempel angebracht wird.

    Die Leistungen werden in der Regel zunächst für 12 Monate bewilligt. Ein kürzerer Bewilligungszeitraum ist möglich, wenn Ereignisse, die zu einer Veränderung des Wohngeldanspruchs führen, bereits absehbar sind. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn absehbar ist, dass ein im Haushalt wohnendes Kind eine Ausbildung beginnt.

  • Wie kann ich Wohngeld beantragen?

    Wie Sie Wohngeld beantragten können, erfahren Sie auf der Seite
    Wohngeld beantragen

    Welche Unterlagen neben dem Antragsformular erforderlich sind, erfahren Sie auf dieser Seite unter der Rubrik "Mietzuschuss" bzw. "Lastenzuschuss".

    Die Leistungsgewährung erfolgt rückwirkend ab dem 1. des Monats, in dem die Antragstellung erfolgte. Maßgeblich ist der Eingangsstempel der Wohngeldbehörde. Zur Fristwahrung ist im Ausnahmefall ein formloser Antrag per E-Mail oder Telefon möglich. Antrag und Unterlagen sind dann umgehend nachzureichen.

    WICHTIG: Wohnen Sie in Darmstadt, ist die Wohngeldbehörde der Stadt Darmstadt für Sie zuständig.
     Wohngeldbehörde der Stadt-Darmstadt

  • Wann erhalte ich meinen Bescheid?

    Die Ausweitung des Empfängerkreises durch die Wohngeldreform führt nach wie vor zu einem stark erhöhten Antragsaufkommen. Das stellt uns personell vor große Herausforderungen. Um unnötige Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung zu vermeiden, bitten wir darum, von Anfragen zum Bearbeitungsstand Ihres Wohngeldantrags möglichst abzusehen. Sollten wir Rückfragen haben, melden wir uns bei Ihnen. 

    Nachträglich noch wichtige Informationen zu Ihrem Antrag können Sie uns gerne per E-Mail oder über unser Upload-Portal zukommen lassen. Wählen Sie dort unter "Anliegen" bitte "Wohngeld" aus. 

    E-Mail schreiben   Upload-Portal

  • Welche Änderungen muss ich mitteilen?

    Ergeben sich nach der Beantragung des Wohngeldes Änderungen, die Auswirkungen auf die Berechnungsgrundlage haben, müssen Sie uns diese umgehend mitteilen.

    Anzahl der Haushaltsmitglieder

    Die Anzahl der Haushaltsmitglieder kann sich beispielsweise ändern durch

    • Aus- oder Zuzug von Personen
    • Geburt eines Kindes
    • Verlust des Wohngeldanspruchs eines Haushaltsmitglieds
    • Tod eines Haushaltsmitglieds


    Verstirbt ein Haushaltsmitglied, so kann das Wohngeld für dieses Mitglied für 24 Monate weiter gezahlt werden, sofern die Wohnung nicht gewechselt und über den vollen Zeitraum weiter bewohnt wird.

    Änderung des Haushaltseinkommens

    Erhöht oder vermindert sich das Haushaltseinkommen, senden Sie uns bitte die neuen Einkommensnachweise zu.

    Schwankt Ihr Einkommen, erstellen wir anhand Ihrer bisherigen Einkommensnachweise eine Einkommensprognose für die Zukunft. Entwickelt sich Ihr durchschnittliches Einkommen anders als von uns prognostiziert, teilen Sie uns dies bitte ebenfalls mit.


    Änderungen bei den Wohnkosten

    Mitzuteilen sind Veränderungen der Miethöhe bzw. Veränderungen bei den Eigentumslasten. Bitte denken Sie daran, einen entsprechenden Nachweis beizufügen.


    Umzug

    Planen Sie einen Umzug, teilen Sie uns dies bitte umgehend mit. Ihr Anspruch auf Wohngeld erlischt mit Ablauf des Monats, in dem der Wohnraum, für den Wohngeld bewilligt wurde, nicht mehr bewohnt wird. Das gilt auch, wenn sie innerhalb eines Hauses in eine andere Wohnung ziehen.

