Rechtsanspruch

Der „Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege“ ist in § 24 des Sozialgesetzbuchs VIII verankert und altersabhängig:

Seit dem 1. August 2013 haben Kinder ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf Betreuung in einer Kindertageseinrichtung (Kita) oder in der Kindertagespflege (Tagesmutter/ -eltern).

Kinder ab dem dritten Lebensjahr haben bis zum Schuleintritt einen Rechtsanspruch auf Förderung in einer Kindertageseinrichtung (§ 24 Abs. 2 SGB VIII).

Für die Betreuung von Schulkindern gibt es keinen Rechtsanspruch, laut Gesetz ist es eine „Soll-Bestimmung“. In den meisten Schulen des Landkreises gibt es Betreuungsmöglichkeiten. Träger sind Schulfördervereine, Elternvereine, Sozialverbände, freie Träger und der Landkreis Darmstadt-Dieburg.