Fragen und Antworten zur Eingliederungshilfe

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Allgemeine Fragen und Antworten zur Eingliederungshilfe
Die Teilhabeleistungen sind in vier Leistungsgruppen aufgeteilt:
- Soziale Teilhabe (§§ 113 - 116 SGB IX)
- Teilhabe an Bildung (§ 112 SGB IX)
- Medizinischen Rehabilitation (§§ 109 - 110 SGB IX)
- Teilhabe am Arbeitsleben (§ 111 SGB IX)
Für Leistungen zur Sozialen Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung ist die Kreisverwaltung bei Kindern und Jugendlichen zuständig. Die Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden vorrangig von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen. Für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sind der Landeswohlfahrtsverband (LWV), die Bundesagentur für Arbeit oder der Rententräger zuständig.
Welche Teilhabeleistungen zur sozialen Teilhabe und zur Teilhabe an Bildung für Ihr Kind sinnvoll sind, besprechen Sie bitte mit unserer Teilhabeplanung.
Eingliederungshilfe erhalten Menschen, die voraussichtlich länger als 6 Monate wesentlich
- körperlich behindert
- geistig behindert
- seelisch behindert oder
- von einer Behinderung bedroht
sind und wegen ihrer Beeinträchtigungen nicht gleichberechtigt, selbstbestimmt und eigenverantwortlich ihr Leben planen, führen sowie am gesellschaftlichen Leben teilhaben können.
Leistungen der Eingliederungshilfe werden nachrangig gewährt. Das heißt, die Leistungen werden nur dann von der Kreisverwaltung gewährt, wenn keine anderen Maßnahmen möglich sind und kein anderer vorrangig verpflichteter Leistungsträger (z. B. Krankenkasse, Pflegekasse, Rentenversicherungsträger, Berufsgenossenschaft oder Bundesagentur für Arbeit) für die Hilfegewährung zuständig ist.
Die Leistungen werden frühestens ab dem 1. des Monats der Antragsstellung erbracht, wenn zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung bereits vorlagen.
Die Eingliederungshilfe wird solange gewährt, bis die Ziele erreicht sind.
Eingliederungshilfe wird in den meisten Fällen als Dienst- bzw. Sachleistung gewährt. Die Abrechnung erfolgt direkt zwischen der Kreisverwaltung und dem Leistungserbringer.
Eine weitere Form der Leistungsgewährung ist das Persönliche Budget. In diesem Fall erhalten Sie eine Geldleistung oder einen Gutschein, um die Leistung eigenverantwortlich einzukaufen.
Welche Form der Leistungsgewährung im Einzelfall möglich ist, besprechen wir individuell mit Ihnen.
Leistungen der Eingliederungshilfe sind grundsätzlich abhängig von Einkommen und Vermögen. Bei minderjährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben, wird deren Einkommen und Vermögen berücksichtigt.
Aufgrund des Angehörigen-Entlastungsgesetzes haben Eltern, deren volljährige Kinder Eingliederungshilfeleistungen erhalten, keinen Unterhaltsbeitrag mehr zu zahlen.
Bestimmte Leistungen werden ohne einen eigenen Kostenbeitrag (Eigenanteil) gewährt. Auskünfte hierzu erhalten Sie bei den Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern der Eingliederungshilfe.
Lebensabschnitt | Zuständiger Träger | |
---|---|---|
1. | von Geburt bis Schulaustritt | Landkreis Darmstadt‑Dieburg Soziales und Teilhabe |
2. | nach Schulaustritt | Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) Telefon: 06151 / 801-0 www.lwv-hessen.de |
Die Sozialgesetzgebung ist sehr komplex und die Zuständigkeitsregelungen sind oftmals verwirrend. Junge Menschen mit (drohender) Behinderung und deren Familien wünschen sich daher oftmals eine Unterstützung.
Verfahrenslotsinnen und Verfahrenslotsen gehören zur Kinder- und Jugendhilfe. Sie sind beim Jugendamt angesiedelt. Als Vertrauenspersonen stehen sie an der Seite von Kindern und Jugendlichen mit (drohender) seelischer, geistiger und / oder körperlicher Behinderung und ihrer Eltern.
Die Verfahrenslotsinnen und -lotsen
- unterstützen Sie, die zuständigen Ansprechpersonen für Ihr Anliegen zu finden
- beraten Sie zu möglichen Leistungsansprüchen gegenüber verschiedenen Rehabilitationsträgern
- unterstützen Sie bei der Antragstellung
- begleiten Sie (auf Wunsch) zu Gesprächen mit Institutionen und Behörden
- vertreten Ihre Interessen und Wünsche
- besprechen mit Ihnen die Bescheide und welche weiteren Möglichkeiten bestehen
Neben der Beratung durch die Rehabilitationsträger gibt es eine ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB). Ziel ist die Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit (drohender) Behinderung durch eine von den Trägern losgelöste Beratung. Eine Besonderheit der EUTB ist die Beratung von Betroffenen durch erfahrene Betroffene (Peer Counselling).
Die EUTB-Beratung erfolgt
- ganz nach Ihren individuellen Bedürfnissen
- kostenlos
- unabhängig von Rehabilitationsträgern
- ergänzend zur Beratung anderer Stellen
- durch Betroffene mit ähnlichen Erfahrungen
Durch die EUTB findet keine Rechtsberatung und keine Begleitung im Widerspruchs- und Klageverfahren statt.
Weitere Informationen, Broschüren sowie alle Beratungsstellen der EUTB finden Sie auf deren Internetseite.

Ihre Frage ist nicht dabei?
Wir sind auch außerhalb des Internets gerne für Sie da. Telefonisch oder persönlich über Beratung und Kontakt zur Eingliederungshilfe.