Angemessene Kosten der Unterkunft
Gemäß § 35 SGB XII werden Kosten der Unterkunft als Bedarf anerkannt, soweit sie angemessen sind.
Als Indikator für die Angemessenheit werden die Richtlinien zur Bemessung angemessener Unterkunftskosten im Landkreis Darmstadt-Dieburg herangezogen.