Informationen zur Erstattung von Sozialversicherungen

Zuständigkeit nach dem Nachnamen der Tagespflegeperson:

Folgende Versicherungsbeiträge können auf Antrag Link Antrag übernommen werden:

  • Aufwendungen zu einer angemessenen Unfallversicherung

    Eine Unfallversicherung schützt eine Tagespflegeperson vor den Folgen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Versichert sind als Arbeitsunfall auch die Fahrten im Rahmen der Tätigkeit als Tagespflegeperson.

    Selbstständig tätige Tagespflegepersonen sind in der gesetzlichen Unfallversicherung pflichtversichert (nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII). Zuständig ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege. Bei öffentlich geförderter Kindertagespflege werden die Kosten für die Unfallversicherung durch das zuständige Jugendamt übernommen, wenn die Voraussetzungen nach § 23 SGB VIII erfüllt sind.

    Hier finden Sie den Antrag.

  • Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung (hälftig)

    Selbständig tätige Kindertagespflegepersonen sind versicherungspflichtig, wenn ihr zu versteuerndes Arbeitseinkommen (Gewinn) mehr als 450,00 € (2020) im Monat beträgt und sie selbst keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer im Zusammenhang mit der Tätigkeit in der Kindertagespflege beschäftigen Zuständig ist die Deutsche Rentenversicherung.

    Hier finden Sie den Antrag bei der Deutschen Rentenversicherung.

    Kindertagespflegepersonen müssen sich innerhalb einer Frist von 3 Monaten bei der Deutschen Rentenversicherung melden, soweit sie der Versicherungspflicht unterliegen. Eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ist nicht möglich.

    Wird das Betreuungsentgelt vom öffentlichen Jugendhilfeträger / Jugendamt gezahlt, wird die Hälfte der Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung erstattet. Die Erstattungsbeträge sind steuerfrei.

  • Aufwendungen zu einer angemessenen Kranken- und Pflegeversicherung (hälftig)

    Für jeden Bürger und jede Bürgerin in Deutschland besteht die Pflicht, Mitglied einer gesetzlichen oder privaten Krankenversicherung zu sein.

    Sowohl abhängig Beschäftigte als auch selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen können grundsätzlich bei ihrem gesetzlich versicherten Ehepartner beitragsfrei über die Familienversicherung mitversichert werden. Voraussetzung ist, sie sind nicht hauptberuflich selbständig tätig und sie erzielen kein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 450,00 € monatlich (angestellte Kindertagespflegepersonen) bzw. 455,00 € monatlich (selbständig tätige Kindertagespflegepersonen; Stand: 2020).

    Für freiwillig gesetzlich versicherte, selbstständig tätige Kindertagespflegepersonen liegt die Mindestbemessungsgrundlage bei 1.061,67 EUR im Monat (Stand 2020).

    Weitere Informationen finden Sie hier.

    Wer eine eigene Krankenversicherung hat, muss auch Beiträge für die Pflegeversicherung zahlen.

    Die Hälfte der Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung wird vom öffentlichen Träger der Jugendhilfe erstattet (§ 23 Abs. 2 SGB VIII). Diese Erstattung ist steuerfrei (§ 3 Nr. 9 EStG).

    Auch für private Krankenversicherungen kann der öffentliche Jugendhilfeträger die anteiligen Kosten erstatten. Hierbei ist im Einzelfall die angemessene Höhe zu prüfen.