Aufenthaltsregelung ausländischer Personen

Das Aufenthaltsgesetz sieht verschiedene Formen der Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland vor. Gleichzeitig bietet es auch die rechtliche Handhabe illegale Aufenthalte in der Bundesrepublik zu beenden (sog. "Ausweisung" und/oder "Abschiebung").

Dabei wird zwischen EU- und Nicht-EU-Ausländerinnen und -Ausländern unterschieden, die sich zum Beispiel als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Familienangehörige, Asylbewerberinnen und Asylbewerber oder als Asylberechtigte im Land aufhalten.

Für die Einreise in das Bundesgebiet können Visa erforderlich sein, wobei hier unterschieden wird, in kurzfristige Besuchsaufenthalte ( bis maximal 3 Monate ) und längerfristige Aufenthalte von mehr als 3 Monaten oder zur Arbeitsaufnahme. Bei längerfristigen Aufenthalten ist ein entsprechender Visumantrag bei der Deutschen Botschaft oder beim zuständigen Generalkonsulat im Heimatland zu stellen. Bei Besuchsaufenthalten kann es erforderlich sein, dass bei der Visumbeantragung eine entsprechende Einladung und Verpflichtungserklärung bei der Deutschen Auslandsvertretung vorgelegt werden muss. Durch diese Erklärung verpflichtet sich die Gastgeberin oder der Gastgeber zur Übernahme aller Unterbringungs-, Verpflegungs- und möglicher Rückreisekosten. Das entsprechende Formblatt hält die Ausländerbehörde vorrätig. Zur Beglaubigung sind ein Lichtbildausweis sowie die drei letzten Verdienstabrechnungen vorzulegen.

Die neuen Regelungen, die mit dem Zuwanderungsgesetz zum 1. Januar 2005 eingeführt werden, stellt die Internetseite der Bundesregierung vor.

Türkei und Syrien

Wichtige Informationen zum Erdbeben in der Türkei und Syrien

 

Auf Grund der aktuellen Lage in der Türkei und Syrien hat das Auswärtige Amt unter folgendem Link eine FAQ zusammengestellt:

https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/krisenpraevention/humanitaere-hilfe/erdbeben-tuerkei-syrien-faq/2581294

Für die Einreise mit einem Schengen-Visum, also für einen Kurzaufenthalt aus touristischen oder geschäftlichen Gründen von bis zu 90 Tagen, sind für die Antragstellung bei den deutschen Auslandsvertretungen hier kurz die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst worden:

 

  • "Sie sind nachvollziehbar individuell vom Erdbeben besonders betroffen (es droht Obdachlosigkeit oder Sie haben behandlungsbedürftige Verletzungen)

  • Sie sind Angehörige 1. oder 2. Grades (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister) von deutschen Staatsangehörigen oder von einer Person mit einem dauerhaften deutschen Aufenthaltstitel.

  • Das Familienmitglied in Deutschland hat eine Verpflichtungserklärung nach §§ 66 bis 68 Aufenthaltsgesetz abgegeben. (Details zur Verpflichtungserklärung finden Sie auf unserer Webseite)

  • Sie hatten zum Zeitpunkt des Erdbebens ihren Wohnsitz in einer der betroffenen Provinzen

Folgende Dokumente müssen bei den deutschen Auslandsvertretungen vorgelegt werden: 

  • Antragsformular

  • gültiger (auch vorläufiger) türkischer Pass

  • Krankenversicherung

  • Biometrisches Foto

  • Verpflichtungserklärung eines Verwandten 1. oder 2. Grades im Original  (Webseite)

  •  Kopie des Personalausweises oder Passes und ggf. des Aufenthaltstitels der einladenden Person

  • Wohnsitznachweis mit Historie (Historie muss den Wohnsitz im Erdbebengebiet zum Zeitpunkt der Katastrophe belegen)

  • Verwandtschaftsnachweis

  • Kurze, schriftliche Schilderung der Notlage

  • Bei Minderjährigen: Unterschriften/notariell beglaubigte Zustimmung beider Eltern bzw. Nachweis der Alleinsorge oder der vorübergehenden Personensorge

Das Visum wird gebührenfrei erteilt.

Voraussetzung für die Beantragung ist die Vorlage vollständiger Unterlagen und eines türkischen Reisepasses. Persönliche Vorsprache der Antragstellenden zwecks Antragsstellung kann mit vollständigen Unterlagen ohne vorherige Terminbuchung zu den Öffnungszeiten in den Antragsannahmezentren des Dienstleisters iDATA (nicht an den Auslandsvertretungen) erfolgen. Die Antragstellenden sind aufgefordert, im Visumsverfahren ihren bisherigen Wohnsitz im Erdbebengebiet nachzuweisen und nachvollziehbar geltend zu machen, dass sie vom Erdbeben individuell besonders betroffen sind."

Wir bitten auf Grund des derzeitigen hohen Antragsaufkommens im Bereich der Verpflichtungserklärungen von mehrfachen gleichlautenden Anfragen abzusehen. Bitte nutzen Sie die Möglichkeit der Online-Beantragungen für Verpflichtungserklärungen auf unserer Webseite:

Antrag auf Verpflichtungserklärung

Ukraine

Der Landkreis Darmstadt-Dieburg unterstützt alle Menschen, die aus der Ukraine geflüchtet sind. Auf Grund der Aktivierung der sogenannten Massenzustromrichtlinie auf EU-Ebene können ukrainischen Vertriebenen eine Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz für ein Jahr durch den Fachbereich Ausländerwesen ausgestellt werden. Es muss hierfür kein Asylantrag gestellt werden, lediglich die Vorlage des ukrainischen Reisepass oder Ausweis ist erforderlich. Bitte melden Sie schnellstmöglich Ihren Wohnsitz bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt an, damit ein Aufenthaltstitel zum vorübergehenden Schutz ausgestellt werden kann. 

Zur besseren Organisation und schneller aufenthaltsrechtlicher Hilfe empfehlen wir die Erstregistrierung bei dem Fachbereich Ausländerwesen, damit kurzfristig Kontakt per Telefon oder E-Mail aufgenommen werden kann.

Die Erstregistrierung erfolgt über den nachfolgenden Link:

Erstregistrierung für Geflüchtete aus der Ukraine

Deutsch-Kurse für Ausländerinnen und Ausländer

Für die Teilnahme am öffentlichen Leben, den Kontakt mit Nachbarn aber auch zur Erledigung von Behördenbesuchen sind grundlegende deutsche Sprachkenntnisse für Ausländerinnen und Ausländer unerlässlich.

Die Volkshochschule des Landkreises Darmstadt-Dieburg bietet dazu regelmäßig Kurse an.

Kennen Sie ausländische Mitbürgerinnen und Mitbürger, Kolleginnen und Kollegen oder andere Eltern, die ihre Sprachkenntnisse gerne verbessern würden? Dann weisen Sie diese doch auf die Angebote der Volkshochschule hin. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter helfen auch gerne bei der Auswahl der geeigneten Kurse.