    Maßgeblich für den Wohngeldbezug ist der Tag des Auszugs und nicht, wie lange Sie noch Miete für die alte Wohnung zahlen müssen.

    Denken Sie bitte daran, dass Sie für den neuen Wohnraum einen neuen Wohngeldantrag stellen müssen.


    WICHTIG:
    Werden für die Höhe des Wohngeldes wichtige Veränderungen verspätet mitgeteilt, kann dies zu Rückforderungen bereits erbrachter Leistungen führen. Bitte informieren Sie uns daher auch in Ihrem eigenen Interesse umgehend über alle Änderungen. Vielen Dank.

  • Wo finde ich weitere Informationen?

    Weitere Informationen zum Wohngeld sowie Berechnungsbeispielen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen. Flyer und Broschüren zum Wohngeld finden Sie auf der Unterseite "Publikationen" des Bundesministeriums. Diese sind auch in vielen Fremdsprachen erhältlich.

    Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauen   Informationen / Flyer

  • Was ist, wenn ich meine Schulden nicht zahlen kann?

    Schulden können bei den Sozialhilfeleistungen nicht berücksichtigt werden. Es gibt jedoch eine Reihe kostenloser Beratungsangebote, die Sie nutzen sollten, wenn Ihnen die Rückzahlung Ihrer Schulden Schwierigkeiten bereitet und Sie selbst keine Klärung mit dem Gläubiger herbeiführen können.


    Schuldnerberatung

    Haben Sie Probleme mit der Rückzahlung von Schulden (z. B. Bankdarlehen, überzogenes Konto, Ratenkredite, Autokredite, Immobilienkredite usw.), wenden Sie sich bitte an unsere 
    Schulderberatung


    WendePunkt - Fachstelle für Wohnungsnotfälle

    Sie haben Mietrückstände und Ihnen droht die Kündigung Ihrer Wohung? Sie haben bereits eine Räumungsklage erhalten? In solchen Fällen sollten Sie keine Zeit verlieren. Die Fachstelle klärt Sie auf, welche Möglichkeiten Sie haben und vermittelt Hilfen zum dauerhaften Erhalt des Wohnraumes.
    WendePunkt


    Verbraucherberatung zu Energieschulden

    Droht Ihnen die Abschaltung des Stroms, weil Sie Schulden bei Ihrem Energieversorger haben? Die Verbraucherzentrale Hessen bietet eine kostenlose Beratung zu Energieschulden an. Bitte nutzen Sie diese frühzeitig, um einen Energiesperre zu vermeiden bzw. diese schnellstens zu stoppen.
    Verbraucherzentrale Hessen


    Online-Inkasso-Check der Verbraucherzentrale Hessen

    Sind Sie sich unsicher, inwieweit an Sie gestellte Forderungen berechtigt sind? Ob Sie eine eine erhaltene Rechnung zahlen müssen? In solchen Fällen kann Ihnen der kostenlose Online-Inkasso-Check der Verbraucherzentrale Hessen weiterhelfen.
    Online-Inkasso-Check

  • Was mache ich, wenn meine Energiekosten stark steigen?

    In dem bundesweiten Projekt "Stromspar-Check" werden Haushalte mit geringem Einkommen in der eigenen Wohnung kostenlos zum Energiesparen sowie zum Klimaschutz im Alltag beraten. Die Stromspar-Teams besuchen interessierte Haushalte, messen vor Ort den Strom- und Wasserverbrauch von Geräten und analysieren gemeinsam mit Ihnen Ihr Verbrauchsverhalten. Sie geben praktische Tipps, wie Sie allein durch Verhaltensänderung Energie einsparen können - ganz ohne bauliche Maßnahmen. Außerdem bringen sie Energie-, Wärme- und Wassersparartikel mit, die direkt eingebaut werden.

    Wer Sozialhilfe bezieht, hat Anspruch auf einen kostenlosen Stromspar-Check. Durchgeführt wird der Stromspar-Check im Landkreis Darmstadt-Dieburg von:

    Griesheim - Initiative Arbeit im Bistum Mainz e. V.

