Hilfe zur Pflege (ergänzende Leistungen nach SGB (XII)

Pflegebedürftig sind Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbständig kompensieren oder bewältigen können.

Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen.

Für die Unterscheidung des Bedarfs ist vom Gesetzgeber eine Unterteilung in 5 verschiedene Pflegegrade vorgegeben.

Pflegegrad 1 geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 2 erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 3 schwere Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 4 schwerste Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten

Pflegegrad 5 erhebliche Beeinträchtigung der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

Die Art und der Umfang des Pflegebedarfs sowie die Einstufung in die Pflegegrade 1 bis 5 werden grundsätzlich vom medizinischen Dienst der Krankenkassen festgestellt.

Reichen die Leistungen der Pflegekasse nicht aus, um den individuellen Bedarf unter Einbeziehung von vorhandenen Eigenmitteln (vorrangig Einkommen und Vermögen) decken zu können, können unter bestimmten Bedingungen ergänzende Leistungen nach den Bestimmungen der §§ 61 ff des siebten Kapitels des SGB XII (Sozialgesetzbuch, Zwölftes Buch) in Betracht kommen.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen

und der