Einführung des Elektronischen Aufenthaltstitels (eAT)
Seit dem 1. September 2011 wird der bisher übliche Aufenthaltstitel, der als Klebeetikett im Pass angebracht wurde, durch den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) abgelöst. Hierzu sind alle EU-Mitgliedsstaaten durch europarechtliche Vorschriften verpflichtet.
Der eAT wird nicht mehr durch die Ausländerbehörde ausgestellt, sondern es erfolgt eine Bestellung bei der Bundesdruckerei. Ziel des eAT ist, die Vereinheitlichung der Aufenthaltstitel innerhalb der Europäischen Union sowie die missbräuchliche Nutzung zu verhindern.
Der eAT wird als seperates Dokument ausgestellt und hat das Format einer Scheckkarte. Er ist kein Passersatz und dokumentiert den aufenthaltsrechtlichen Status. Gültig ist der eAT im Zusammenhang mit einem gültigen und anerkannten Pass oder Passersatzpapier.
Folgende aufenthaltsrechtliche Genehmigungen werden als eAT ausgestellt:
- die Aufenthaltserlaubnis
- die Niederlassungserlaubnis
- die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG
die Aufenthaltskarte und Daueraufenthaltskarte nach dem Freizügigkeitsgesetz /EU
die Aufenthaltserlaubnis für Angehörige der Schweiz (mit Wahlmöglichkeit)
Mit der Einführung des eAT müssen alle Antragstellerinnen und Antragsteller, die das 6. Lebensjahr vollendet haben, persönlich bei der Ausländerbehörde vorsprechen, weil die Abgabe von Fingerabdrücken erforderlich ist.
Die Informationen über den elektronischen Aufenthaltstitel und die Online-Ausweisfunktion entnehmen Sie bitte dem folgenden Link:
http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Broschueren/broschuere-eat-a4.html?nn=2529646
Hinweis:
Die bisherigen Aufenthaltstitel in den Reisepässen und Passersatzpapieren behalten bis längstens 31. August 2021 ihre Gültigkeit.
Bei Fragen zu dem eAT können Sie sich auch an den Bürgerservice des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge wenden. Dieser Service ist unter der Telefonnummer 0180 / 1 33 33 33 von Montag bis Freitag in der Zeit von 7 bis 20 Uhr erreichbar (3,9 ct/Minute aus dem Festnetz, aus dem Mobilfunknetz maximal 42 ct/Minute)