    Donaustr. 19

    64347 Griesheim

    +49 69 2475158-41

    stromspar-check.de


    Weitere Informationen zum Stromspar-Check

    Flyer Stromspar-Check


Mietzuschuss

  • Wer erhält einen Mietzuschuss?

    Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten einkommensschwache Haushalte einen staatlichen Zuschuss zur Sicherung des an­ge­mie­te­ten Wohnraums.

    Mietzuschuss erhalten:

    • Mieterinnen und Mieter
    • Nutzungsberechtigte Personen bei mietähnlichen Nutzuungsverhältnissen
    • Personen mit mietähnlichem Dauerwohnrecht
    • Personen, die nicht nur vorübergehend in einem Heim untergebracht sind (im Sinne des Heimgesetzes oder entsprechender Gesetze der Länder)
    • Personen, die Wohnraum im eigenen Haus bewohnen, wenn es dort insgesamt mindestens drei abgeschlossene Wohneinheiten gibt
  • Wer erhält keinen Mietzuschuss?

    Erhalten Sie bereits andere staatliche Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes, in denen Ihre Mietkosten berücksichtigt sind, enfällt in der Regel der Anspruch auf Wohngeld.

    Der Ausschluss von Wohngeld ist in § 7 WoGG (Wohngeldgesetz) geregelt. Danach erhalten beispielsweise Personen keinen Mietzuschuss, die folgende Leistungen beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berücksichtigt worden sind*:

    • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach SGB II
    • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
    • Leistungen der Hilfe zum Lebens­unterhalt nach SGB XII
    • Leistungen der ergänzende Hilfe zum Lebens­unter­halt oder andere Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder ein gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen
    • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    • Leistungen nach SGB XIII in Haushalten zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören

      * Keine abschließende Aufzählung, keine Nennung von Sonderfällen.


    Mischhaushalt
    Leben anspruchsberechtigte und nicht anspruchsberechtigte Personen zusammen, spricht man von einem Mischhaushalt. In diesem Fall werden bei der Wohngeldberechnung nur die anspruchsberechtigten Personen berücksichtigt. Miete und Heizkosten werden anteilig für diese Personen berechnet.

    Auch eine vom Wohngeld ausgeschlossene Person kann in einem Mischhaushalt den Antrag auf Wohngeld stellen.


    Empfangen Sie bereits andere staatliche Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes und sind sich unsicher, ob Sie einen Wohngeldanspruch haben? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne, damit Sie die Leistungen erhalten, die Ihnen nach dem Gesetz zustehen. Wer für Sie zuständig ist, erfahren Sie unter "Kontakt zur Wohngeldbehörde" am Ende der Seite. 

  • Welche Unterlagen sind für den Mietzuschuss erforderlich?

    Notwendig für die Beantragung des Mietzuschusses sind folgende Unterlagen:

    • Antrag auf Mietzuschuss
    • ggf. zusätzliche Erklärung zum Wohngeldantrag
    • Fotokopie des kompletten Mietvertrages
    • Nachweis über die Mietzahlungen der letzten zwei Monate (Kontoauszüge oder Mietquittungen)
    • Einkommensnachweis, z. B.
      • Lohn-/Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate vor Antragstellung
      • Arbeitslosengeldbescheid
      • Rentenbescheid
      • Pflegegeldbescheid
      • Nachweis über Unterhalt
    • Vermögensnachweis
      • Kontoauszüge von Giro- und Sparkonten
      • Sparbücher
      • Lebensversicherungen
      • Wertpapierdepots
      • sonstige Vermögensnachweise
    • ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises
    • ggf. Schulbescheinigung bei Kindern über 16 Jahren



    Die erforderlichen Antragsformulare finden Sie auf der Seite "Wohngeld beantragen".

    Sind Sie unsicher, welches Einkommen und welche Vermögenswerte bei der Wohngeldberechnung von Bedeutung sind, sprechen Sie uns bitte an. Unter "Kontakt zur Wohngeldbehörde" am Ende der Seite erfahren Sie, wer für Sie zuständig ist.

Lastenzuschuss

  • Wer erhält einen Lastenzuschuss?

    Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten einkommensschwache Haushalte einen staatlichen Zuschuss zur Sicherung des eigenen Wohnraums.

    Lastenzuschuss erhalten:

    Eigentümerinnen und Eigentümer

    • eines Eigenheimes
    • einer Eigentumswohnung
    • einer Kleinsiedlung
    • eines landwirtschaftlichen Betriebes

    sowie

    • Inhaberinnen und Inhaber eines eigentumsähnlichen Dauerwohnrechts


    Sonderfall Mehrfamilienhaus
    Bewohnen Sie als Eigentümerin oder Eigentümer eine abgeschlossene Wohnung in Ihrem eigenen Haus und befinden sich dort noch mindestens zwei weitere abgeschlossene und vermietete Wohneinheiten, ist ein Antrag auf Mietzuschuss zu stellen.

  • Wer erhält keinen Lastenzuschuss?

    Erhalten Sie bereits andere staatliche Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes, in denen die durch das Wohneigentum entstehenden Belastungen berücksichtigt sind, enfällt in der Regel der Anspruch auf Wohngeld.

    Der Ausschluss von Wohngeld ist in § 7 WoGG (Wohngeldgesetz) geregelt. Danach erhalten beispielsweise Personen keinen Lastenzuschuss, die folgende Leistungen beziehen, bei deren Berechnung Kosten der Unterkunft berück­sichtigt worden sind*:

    • Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach SGB II
    • Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach SGB XII
    • Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII
    • Leistungen der ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt oder andere Hilfen in einer Anstalt, einem Heim oder ein gleichartigen Einrichtung, die den Lebensunterhalt umfassen
    • Leistungen in besonderen Fällen und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
    • Leistungen nach SGB XIII in Haushalten zu denen ausschließlich Empfänger dieser Leistungen gehören

      * Keine abschließende Aufzählung, keine Nennung von Sonderfällen.


    Mischhaushalt
    Leben anspruchsberechtigte und nicht anspruchsberechtigte Personen zusammen, spricht man von einem Mischhaushalt. In diesem Fall werden bei der Wohngeldberechnung nur die anspruchsberechtigten Personen berücksichtigt. Wohn- und Heizkosten werden anteilig für diese Personen berechnet.

    Auch eine vom Wohngeld ausgeschlossene Person kann in einem Mischhaushalt den Antrag auf Wohngeld stellen.


    Empfangen Sie bereits andere staatliche Leistungen zur Sicherung Ihres Lebensunterhaltes und sind sich unsicher, ob Sie einen Wohngeldanspruch haben? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne, damit Sie die Leistungen erhalten, die Ihnen nach dem Gesetz zustehen. Wer für Sie zuständig ist, erfahren Sie unter "Kontakt zur Wohngeldbehörde" am Ende der Seite.

  • Welche Unterlagen sind für den Lastenzuschuss erforderlich?

    Notwendig für die Beantragung des Lastenzuschusses sind folgende Unterlagen:

    • Antrag auf Lastenzuschuss
    • ggf. zusätzliche Erklärung zum Wohngeldantrag
    • Fremdmittelbescheinigung der Bank / Bausparkasse
    • Einkommensnachweis, z. B.
      • Lohn-/Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate vor Antragstellung
      • Arbeitslosengeldbescheid
      • Rentenbescheid
      • Pflegegeldbescheid
      • Nachweis über Unterhalt
    • Vermögensnachweis
      • Kontoauszüge von Giro- und Sparkonten
      • Sparbücher
      • Lebensversicherungen
      • Wertpapierdepots
      • sonstige Vermögensnachweise
    • ggf. Kopie des Schwerbehindertenausweises
    • ggf. Schulbescheinigung bei Kindern über 16 Jahren


    Die erforderlichen Antragsformulare finden Sie auf unserer Seite "Wohngeld beantragen".

    Sind Sie unsicher, welches Einkommen und welche Vermögens­werte bei der Wohngeldberechnung von Bedeutung sind, sprechen Sie uns bitte an. Unter "Kontakt zur Wohngeldbehörde" am Ende der Seite erfahren Sie, wer für Sie zuständig ist.