Untere Verkehrsbehörde
Verkehrsregelung und Straßeneigentum
Die Aufgaben der Unteren Verkehrsbehörde bestehen darin, den Verkehr auf der Straße zu regeln, die Straße als Eigentum zu schützen und für eine einheitliche Anwendung von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien Sorge zu tragen. Die Untere Verkehrsbehörde wird tätig auf Antrag, aufgrund von Gesetzen und ihren Änderungen sowie aufgrund eigener Feststellungen.
Die Verkehrsbehörde ist im Einzelnen zuständig für:- die Anordnung zur Absicherung von Baustellen nach der StVO auf Bundesstraßen und auf Landesstraßen in Gemeinden mit bis zu 7.500 Einwohner*innen
- die Beschilderung von Bundesstraßen und auf Landesstraßen in Gemeinden mit bis zu 7.500 Einwohner*innen
- die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen, insbesondere vom Sonntagsfahrverbot und vom Verbot nach der Ferienreiseverordnung
- die Erteilung von Taxi- und Mietwagenkonzessionen in Gemeinden mit bis zu 7.500 Einwohner*innen
- die Genehmigung gemeindeübergreifender Veranstaltungen auf Straßen, die über den öffentlichen Gemeingebrauch hinausgehen
- die Prüfung und Anordnung von Fahrtenbuchauflagen
- die Bearbeitung von Unfallpunkten
Des Weiteren hat die Verkehrsbehörde die Fachaufsicht über alle Straßenverkehrsbehörden der 23 Städte und Gemeinden im Landkreis.
Anträge & Formulare
- Antrag gemäß § 45 Abs. 6 Straßenverkehrsordnung (StVO) auf verkehrsrechtliche Anordnung
- Hinweisblatt für Sicherungsarbeiten an Arbeitsstellen an Straßen
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Bestimmungen des § 30 Abs. 3 StVO (Sonn- und Feiertagsfahrverbot)
- Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß der Ferienreiseverordnung
- Antrag auf Erteilung der Genehmigung für einen Gelegenheitsverkehr nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Angaben zur Leistungsfähigkeit des Betriebes (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 PBefG)
- Veranstaltererklärung
- Haftungsausschluss und Ersatzverzichtserklärung
Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen
Nach § 45 Abs. 1 Ziff. 1 StVO (Straßenverkehrsordnung) können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken zur Durchführung von Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum beschränken oder verbieten und den Verkehr umleiten.
Öffentlicher Verkehrsraum sind Straßen, Wege und Plätze, auf denen sich tatsächlich öffentlicher Verkehr abwickelt. Hierzu zählen auch Gehwege und Parkflächen. Hierbei ist völlig bedeutungslos, in wessen Eigentum sich der Grund und Boden eines solchen Verkehrsraumes befindet.
Vor dem Beginn von Arbeiten, die sich auf den Straßenverkehr auswirken, ist die für die Maßnahme verantwortliche Person verpflichtet, sich von der zuständigen Straßenverkehrsbehörde eine Anordnung (Erlaubnis) darüber einzuholen, wie die Arbeitsstelle abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist und ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind.
Die verantwortliche Person beantragt hierfür mindestens 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde den Erlass einer verkehrsrechtlichen Anordnung gemäß § 45 Abs. 1 Ziff. 1 StVO. Zusammen mit dem schriftlichen Antrag (§ 45 Abs. 6 StVO) soll in der Regel ein Markierungs- und Beschilderungsplan eingereicht werden.
- Die verantwortliche Person ist nicht befugt, von der Anordnung abzuweichen.
- Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn die schriftliche Anordnung mit dem Verkehrszeichenplan vorliegt. Die Anordnung ist auf der Arbeitsstelle bereit zu halten und ggf. dem zuständigen und berechtigten Personenkreis auf Verlangen zur Prüfung vorzulegen.
- Ordnungswidrig handelt, wer ohne verkehrsrechtliche Anordnung mit den Arbeiten beginnt.

