ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Bekanntmachung des Wahltags und des Tags der Stichwahl sowie Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Landrätin oder des Landrats des Landkreises Darmstadt-Dieburg

Im Landkreis Darmstadt-Dieburg (zurzeit ca. 288.500 Einwohner) ist die Stelle

der hauptamtlichen Landrätin oder des hauptamtlichen Landrats

neu zu besetzen.

Die Wahl der Landrätin oder des Landrats findet nach der Bestimmung des Kreistags des Landkreises Darmstadt-Dieburg wie folgt statt:

Tag der Wahl: Sonntag, 27. April 2003,
Tag der evtl. Stichwahl: Sonntag, 11. Mai 2003.

Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl durchgeführt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhalten hat. Entfällt auf keine Bewerberin oder keinen Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den zwei Bewerberinnen oder Bewerbern statt, welche bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Bei der Stichwahl ist gewählt, wer von den gültig abgegebenen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält.

Die gewählte Bewerberin oder der gewählte Bewerber wird in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Der frühestmögliche Beginn der Amtszeit ist der 1. Oktober 2003; sie beträgt sechs Jahre. Die Besoldung erfolgt zurzeit nach Besoldungsgruppe B 7 der Hessischen Kommunalbe-soldungsverordnung. Zusätzlich wird eine Dienstaufwandsentschädigung nach dem Hessischen Wahlbeamten-Aufwandsentschädigungsgesetz gewährt.

Wählbar sind Deutsche im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 Grundgesetz und Staatsangehörige eines der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland (Unionsbürgerinnen oder Unionsbürger), die am Wahltag das fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben. Nicht gewählt werden kann, wer am Wahltag das vierundsechzigste Lebensjahr vollendet hat oder nach § 22 Abs. 3 der Hessischen Landkreisordnung vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Die Bewerbung für die zu besetzende Stelle muss in Form eines Wahlvorschlags erfolgen. Für die Aufstellung und Einreichung der Wahlvorschläge gelten die §§ 10 bis 13, 41 und 45 des Hessischen Kommunalwahlgesetzes. Näheres ist der nachfolgenden Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen zu entnehmen. Eine besondere Bewerbung ist wahlrechtlich weder erforderlich noch wäre sie ausreichend.

Im 81 Mitglieder zählenden Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg besteht zurzeit folgende Sitzverteilung: SPD 36 Sitze, CDU 29 Sitze, GRÜNE 9 Sitze, FDP 4 Sitze, FWG 2 Sitze und Tierschutzpartei 1 Sitz.

Gemäß den §§ 22, 60 und 66 der Kommunalwahlordnung wird hiermit zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Direktwahl der Landrätin oder des Landrats im Landkreis Darmstadt-Dieburg aufgefordert.

Das Gebiet des Landkreises Darmstadt-Dieburg bildet den Wahlkreis.

Es gelten die folgenden Vorschriften:

  • Hessische Landkreisordnung (HKO) in der Fassung vom 01.04.1993 (GVBl. I 1992 S. 569), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2000 (GVBl. I S. 588),
  • Hessisches Kommunalwahlgesetz (KWG) in der Fassung vom 04.09.2000 (GVBl. I S. 454), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.02.2002 (GVBl. I S. 22),
  • Kommunalwahlordnung (KWO) vom 26.03.2000 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.04.2002 (GVBl. I S. 110).

Wahlvorschlagsrecht

Maßgebend sind die Bestimmungen der §§ 10 bis 13, 41 und 45 KWG. Danach erfolgt die Wahl aufgrund von Wahlvorschlägen. Wahlvorschläge können von Parteien im Sinne des Artikels 21 Grundgesetz, von Wählergruppen und von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern eingereicht werden. Eine Partei oder Wählergruppe kann im Wahlkreis nur einen Wahlvorschlag einreichen. Die Verbindung von Wahlvorschlägen mehrerer Parteien oder Wählergruppen ist nicht zulässig.

Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Für den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge - sowie für ihre Aufstellung, Einreichung, Änderung und Rücknahme - sind maßgebend die §§ 10 bis 13, 41 und 45 KWG sowie die §§ 23 und 60 KWO. Insbesondere ist folgendes zu beachten:

Der Wahlvorschlag ist schriftlich einzureichen. Verwendet werden sollen die gemäß § 114 KWO aufgestellten Vordruckmuster, welche vom Kreiswahlleiter auf Anforderung kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Der Wahlvorschlag muss den Namen der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese enthalten. Der Name muss sich von den Namen bereits bestehender Parteien und Wählergruppen deutlich unterscheiden. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin oder eines Einzelbewerbers trägt deren oder dessen Familiennamen als Kennwort.

Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Die Bewerberin oder der Bewerber ist im Wahlvorschlag mit folgenden Angaben zu benennen: Familienname, Rufname, Zusatz "Frau" oder "Herr", Beruf oder Stand, Tag der Geburt, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung).

Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Vorgeschlagen kann nur werden, wer die Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Wer als Bewerberin oder Bewerber an der Direktwahl teilnimmt, kann nicht Mitglied in einem Wahlorgan sein.

Die Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen, die während der vor dem Wahltag laufenden Wahlzeit ununterbrochen mit mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter im Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg oder mindestens einer oder einem Abgeordneten im Hessischen Landtag oder aufgrund eines Wahlvorschlags aus dem Land Hessen im Deutschen Bundestag vertreten waren, müssen von mindestens fünf Wahlberechtigten unterzeichnet sein. Die Wahlvorschläge anderer Parteien und Wählergruppen sowie von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern müssen von mindestens zweimal so viel Wahlberechtigten des Wahlkreises unterzeichnet sein, wie der Kreistag des Landkreises Darmstadt-Dieburg Vertreterinnen und Vertreter hat. Die Zahl der erforderlichen Unterschriften von Wahlberechtigten beträgt in diesem Fall somit 162.

Unterschriften unter Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen, die vor der Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers durch eine Mitglieder- oder Vertreterversammlung geleistet werden, sind ungültig.

Jede wahlberechtigte Person darf nur einen Wahlvorschlag für die Wahl der Landrätin oder des Landrats unterzeichnen; hat jemand mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, sind seine Unterschriften auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Die Unterzeichnung hat persönlich und handschriftlich zu erfolgen; Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin oder des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung sind anzugeben. Fünf Unterzeichnerinnen oder Unterzeichner müssen ihre Unterschrift auf dem Wahlvorschlag selbst leisten.

Muss ein Wahlvorschlag von mehr als fünf Wahlberechtigten unterzeichnet sein, sind die weiteren Unterschriften auf amtlichen Formblättern (Unterstützungsunterschriften) zu erbringen, welche beim Kreiswahlleiter anzufordern sind. Bei der Anforderung ist der Name der Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese anzugeben. Ferner ist die Aufstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in einer Mitglieder- oder Vertreterversammlung gemäß § 12 KWG zu bestätigen. Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber haben bei der Anforderung der Formblätter (nur) Familiennamen, Rufnamen und Anschrift anzugeben.

Für jede Unterzeichnerin oder jeden Unterzeichner des Wahlvorschlags ist eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Gemeinde, bei der sie oder er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, einzuholen, dass sie oder er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis wahlberechtigt war.

Im Wahlvorschlag sind weiterhin unter Angabe der Anschriften eine Vertrauensperson und eine stellvertretende Vertrauensperson namhaft zu machen, die dem Kreiswahlausschuss weder als Mitglied noch als stellvertretendes Mitglied angehören dürfen. Fehlt diese Angabe, gilt die erste Unterzeichnerin oder der erste Unterzeichner des Wahlvorschlags als Vertrauensperson, die oder der zweite als stellvertretende Vertrauensperson. Die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson können durch schriftliche Erklärung der Mehrheit der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Wahlvorschlags gegenüber dem Kreiswahlleiter abberufen und durch andere ersetzt werden. Soweit im KWG nichts anderes bestimmt ist, sind nur die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson - jede für sich - berechtigt, verbindliche Erklärungen zum Wahlvorschlag abzugeben und entgegenzunehmen.

Aufstellung der Wahlvorschläge

Die Bewerberin oder der Bewerber eines Wahlvorschlags einer Partei oder Wählergruppe ist in geheimer Abstimmung in einer Versammlung der Mitglieder der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis oder in einer Versammlung der von den Mitgliedern der Partei oder Wählergruppe im Wahlkreis aus ihrer Mitte gewählten Vertreterinnen und Vertreter (Vertreterversammlung) aufzustellen. Vorschlagsberechtigt ist auch jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung; den Bewerberinnen und Bewerbern ist Gelegenheit zu geben, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Eine Wahl mit verdeckten Stimmzetteln gilt als geheime Abstimmung.

Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift muss Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, die Form der Einladung und die Zahl der erschienenen Mitglieder oder Vertreterinnen und Vertreter enthalten. Die Niederschrift ist von der Versammlungsleiterin oder dem Versammlungsleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und zwei weiteren Teilnehmerinnen oder Teilnehmern zu unterzeichnen; sie haben dabei gegenüber dem Kreiswahlleiter an Eides statt zu versichern, dass die Bewerberin oder der Bewerber in geheimer Abstimmung aufgestellt worden ist, dass jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung vorschlagsberechtigt war und dass die Bewerberinnen und Bewerber Gelegenheit hatten, sich und ihr Programm der Versammlung in angemessener Zeit vorzustellen. Der Kreiswahlleiter ist zur Abnahme einer solchen Versicherung an Eides statt zuständig. Er gilt als Behörde im Sinne des § 156 Strafgesetzbuch.

Für Wahlvorschläge von Einzelbewerberinnen und Einzelbewerbern gelten die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 und 3 KWG über die Aufstellung von Bewerberinnen und Bewerbern von Parteien und Wählergruppen nicht, d. h., eine Versammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber gewählt wird, ist nicht erforderlich.

Einreichung, Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen

Die Wahlvorschläge sind spätestens am sechsundsechzigsten Tag vor dem Wahltag bis 18.00 Uhr während der Dienststunden schriftlich beim Kreiswahlleiter einzureichen. Der sechsundsechzigste Tag vor dem Wahltag ist Donnerstag, der 20. Februar 2003. Die Wahlvorschläge sind nach Möglichkeit so frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, die ihre Gültigkeit berühren, noch rechtzeitig behoben werden können.

Die Dienststelle des Kreiswahlleiters für den Wahlkreis Landkreis Darmstadt-Dieburg befindet sich in 64295 Darmstadt, Rheinstraße 65 (Landratsamt, Zimmer 232 und 230). Dienststunden des Kreiswahlleiters bzw. des Kreiswahlamts sind wie folgt festgelegt:

Montags bis freitags von 7.30 Uhr bis 12.00 Uhr sowie mittwochs von 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr oder nach telefonischer Vereinbarung. Am 20. Februar 2003 umfassen die Dienststunden den Zeitraum von 7.30 Uhr bis 18.00 Uhr. Telefonische Auskünfte können unter den Rufnummern 06151/881-1247 oder 881-1245, per Telefax unter der Nummer 06151/881-1251 und per E-Mail unter der Adresse kommunalaufsicht@da.ladadi.de erteilt werden.

Mit den Wahlvorschlägen sind einzureichen:

  • eine schriftliche Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers nach einem Vordruckmuster, dass sie oder er der Aufstellung in dem Wahlvorschlag zustimmt. Die Erklärung muss auch Angaben darüber enthalten, ob bei der Bewerberin oder dem Bewerber Ausschließungsgründe im Sinne des § 39 Abs. 2 HKO vorliegen, die einer Amtseinführung entgegenstehen;
  • eine Bescheinigung des Gemeindevorstands der Hauptwohnsitzgemeinde, dass die Bewerberin oder der Bewerber wählbar ist;
  • gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts der Erstunterzeichnerinnen und Erstunterzeichner des Wahlvorschlags;
  • die erforderliche Anzahl der ggf. notwendigen Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nebst Bescheinigung des Wahlrechts der Unterzeichnerinnen und Unterzeichner und
  • bei Wahlvorschlägen von Parteien und Wählergruppen eine Niederschrift über den Verlauf der Mitglieder- oder Vertreterversammlung, in der die Bewerberin oder der Bewerber aufgestellt worden ist, mit der nach § 12 Abs. 3 KWG vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt.

Ein Wahlvorschlag, der von fünf Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss, kann nach der Einreichung durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson ganz oder teilweise zurückgenommen werden. Ein Wahlvorschlag, der von mindestens 162 Wahlberechtigten unterzeichnet sein muss, kann nur von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich vollzogene Erklärung zurückgenommen werden. Nach der Zulassung durch den Kreiswahlausschuss kann ein Wahlvorschlag nicht mehr geändert oder zurückgenommen werden.

Nach der ersten Wahl am 27. April 2003 können Bewerberinnen und Bewerber durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Kreiswahlleiter auf eine Teilnahme an der Stichwahl verzichten. Der Verzicht muss bis zum Beginn der Sitzung des Kreiswahlausschusses zur Feststellung des Ergebnisses der ersten Wahl erklärt werden (§ 45 Abs. 6 KWG).

Darmstadt, 12.11.2002

Der Kreiswahlleiter
des Landkreises Darmstadt-Dieburg

Schnellbächer, Kreiswahlleiterin

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