Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis (EU- und EWR-Staaten und Anlage 11 FeV)

Für die Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubniss aus EU-Mitgliedsstaaten und den Ländern der Anlage 11 zur Fahrerlaubnisverordnung sind folgende Unterlagen per Post einzureichen:

  • Antrag (vollständig Ausgefüllt)
  • Unterschriftblatt (vollständig ausgefüllt)
  • Gültigkeitserklärung ausl. Führerschein (vollständig ausgefüllt)
  • Kopie eines gültiges Ausweisdokuments* (wenn die Wohnadresse nicht auf dem Ausweis steht, zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung)
  • 1 biometrisches Lichtbild 
  • gültiger (nationaler) Originalführerschein zur Echtheitsprüfung
  • Übersetzung des Führerscheins durch eine amtlich zugelassene Stelle (nur bei Staaten nach Anlage 11 der Fahrerlaubnis-Verordnung)
  • ggf. Angabe der Fahrschule

 

Bearbeitungszeit:

  • i. d. R.  3 Monate

 

Kosten:

  • ohne Probezeit: 59,50 Euro
  • mit Probezeit: 60,30 Euro
  • für die postalische Zustellung des Führerscheins (Direktversand): 5,10 Euro

Bei Antragstellung per Post schicken wir Ihnen eine Rechnung. Bitte legen Sie dem Antrag kein Geld bei.

 

Hinweise:

Begründet der*die Inhaber*in einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis einen ordentlichen Wohnsitz im Inland, richtet sich die weitere Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach § 28 Fahrerlaubnis-Verordnung. Führerscheine aus EU- oder EWR-Mitgliedsstaaten werden in Deutschland unbeschränkt anerkannt und brauchen nicht umgeschrieben werden. Eine Umschreibung kann aber jederzeit auf Antrag erfolgen.

In der Anlage 11 der Fahrerlaubnisverordnung sind diejenigen Staaten aufgeführt, deren Führerscheine in Deutschland zur (teilweise) prüfungsfreien Umschreibung anerkannt werden. Denn die dortige Fahrausbildung entspricht in ihrer Qualität den Verhältnissen der EU-Staaten und diese Staaten erkennen deutsche Führerscheine gleichermaßen an.  

Weitere Informationen: Merkblatt des BMVI

Datenschutzhinweis! 

*Folgende Ausweisdokumente werden anerkannt: Personalausweis, ausländischer Personalausweis/ID-Karte, Reisepass, elektronischer Aufenthaltstitel, Aufenthaltsgestattung, Duldung. In jedem Fall muss bei der Kopie (vorzugsweise Farbkopie) Ihr Lichtbild gut erkennbar sein. Bitte beachten Sie, dass bei Ausweisdokumenten, die keine oder keine aktuelle Adresse enthalten, zusätzlich eine aktuelle Meldebescheinigung erforderlich ist. Sofern keine Auskunftssperre besteht, können wir auch vor Ort Ihre Meldedaten abrufen. Hierfür fallen zusätzliche Kosten in Höhe von 10 € an. Sollten Sie diesen Service in Anspruch nehmen wollen, müssen Sie diesen Wunsch schriftlich dem Antrag beilegen.

 

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