Angemessene Kosten
Zu den angemessenen Kosten im Sinne des § 74 SGB XII zählen die Aufwendungen für ein ortsübliches Begräbnis einfacher Art. Dieses beinhaltet:
- Leichenschau
- Leichenbeförderung über eine kurze Strecke
- Sarg einfachster Ausstattung
- Einkleiden und Einsargen der Leiche
- musikalische Ausgestaltung der Trauerfeier durch abspielbare Medien
- einfaches Holzkreuz bzw. einfacher Grabstein (sofern von der Friedhofssatzung vorgeschrieben)
- Bestattungs- und Grabgebühren für ein einfaches Reihengrab. Dies gilt auch, wenn der Verstorbene in einer bereits vorhandenen Familiengrabstätte bestattet wird und hierdurch höhere Folgekosten entstehen
- sonstige Kosten (z.B. einfacher Blumenschmuck).
Der Sozialhilfeträger ist bei der Entscheidung, was erforderlich ist, an die Vorschriften der jeweiligen Friedhofssatzung gebunden. Die Kosten variieren daher von Gemeinde zu Gemeinde.
Anstelle einer Erdbestattung ist auch eine Feuerbestattung möglich. In diesem Fall werden zusätzlich folgende Kosten übernommen:
- Kosten für die Leichenbeförderung zum Krematorium und zurück
- Kosten der Einäscherung
- Bestattungs- und Grabgebühren für ein einfaches Urnengrab
Die Besonderheiten einer Bestattung anderer Glaubensrichtungen werden respektiert. Die Kosten hierfür werden in angemessener Höhe übernommen.
Kosten, die anlässlich einer Bestattung im Ausland entstehen, werden nur dann übernommen, sofern sie die Kosten eines ortsüblichen Begräbnisses einfacher Art nicht übersteigen.
Die Übernahme der Kosten für darüber hinausgehende Leistungen wird vom Fachbereich Soziales und Teilhabe abgelehnt. Die Kosten hierfür sind in diesem Falle selbst zu tragen. Nicht übernommen werden unter anderem:
- Kosten für eine Traueranzeige
- Kosten für eine Schmuck- oder Überurne
- Aufwendungen für den Leichenschmaus
- Dienstleistungen des Bestattungsunternehmens, sofern diese dem Verpflichteten zugemutet werden können