Presse-Archiv 2020

Winterschutz für Weidetiere

04.01.2021

Darmstadt-Dieburg – Viele Weidetiere kommen mit dem hiesigen Winter relativ gut zurecht. Trotzdem sind Landwirte besonders in den nass-kalten Monaten gefordert, besondere Maßnahmen für ihre Tiere zu ergreifen, wenn diese ganzjährig oder ganztätig für einen längeren Zeitraum auf der Weide gehalten werden. Besonders problematisch hierbei ist das Zusammenwirken von Wind und kalten Temperaturen.

„Der Wind-Chill-Index gibt die effektive Temperatur an, die auf ein Lebewesen wirkt“, erklärt Dr. Christa Wilczek, Amtstierärztin beim LaDaDi Veterinäramt. „Bei einer Windgeschwindigkeit von 40 km/h entspricht z.B. eine Temperatur von -2°C einer sog. "gefühlten Temperatur" von -10°C bei Windstille.“ Besonders in Kombination mit einem feuchten Fell wird der Wärmeentzug nochmals verstärkt, sodass Weidetiere selbst im dicksten Winterpelz schnell auskühlen und unter der Kälte leiden. Deshalb verweist das Veterinäramt nachdrücklich auf die gültige Gesetzeslage: 

Um dem Tierschutzgesetz gerecht zu werden, ist das Tier „seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen…“ (§2 TierSchG). Hierzu gehören u.a. ein funktionsfähiger Witterungsschutz, eine trockene und wärmegedämmte Liegefläche, die von allen Tieren gleichzeitig aufgesucht werden kann, sowie eine witterungsgeschützte Futter-, Mineralien- und Tränkeversorgung in ausreichender Menge und Qualität. Es ist darauf zu achten, dass der Boden um die Futter- und Tränkestellen trocken und trittsicher ist. „Besonders jetzt gefriert das Trinkwasser der Tiere leicht und die Witterung führt zu morastigen Bereichen um die Futter- und Wasserstellen“, weiß Dr. Wilczek. „Daher möchten wir allen landwirtschaftlichen Betrieben noch einmal nahelegen, ihre Weideanlagen zu kontrollieren und tierschutzkonform herzurichten.“ Im Falle von anhaltenden Schlechtwetterperioden gehört dazu ebenfalls die Möglichkeit, die Tiere kurzfristig aufzustallen.

Seit Mai 2002 ist das Tierschutzgesetzes im Grundgesetz (Art. 20aGG) verankert.

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