Voraussetzungen zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung

  • Ihr Besuch hat einen Kurzaufenthalt (nicht mehr als 90 Tage) in Deutschland geplant.

         Mit einem Kurzaufenthalts-Visum (Kategorie C-Schengen Visum) kann Ihr Besuch bis zu 90 Tage in Deutschland bleiben.                                                                                                     Es umfasst unter anderem private Besuche und touristische Reisen.   

  • Sie wohnen im Landkreis Darmstadt-Dieburg und sind hier gemeldet. Haben Sie Ihren Wohnsitz außerhalb des Landkreises z.B. Stadt Darmstadt, bitte wenden Sie sich an die entsprechende Ausländerbehörde.                                                                                                                                                                                                                         
  • Sie sind Staatsangehörige/r eines Mitgliedstaates der Europäischen Union/des  Europäischen Wirtschaftsraums, oder Sie sind im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitel (z.B. eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis).                                                                                                                                                     
  • Ihr Aufenthaltstitel muss länger gültig sein als Ihr Besuch in Deutschland bleiben will. Wie lange er danach noch gültig sein muss, hängt vom Einzelfall ab.
  •  Eine Aufenthaltsgestattung, Duldung oder Fiktionsbescheinigung ist nicht  ausreichend.  
  • Sie haben genügend eigenes Einkommen, um sich finanziell zu verpflichten.  

Die Abgabe einer Verpflichtungserklärung setzt die finanzielle Leistungsfähigkeit des Einladers voraus.

Ob Sie in der Lage sind, die Kosten zu übernehmen, wird bei einer Bonitätsprüfung festgestellt.

Hierbei müssen Sie Ihre finanziellen Verhältnisse offenlegen.                                 

Die Höhe des erforderlichen Nettoeinkommens ist abhängig von der Zahl der Familienangehörigen, denen Sie auf Grund gesetzlicher  Verpflichtung Unterhalt gewähren (z.B. Ehepartner, Kinder). 

Reicht Ihr Einkommen allein nicht aus, können sich Ehegatten zusammen verpflichten. Mindestens eines Ihrer Einkommen muss jedoch einen  netto Betrag von 1470,00 Euro monatlich übersteigen.

Die folgenden Unterlagen müssen zusätzlich vom Ehepartner eingereicht werden:

letzte drei Monate Gehaltsabrechnungen, Kopie des Personalausweises/Reisepasses und unterschriebener Abschnitt  „Erklärung des Ehepartners“  auf dem Formular „Erklärung zur Abgabe einer Verpflichtungserklärung".

Ausreichendes Einkommen (Netto) für die Abgabe einer Verpflichtungserklärung (Kurzaufenthalt bis 90 Tagen)

Stand der Tabelle: 07.2023 1 Gast 2 Gäste 3 Gäste 4 Gäste
Alleinstehende Person
1810 2210 2610 3020
Ehepaar ohne Kinder
oder alleinstehend mit einem Kind
2500 3060 3620 4190
Ehepaar und ein Kind
oder alleinstehend mit zwei Kindern
2930 3640 4315 4600
Ehepaar und zwei Kinder
oder alleinstehend mit drei Kindern
3460 4330 4610 4895
Ehepaar und drei Kinder
oder alleinstehend mit vier Kinder
4230 4565 4850 5130
Ehepaar und vier Kinder
oder alleinstehend mit fünf Kindern
4462 4745 5025 5310

Hinweise zum Einkommen

Eine Verpflichtungserklärung kann nur dann abgegeben werden, wenn der Antragsteller die übernommene Verpflichtung aus seinem eigenen Einkommen im Bundesgebiet bestreiten kann.  

Geprüft werden, ob Sie als Gastgeberin/Gastgeber über ein ausreichend pfändbares Einkommen verfügen (Ihr Gehalt muss hoch genug sein, so dass notfalls ein ausreichender Betrag gepfändet werden kann).  

In dieser Hinsicht werden insbesondere die Pfändungsfreigrenzen nach den §§ 850 ff. Zivilprozessordnung, (ZPO) berücksichtigt. Hierbei können nur Gehaltsbestandteile berücksichtigt werden, die einer Pfändung zugänglich sind. Unpfändbare Bezüge, z.B. Kindergeld, Stipendien, Pflegegeld und Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II (Arbeitslosengeld bzw. Hartz IV – inklusive Wohngeld) oder Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe bzw. Grundsicherung) können nicht angerechnet werden. 

Bereits bestehende schuldrechtliche Verpflichtungen (z.B Kreditrückzahlungen) müssen vom Einkommen abgezogen werden.

Für die Feststellung der Bonität können nur solche Nachweise über die finanzielle Leistungsfähigkeit anerkannt werden, die nachträglich nicht verändert werden können. Die bloße Vorlage von Kontoauszügen oder eines Sparbuches ist daher nicht ausreichend.